Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2022 - C-801/21 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20380
EuGH, 07.04.2022 - C-801/21 P (https://dejure.org/2022,20380)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-801/21 P (https://dejure.org/2022,20380)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-801/21 P (https://dejure.org/2022,20380)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,20380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUIPO/ Indo European Foods

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Zulassung des Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Zulassung des Rechtsmittels

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.12.2021 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens muss der Rechtsmittelführer wegen der ihm als Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 27).

    Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 28).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Erstens führt das EUIPO aus, dass es in seinem einzigen Rechtsmittelgrund vortrage, dass das Gericht, indem es in Rn. 28 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die ihm vorliegende Rechtssache nicht gegenstandslos geworden sei und dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin im ersten Rechtszug, Indo European Foods, fortbestehe, die unerlässliche und grundlegende Voraussetzung für jedes gerichtliche Verfahren verletzt habe, nämlich dass der Streitgegenstand und das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen müssten, andernfalls sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was in einer, u. a. in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322), genannten ständigen Rechtsprechung, auf die in den Nrn. 63 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadze?" Rozrywkowych/Kommission (C-560/18 P, EU:C:2019:1052) hingewiesen werde, anerkannt worden sei.

    Insbesondere hat das EUIPO genau dargelegt, welche Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils seines Erachtens der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses, die insbesondere in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322), und in Rn. 65 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), genannt sind, aber auch den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung von Marken, ihre Durchsetzbarkeit und die Anwendung des Territorialitätsgrundsatzes sowie Art. 50 Abs. 3 EUV und den Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens widersprechen, und so sowohl die in Rede stehenden Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Entscheidungen und Vorschriften nennt, die nicht beachtet worden sein sollen.

    Nach der vom EUIPO angeführten und in Rn. 8 dieses Beschlusses wiedergegebenen Rechtsprechung muss nämlich der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-268/12

    Cadila Healthcare / HABM

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Auch habe der Gerichtshof nur kurz Gelegenheit gehabt, diese Frage in einem bestimmten Kontext zu behandeln, nämlich dem des Beschlusses vom 8. Mai 2013, Cadila Healthcare/HABM (C-268/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:296), so dass daraus kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden könne, nach dem es dem Unionsrichter verboten sei, für die Beurteilung des Fortbestehens eines Rechtsschutzinteresses Tatsachen zu berücksichtigen, deren Wirkungen nach der bei ihm angefochtenen Entscheidung lägen.

    Überdies habe sich der Gerichtshof mit dieser Frage nur in einem bestimmten Kontext befasst, nämlich demjenigen, der zum Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2013, Cadila Healthcare/HABM (C-268/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:296), geführt habe.

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Drittens weist das EUIPO darauf hin, dass es mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes dem Gericht unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65), vorwerfe, es habe den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods nicht im Einzelfall beurteilt.

    Insbesondere hat das EUIPO genau dargelegt, welche Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils seines Erachtens der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses, die insbesondere in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322), und in Rn. 65 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), genannt sind, aber auch den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung von Marken, ihre Durchsetzbarkeit und die Anwendung des Territorialitätsgrundsatzes sowie Art. 50 Abs. 3 EUV und den Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens widersprechen, und so sowohl die in Rede stehenden Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Entscheidungen und Vorschriften nennt, die nicht beachtet worden sein sollen.

  • EuG, 08.10.2014 - T-342/12

    Fuchs / OHMI - Les Complices (Étoile dans un cercle)

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Es zitiert insoweit die Urteile vom 15. März 2012, Cadila Healthcare/HABM - Novartis (ZYDUS) (T-288/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:124, Rn. 22), und vom 8. Oktober 2014, Fuchs/HABM - Les Complices (Stern in einem Kreis) (T-342/12, EU:T:2014:858, Rn. 26 bis 29), sowie die Beschlüsse vom 26. November 2012, MIP Metro/HABM - Real Seguros (real,- BIO) (T-549/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:622, Rn. 23), und vom 4. Juli 2013, Just Music Fernsehbetriebs/HABM - France Télécom (Jukebox) (T-589/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:356, Rn. 36).
  • EuG, 06.10.2021 - T-342/20

    Indo European Foods/ EUIPO - Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, 1ndo European Foods/EUIPO - Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One World's Best Rice) (T-342/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:651), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 (Sache R 1079/2019-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Indo European Foods Ltd und Herrn Hamid Ahmad Chakari aufgehoben und die Klage von Indo European Foods im Übrigen abgewiesen hat.
  • EuG, 15.03.2012 - T-288/08

    Cadila Healthcare / OHMI - Novartis (ZYDUS)

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Es zitiert insoweit die Urteile vom 15. März 2012, Cadila Healthcare/HABM - Novartis (ZYDUS) (T-288/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:124, Rn. 22), und vom 8. Oktober 2014, Fuchs/HABM - Les Complices (Stern in einem Kreis) (T-342/12, EU:T:2014:858, Rn. 26 bis 29), sowie die Beschlüsse vom 26. November 2012, MIP Metro/HABM - Real Seguros (real,- BIO) (T-549/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:622, Rn. 23), und vom 4. Juli 2013, Just Music Fernsehbetriebs/HABM - France Télécom (Jukebox) (T-589/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:356, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-560/18

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Erstens führt das EUIPO aus, dass es in seinem einzigen Rechtsmittelgrund vortrage, dass das Gericht, indem es in Rn. 28 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die ihm vorliegende Rechtssache nicht gegenstandslos geworden sei und dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin im ersten Rechtszug, Indo European Foods, fortbestehe, die unerlässliche und grundlegende Voraussetzung für jedes gerichtliche Verfahren verletzt habe, nämlich dass der Streitgegenstand und das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen müssten, andernfalls sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was in einer, u. a. in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322), genannten ständigen Rechtsprechung, auf die in den Nrn. 63 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadze?" Rozrywkowych/Kommission (C-560/18 P, EU:C:2019:1052) hingewiesen werde, anerkannt worden sei.
  • EuG, 04.07.2013 - T-589/10

    Just Music Fernsehbetriebs / OHMI - France Télécom (Jukebox)

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Es zitiert insoweit die Urteile vom 15. März 2012, Cadila Healthcare/HABM - Novartis (ZYDUS) (T-288/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:124, Rn. 22), und vom 8. Oktober 2014, Fuchs/HABM - Les Complices (Stern in einem Kreis) (T-342/12, EU:T:2014:858, Rn. 26 bis 29), sowie die Beschlüsse vom 26. November 2012, MIP Metro/HABM - Real Seguros (real,- BIO) (T-549/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:622, Rn. 23), und vom 4. Juli 2013, Just Music Fernsehbetriebs/HABM - France Télécom (Jukebox) (T-589/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:356, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-801/21
    Als Zweites macht das EUIPO geltend, dass sein einziger Klagegrund eine bedeutsame Frage für die Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts aufwerfe, soweit er sich auf Regeln beziehe, denen in der Unionsrechtsordnung grundlegende Bedeutung zukomme, nämlich zum einen das horizontale Erfordernis des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses, ein Erfordernis, das von "verfassungsrechtlicher Bedeutung" sei (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:214, Nr. 42), und zum anderen den Territorialitätsgrundsatz, den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke und die Besonderheit des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die grundlegende Hauptfunktion der Marke, die die eigentlichen Säulen des Rechts des geistigen Eigentums und des Systems der Unionsmarke bildeten, und dies im allgemeinen Kontext des Endes des Übergangszeitraums.
  • EuG, 26.11.2012 - T-549/11

    MIP Metro / OHMI - Real Seguros (real,- BIO)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    Drei Rechtssachen werfen Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit auf (vgl. Beschlüsse vom 7. April 2022, EUIPO/Indo European Foods, C-801/21 P, EU:C:2022:295, vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, und vom 18. April 2023, Shopify/EUIPO, C-751/22 P, EU:C:2023:328).
  • EuGH, 16.12.2022 - C-801/21

    EUIPO/ Indo European Foods

    En outre, elle relève que, ainsi qu'il ressort de l'ordonnance du 7 avril 2022, EUIPO/Indo European Foods (C-801/21 P, EU:C:2022:295), à l'appui de son pourvoi, l'EUIPO soutient que le Tribunal a commis une erreur de droit lorsqu'il a estimé que l'objet du recours continuait à exister.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht