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   EuGH, 07.05.1992 - C-104/91   

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https://dejure.org/1992,2866
EuGH, 07.05.1992 - C-104/91 (https://dejure.org/1992,2866)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1992 - C-104/91 (https://dejure.org/1992,2866)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1992 - C-104/91 (https://dejure.org/1992,2866)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 52 und 57
    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Immobilienmakler - Zugang zum Beruf - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die nach nationalem Recht erlangten Diplome und Fähigkeiten denjenigen entsprechen, die im Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind - ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

  • Wolters Kluwer

    Fehlen einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweisen für den Beruf des Immobilienmaklers; Prüfungspflicht der Behörden des Mitgliedstaats; Problem bei nur teilweiser Entsprechung der Diplome oder ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 52; ; EWGV Art. 57; ; Richtlinie 67/43/EWG vom 12.01.1967

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 07.05.1992 - C-104/91
    7 Sodann ist zu bemerken, daß die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und daß sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9).
  • EuGH, 28.06.1977 - 11/77

    Patrick / Ministre des affaires culturelles

    Auszug aus EuGH, 07.05.1992 - C-104/91
    8 Artikel 52 EWG-Vertrag erlegt jedoch, soweit er das Ende der Übergangszeit als Zeitpunkt für die Herstellung der Niederlassungsfreiheit bestimmt, eine klare Ergebnispflicht auf, deren Erfuellung durch die Verwirklichung eines Programms abgestufter Maßnahmen zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte (vgl. Urteile vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 11/77, Patrick, Slg. 1977, 1199, Randnr. 10, und vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 13).
  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 07.05.1992 - C-104/91
    9 Ausserdem ist es ständige Rechtsprechung, daß die Ziele des Vertrages und insbesondere die Niederlassungsfreiheit, soweit das Gemeinschaftsrecht selbst hierzu nichts bestimmt, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, denen es nach Artikel 5 des Vertrages obliegt, "alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben", zu treffen und "alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten", zu unterlassen (vgl. Urteile vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 14).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-330/90

    Strafverfahren gegen Lopez Brea und Hidalgo Palacios

    Auszug aus EuGH, 07.05.1992 - C-104/91
    6 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 67/43, wie im Urteil vom 28. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (López Brea, Slg. 1992, I-323) festgestellt worden ist, nur die Beseitigung jeder unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verlangt, nicht aber die Harmonisierung der Bedingungen, die nach den nationalen Vorschriften für den Zugang zum Beruf des Immobilienmaklers und seine Ausübung gelten.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 07.05.1992 - C-104/91
    7 Sodann ist zu bemerken, daß die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und daß sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und dass sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1992, Aguirre Borrell u. a., C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-184/91

    Christof Oorburg und Serge van Messem gegen Wasser- und Schiffahrtsdirektion

    Zuletzt hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91 (Borrell) ausgeführt, daß die Ziele des Vertrages und insbesondere die Niederlassungsfreiheit, soweit das Gemeinschaftsrecht hierzu selbst nichts bestimmt, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, denen es nach Artikel 5 des Vertrages obliegt, alle geeigneten Maßnahmen ... zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ... ergeben, zu treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten zu unterlassen (Randnr. 9).Mit anderen Worten kann allein aus Artikel 5 keine Verpflichtung zur Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Befähigungsnachweisen hergeleitet werden.

    11 - Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnrn. 15 bis 19), vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 12), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 14) und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91 (Borrell, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 9).

    27 - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91 (Borrell, zitiert in Fußnote 10), in dem in Randnr. 19 ausgeführt wird: ... so stehen die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die rechtswidrige Ausübung eines reglementierten Berufs durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu ahnden, vor allem dann nicht, wenn der Gemeinschaftsbürger es versäumt hat, die Prüfung der Gleichwertigkeit des in seinem Herkunftsstaat ausgestellten beruflichen Diploms oder Befähigungsnachweises mit dem im Aufnahmestaat vorgeschriebenen Diplom oder Befähigungsnachweis zu beantragen, oder wenn der Nachweis für diese Gleichwertigkeit nicht erbracht worden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

    33- Vgl. u. a. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 20 bis 23), Aguirre Borrell u. a. (C-104/91, EU:C:1992:202, Rn. 7 bis 16), Kommission/Spanien (C-375/92, EU:C:1994:109), Fernández de Bobadilla (C-234/97, EU:C:1999:367), Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440) und Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771).
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