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   EuGH, 07.04.2022 - C-568/20   

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https://dejure.org/2022,7467
EuGH, 07.04.2022 - C-568/20 (https://dejure.org/2022,7467)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-568/20 (https://dejure.org/2022,7467)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-568/20 (https://dejure.org/2022,7467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    H Limited

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. a - Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. a - Begriff ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1876
  • EuZW 2022, 533
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats festzulegen, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22 und 23, sowie vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig darf das Gericht des ersuchten Staates nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, gewahrt bleibt, kommt eine Anwendung der Ordre-public-Klausel nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 somit nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Staates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts bewirken würde (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats festzulegen, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22 und 23, sowie vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig darf das Gericht des ersuchten Staates nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, gewahrt bleibt, kommt eine Anwendung der Ordre-public-Klausel nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 somit nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Staates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts bewirken würde (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Wie der Gerichtshof zu Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, festgestellt hat, fällt unter den Begriff "Entscheidung" jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, ohne dass nach ihrem Inhalt unterschieden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C-456/11, EU:C:2012:719, Rn. 23).

    Diese weite und autonome Auslegung wird durch das mit der Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffene System und durch die mit ihr verfolgten Ziele bestätigt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C-456/11, EU:C:2012:719, Rn. 26 und 28).

    Das Bestehen einer solchen Kategorie von Maßnahmen wäre mit dem System gemäß den Art. 39, 45 und 46 dieser Verordnung unvereinbar, das die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von Rechts wegen vorsieht und die Nachprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats durch die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats ausschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C-456/11, EU:C:2012:719, Rn. 31).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es nämlich dafür, dass Entscheidungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, dass es sich um gerichtliche Entscheidungen handelt, denen, bevor in einem anderen Mitgliedstaat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Ursprungsmitgliedstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vollstreckungsschuldner nicht in der Lage war, sich vor dem Ursprungsgericht wirksam zu verteidigen und die Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, im Ursprungsmitgliedstaat anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 27, 37, 45 und 46).

  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Das Urteil vom 20. Januar 1994, 0wens Bank (C-129/92, EU:C:1994:13), aus dem im Wege der Analogie abgeleitet werden kann, dass die Art. 29 bis 31 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht auf Verfahren anwendbar sind, die auf die Vollstreckbarerklärung von in einem Drittstaat in Zivil- und Handelssachen erlassenen Urteilen gerichtet sind, impliziert im Übrigen entgegen der Auffassung, zu der das vorlegende Gericht neigt, nicht, dass eine Entscheidung, die gemäß den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Urteils aus einem Drittstaat erlassen wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen kann.

    Zum anderen ist im Urteil vom 20. Januar 1994, 0wens Bank (C-129/92, EU:C:1994:13, Rn. 14 und 18), jedenfalls klar zwischen der Unanwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens von 1968 auf Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckung von in einem Drittstaat ergangenen Urteilen in Zivil- und Handelssachen und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auf jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung unterschieden worden.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-208/20

    Toplofikatsia Sofia u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Zum einen hängt nämlich - ebenso wie bei jeder anderen nationalen Gerichtsentscheidung - die Einstufung einer Maßnahme wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlusses als Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 in keiner Weise davon ab, ob das Verfahren, an dessen Ende sie erlassen wurde, selbst in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, da diese nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C-208/20 und C-256/20, EU:C:2021:719, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    Hierbei ist mit Blick auf das Ziel der Brüssel Ia-VO, den freien Verkehr von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 6), und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 26) eine weite Auslegung des Begriffs der Entscheidung geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2012 - C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung AG, EuZW 2013, 60 Rn. 25 ff, 30 f; vom 7. April 2022 - C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 29; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. September 2005, aaO).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 7. April 2022 (C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 22 ff, 26) ausdrücklich bestätigt, dass seine zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung auf Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO übertragbar ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die nachgelagerte Gewährung rechtlichen Gehörs für die Anerkennung ausreichend (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import, EuZW 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Mærsk Olie & Gas A/S, IPRax 2006, 262 Rn. 50; vom 7. April 2020 - C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 22 ff, 26).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

    Die Gründe, aus denen die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden kann, sind in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung abschließend aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22

    Gjensidige

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 7. April 2022, H Limited (C-568/20, EU:C:2022:264, im Folgenden: Urteil H Limited, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. Urteil H Limited, Rn. 31, oder im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, im Folgenden: Urteil flyLAL, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Insoweit ergibt sich erstens aus der weiten Definition des Begriffs "Entscheidung" in Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001, dass dieser Begriff jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung erfasst, ohne dass nach dem Inhalt der betreffenden Entscheidung zu unterscheiden wäre, sofern ihr im Ursprungsmitgliedstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 24 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    Zwar können die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in dieser Bestimmung grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, jedoch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22, und vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

    Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 23, und vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

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