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   EuGH, 07.05.1991 - C-340/89   

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https://dejure.org/1991,150
EuGH, 07.05.1991 - C-340/89 (https://dejure.org/1991,150)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - C-340/89 (https://dejure.org/1991,150)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - C-340/89 (https://dejure.org/1991,150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten Baden-Württemberg

    EWG-Vertrag, Artikel 52
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Zugang zum Beruf - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die nach nationalem Recht erlangten Diplome und Fähigkeiten denjenigen entsprechen, die im Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind - ...

  • EU-Kommission

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 52 EWG-Vertrag; Abhängigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Erfüllung diskriminierungsfreier Voraussetzungen des nationalen Rechts; Festlegung der für den Zugang zu einem Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 57 Abs. 1; ; BRAO § 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten aus anderen EG-Ländern

  • datenbank.nwb.de

    Europarechtliche Pflicht zur Überprüfung und Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BRAO § 4; EWGV Art. 52

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2073
  • MDR 1991, 997
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • DVBl 1991, 867
  • DB 1991, 1617
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
    vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muß ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (siehe das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, a. a. O., Randnr. 13).

    Deshalb muß jede Entscheidung gerichtlich auf ihre Rechtmässigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten können, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht (siehe das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, a. a. O., Randnr. 17).

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
    14 Im übrigen geht aus dem Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnrn. 15/18) hervor, daß die Ziele des Vertrages und insbesondere die Niederlassungsfreiheit, soweit das Gemeinschaftsrecht hierzu selbst nichts bestimmt, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, denen es nach Artikel 5 des Vertrages obliegt, "alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben", zu treffen und "alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten", zu unterlassen.
  • EuGH, 28.06.1977 - 11/77

    Patrick / Ministre des affaires culturelles

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
    13 Artikel 52 erlegt jedoch, soweit er das Ende der Übergangszeit als Zeitpunkt für die Herstellung der Niederlassungsfreiheit bestimmt, eine Verpflichtung auf, deren Ergebnis klar umrissen ist und deren Erfuellung durch die Verwirklichung programmatisch festgelegter, abgestufter Maßnahmen zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte (siehe das Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 11/77, Patrick, Slg. 1977, 1199, Randnrn. 10/11).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    38 Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Vorschriften nicht die Kenntnisse und Qualifikationen ausser acht lassen, die der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 15).

    Sie müssen daher die Gleichwertigkeit der Diplome berücksichtigen (vgl. Urteil Thieffry, a. a. O., Randnrn. 19 und 27) und gegebenenfalls eine vergleichende Prüfung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen (vgl. Urteil Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) entwickelt habe, erforderten keine automatische Anerkennung des ausländischen Diploms, sondern lediglich eine vergleichende Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten die in dem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplom bescheinigt würden.

    Bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 könnten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend Artikel 43 EG, die im Urteil Vlassopoulou und im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) entwickelt worden seien, einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Eintragung in das Register der Personen, die eine Zeit der praktischen Ausbildung absolvierten, die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Diploms der Rechtswissenschaft durch eine Universität des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller diese Zeit der praktischen Ausbildung absolvieren wolle, voraussetze, wenn diese Anerkennung die Teilnahme an einem verkürzten Kurs, das Bestehen von dreizehn Prüfungen sowie die Anfertigung einer Diplomarbeit erfordere.

    Sind diese Richtlinien nicht anwendbar, so ist anschließend zu prüfen, ob die Artikel 39 EG oder 43 EG, wie sie der Gerichtshof insbesondere im Urteil Vlassopoulou ausgelegt hat, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens herangezogen werden können.

    Nach der Rechtsprechung, die in ihren Grundsätzen auf das Urteil Vlassopoulou zurückgeht, müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Ausübung des Niederlassungsrechts beeinträchtigt ist, wenn nach den nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, und dass daher die zuständigen nationalen Behörden beurteilen müssen, ob diese Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnrn.

    Demnach hat die zuständige Behörde im Einklang mit den vom Gerichtshof in den Urteilen Vlassopoulou und Fernández de Bobadilla entwickelten Grundsätzen zu prüfen, ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in dem Mitgliedstaat, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, gewonnene Erfahrung als - und sei es auch teilweise - Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen sind.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 13, und Vlassopoulou, Randnr. 17).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 18).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 19).

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 20).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und dass sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1992, Aguirre Borrell u. a., C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.

    Daher müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 16, und Morgenbesser, Randnrn.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnr. 69).

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