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   EuGH, 07.05.1991 - C-69/89   

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https://dejure.org/1991,80
EuGH, 07.05.1991 - C-69/89 (https://dejure.org/1991,80)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - C-69/89 (https://dejure.org/1991,80)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - C-69/89 (https://dejure.org/1991,80)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Nakajima All Precision / Rat

    1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Anwendung einer neuen Antidumpinggrundverordnung auf laufende Verfahren - Besondere Begründung - Mangels einer Neuregelung gegenüber der vorherigen Praxis nicht erforderlich (EWG-Vertrag, Artikel 190; Verordnung Nr. 2423/88 ...

  • EU-Kommission

    Nakajima All Precision / Rat

  • Wolters Kluwer

    Unanwendbarkeit einer Grundverordnung zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren auf ein Punkt-Matrix-Drucker produzierendes japanisches Unternehmen ohne Vertriebsstruktur; Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden... Ländern ( ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 3 b Ziff. ii.; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; EWG-Vertrag Art. 184; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Antidumping-Kodex Art. 2 Abs. 4; ; Antidumping-Kodex Art. 2 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Anwendung einer neuen Antidumpinggrundverordnung auf laufende Verfahren - Besondere Begründung - Mangels einer Neuregelung gegenüber der vorherigen Praxis nicht erforderlich (EWG-Vertrag, Artikel 190; Verordnung Nr. 2423/88 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dumping - Endgültiger Zoll - Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.05.1987 - 256/84

    Koyo Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    113 Darüber hinaus ist der Umstand, daß zur Zeit der Geltung der früheren Regelung vielleicht eine andere Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, für die vorliegende Rechtssache unerheblich, da die Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch darauf erheben können, daß Vorschriften auf sie angewandt werden, die möglicherweise durch Entscheidungen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens erlassen haben, geändert worden sind (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.07.1990 - 323/88

    Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    Insoweit braucht nur festgestellt zu werden, daß sie im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen genügt hat, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 33) an den Beweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gestellt werden, denn sie hat nicht aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien die Umstände und Gründe dargetan, die vermuten ließen, daß die fragliche Maßnahme zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie vorgesehen war, getroffen wurde.
  • EuGH, 21.05.1987 - 133/85

    Rau / BALM

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    119 Was sodann die angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte betrifft, so genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, die Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen können, der ihnen aus der fraglichen Gemeinschaftsregelung erwächst und in dessen Genuß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gekommen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau, Slg. 1987, 2289, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.10.1988 - 260/85

    TEC / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    63 Was sodann die Anwendung der zweiten Berechnungsmethode auf die Klägerin betrifft, so ist erstens darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der früheren Grundverordnung, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ein angemessener Betrag für VVG-Kosten zugrunde zu legen ist, den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen bei der Ermittlung dieses Betrages einräumt (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, TEC, Slg. 1988, 5855, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    14 Zu diesem Punkt ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings, Slg. 1990, I-781, Randnr. 69) die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72 (International Fruit Company, Slg. 1972, 1219, Randnr. 18) für Recht erkannt hat, daß die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT gebunden ist.
  • EuGH, 05.10.1988 - 273/85

    Silver Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    64 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 "die rechnerische Ermittlung des Normalwerts... dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde", und daß "infolgedessen... die Kosten in Betracht zu ziehen [sind], die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen" (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother, Slg. 1988, 5683, Randnr. 18, in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon, Slg. 1988, 5731, Randnr. 26, TEC, a. a. O., Randnr. 24, und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko, Slg. 1988, 5927, Randnr. 16).
  • EuGH, 07.05.1987 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    Was bei den ÖM-Verkäufen die Berücksichtigung der VVG-Kosten von Unternehmen mit vertikal integrierter Struktur angeht, so durfte der Rat im Rahmen des ihm bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte eingeräumten Ermessens (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko, Slg. 1987, 1923, Randnr. 21) davon ausgehen, daß es notwendig war, den Kosten, die eine Präsenz auf dem japanischen Markt mit sich bringt, Rechnung zu tragen.
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    31 Daraus folgt, daß die von der Klägerin beanstandete neue Grundverordnung zur Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erlassen wurde, die daher - nach ständiger Rechtsprechung - zu gewährleisten hat, daß die Bestimmungen des GATT und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften eingehalten werden (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 11; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
    64 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 "die rechnerische Ermittlung des Normalwerts... dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde", und daß "infolgedessen... die Kosten in Betracht zu ziehen [sind], die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen" (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother, Slg. 1988, 5683, Randnr. 18, in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon, Slg. 1988, 5731, Randnr. 26, TEC, a. a. O., Randnr. 24, und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko, Slg. 1988, 5927, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.10.1988 - 301/85

    Sharp Corporation / Rat

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Erstmals anerkannt worden sei dieser Grundsatz im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, im Folgenden: Urteil Nakajima).

    85 Zur Auslegung des sich aus dem Urteil Nakajima ergebenden Grundsatzes, so wie er vom Gerichtshof und dem Gericht weiterentwickelt worden sei (im Folgenden: Nakajima-Rechtsprechung), erörtert die Klägerin nacheinander dessen Kerngedanken, seine Anwendungsvoraussetzungen und die Einschlägigkeit des Urteils Portugal/Rat.

    Im Urteil Nakajima habe der in Frage stehende gemeinschaftliche Rechtsakt keine Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des GATT enthalten.

    94 Zwar zitiere die Rechtsprechung gelegentlich die Urteile Nakajima und Fediol/Kommission zusammen, wenn sie sich mit der Regel befasse, wonach der Richter die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht der Vorschriften des GATT und der WTO-Übereinkünfte überprüfen könne, auch wenn diesen keine unmittelbare Wirkung zukomme.

    Schließlich stehe einer solchen Einschränkung das Urteil Nakajima entgegen, das die Vereinbarkeit von gemeinschaftlichen Antidumpingregelungen mit Artikel 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT, genehmigt durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1, im Folgenden: Antidumpingkodex von 1979), zum Gegenstand gehabt habe.

    Sie macht geltend, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1637/98, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 2362/98 festgelegt sind, eine im Rahmen der WTO eingegangene bestimmte Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Urteil Nakajima ergangen sei, habe umsetzen wollen.

    117 Die im Urteil Nakajima formulierte Regel soll es dem Einzelnen ausnahmsweise ermöglichen, sich inzident auf eine Verletzung der Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte durch die Gemeinschaft oder ihre Organe zu berufen.

    118 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht den im Urteil Nakajima entwickelten Grundsatz auf Klagen Einzelner hin bisher nur angewandt haben, um inzident zu prüfen, ob Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe von 1979 und 1994 vereinbar waren (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT von 1994; Beschluss Nr. 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1, Anhang 1 A).

    120 Außerhalb des besonderen Kontextes der Antidumpingstreitigkeiten haben der Gerichtshof und das Gericht eine Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima aufbauenden Rechtsprechung jedoch verneint.

    124 Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima fußenden Rechtsprechung nicht von vornherein auf den Bereich des Antidumping beschränkt ist.

    Weder die Berichte des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 noch der Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde, enthielten bestimmte von der Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 umgesetzte Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. für das GATT 1947 Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).

    147 Unter Bezugnahme auf die von der Gemeinschaft verfolgte Absicht habe das Gericht in Randnummer 63 des Urteils lediglich an die in den Urteilen Nakajima und Fediol/Kommission entwickelte Regel erinnert.

  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Das Gericht hat jedoch unter Bezugnahme auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass dieser nach seiner eigenen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen hat, durch die für den Bürger nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.

    Zum anderen vertritt der Rat in Bezug auf die mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründete Rechtsprechung die Auffassung, dass diese nur den Fall betreffe, dass die Union eine im Rahmen des GATT übernommene besondere Verpflichtung habe erfüllen wollen, was vorliegend auch nicht der Fall sei.

    Was das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) betrifft, so kann dies ihrer Meinung nach nicht dahin ausgelegt werden, dass jede unionsrechtliche Handlung im Hinblick auf das internationale Übereinkommen, das durch diese Handlung gegebenenfalls umgesetzt werde, geprüft werden könne.

    Zum Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) führt das Parlament aus, in der mit diesem Urteil getroffenen Entscheidung gehe es um den Fall, dass mit einer Handlung des Sekundärrechts eine besondere durch ein internationales Übereinkommen auferlegte Verpflichtung durchgeführt werde, in deren Rahmen die Union verpflichtet werde, in einer bestimmten Weise tätig zu werden, und insofern über keinerlei Ermessensspielraum verfüge.

    Bei den "Verpflichtungen", auf die das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils Bezug nehme, handele es sich aber nicht um "besondere" Verpflichtungen im Sinne des Urteils Nakajima/Rat (EU:C:1991:186), da die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der "verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens über ein weites Ermessen verfügten, sofern die Anforderungen seines Art. 9 Abs. 4 eingehalten würden.

    Weiter beruft sich das Parlament auf das Urteil Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, EU:C:2009:742) und macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dass es die sich aus der mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung ergebenden Grundsätze angewandt habe, ohne zuvor mit den Parteien erörtert zu haben, ob sie im vorliegenden Fall einschlägig seien.

    Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, da es den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anwendung der durch die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung zu äußern.

    Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).

    Zweitens ist in Bezug auf das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) darauf hinzuweisen, dass die dort maßgeblichen Handlungen des Unionsrechts mit dem Antidumpingsystem verbunden waren, das sowohl hinsichtlich seiner Gestaltung als auch hinsichtlich seiner Anwendung in dem Sinne sehr dicht ist, dass es Maßnahmen für die Unternehmen vorsieht, denen Dumpingpraktiken vorgeworfen werden.

    Insbesondere war die in jener Rechtssache in Rede stehende Grundverordnung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft festgelegt worden, u. a. denen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), angenommen wurde (vgl. Urteil Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 30).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    111 Bei Fehlen einer solchen, aus dem Abkommen selbst folgenden Verpflichtung hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol, Slg. 1989, 1781, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima, Slg. 1991, I-2069).
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