Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2022 - C-645/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7464
EuGH, 07.04.2022 - C-645/20 (https://dejure.org/2022,7464)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-645/20 (https://dejure.org/2022,7464)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-645/20 (https://dejure.org/2022,7464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,7464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 - Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 - Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei Vermögen des Erblassers in anderem Mitgliedstaat

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 898
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihrer Bedeutung und Tragweite nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschriften und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Auslegung der Normen dieser Verordnung, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 56, und vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Auslegung der Normen dieser Verordnung, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 56, und vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Eine solche Auslegung wird zudem durch das mit der Verordnung Nr. 650/2012 ausweislich ihres siebten Erwägungsgrunds verfolgte Ziel gestützt, dass darin besteht, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dadurch zu erleichtern, dass die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug ausgeräumt werden und dass insbesondere sichergestellt wird, dass die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen dem Erblasser nahestehenden Personen und die der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordert, dass das Gericht unter gleichzeitiger Verfolgung des Ziels einer geordneten Rechtspflege, das der Unionsregelung zugrunde liegt, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordert, dass das Gericht unter gleichzeitiger Verfolgung des Ziels einer geordneten Rechtspflege, das der Unionsregelung zugrunde liegt, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).
  • EuGH, 17.07.2023 - C-55/23

    Jurtukala - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof durch die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 im Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267), klargestellt hat, dass sowohl Art. 4 dieser Verordnung als auch ihr Art. 10 Abs. 1 das alleinige Ziel verfolgen, einheitliche Kriterien der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den gesamten Nachlass zu definieren.

    Art. 10 dieser Verordnung, der zu deren Kapitel II gehört, in dem eine Reihe von Zuständigkeitsregeln in Erbsachen aufgestellt wird, sieht eine subsidiäre Zuständigkeit gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit vor, die durch die in Art. 4 der Verordnung aufgestellte Regel festgelegt wird, nach der für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für den gesamten Nachlass zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 30).

    Insoweit legt die adversative Formulierung in Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung nahe, dass sich diese Bestimmung auf eine Zuständigkeitsregel bezieht, die der allgemeinen von Art. 4 gleichwertig ist und sie ergänzt, so dass im Fall der Unanwendbarkeit des zuletzt genannten Artikels zu prüfen ist, ob die in Art. 10 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien erfüllt sind (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 33 und 34).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung in Erbsachen für den gesamten Nachlass den Beteiligten - vorbehaltlich der Anwendung von Art. 5 der Verordnung im Fall einer Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts durch den Erblasser - nicht die Möglichkeit geben, nach Maßgabe ihrer Interessen eine Wahl zugunsten der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu treffen (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 32).

    Zum Hintergrund dieser Auslegung durch den Gerichtshof ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267), von der Prämisse ausgegangen ist, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte, also in einem Mitgliedstaat, der bereits vor dem Austritt aus der Union nicht an die Verordnung Nr. 650/2012 gebunden war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

    53 Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 43), vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 54 bis 56), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 33), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 38).

    56 Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 37).

    57 Urteile vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 44 und 45).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht