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   EuGH, 07.05.1998 - C-124/96   

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https://dejure.org/1998,2717
EuGH, 07.05.1998 - C-124/96 (https://dejure.org/1998,2717)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1998 - C-124/96 (https://dejure.org/1998,2717)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - C-124/96 (https://dejure.org/1998,2717)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen - Ungerechtfertigte Beschränkungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen auf private Einrichtungen, deren Beiträge bestimmte Beträge nicht übersteigen; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nationale Beschränkungen der Mehrwertsteuerbefreiung für private Sporteinrichtungen

  • Judicialis

    EGV Art. 169; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 m

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen - Ungerechtfertigte Beschränkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGRL 6. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
    Mehrwertsteuerbefreiungen im Zusammenhang mit Sport

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Befreiung von Mehrwertsteuer; Privatrechtliche Einrichtungen; Sport

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 1167
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-124/96
    Dazu ist festzustellen, daß die Bedingungen, die nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie festgesetzt werden können, sich in keiner Weise auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken (vgl. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 32).

    Diese Bedingungen sollen nämlich eine korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiungen gewährleisten und beziehen sich auf Maßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen (vgl. Urteil Becker, Randnrn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00

    Hoffmann

    35. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Spanien entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltich Artikel 13 Teil A Absatz 2 keine Bedingungen für die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 niedergelegten Befreiungen festlegen.

    18: - Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnrn.

    19: - Dies ergibt sich aus dem Urteil Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 18.20: - Zitiert in Fußnote 12, insbesondere Randnrn.

    32: - So hat der Gerichtshof beispielsweise in seinem Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 17) die Grenze dahin gehend gezogen, dass die Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden können, sich auch insoweit nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken, als nach ihnen bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-633/15

    London Borough of Ealing

    16 - Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien (C-124/96, EU:C:1998:204, Rn. 11).

    17 - Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien (C-124/96, EU:C:1998:204, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 - Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien (C-124/96, EU:C:1998:204, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 - Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien (C-124/96, EU:C:1998:204, Rn. 18).

    24 - Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien (C-124/96, EU:C:1998:204, Rn. 19).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Was das den Zweck einer Vereinfachung der Mehrwertsteuerzahlung betreffende Argument der deutschen Regierung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Mitgliedstaaten nach dem Eingangssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Steuerbefreiungen festsetzen, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, dass sich aber diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken können (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnrn.
  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Sieht daher ein Mitgliedstaat eine Steuerbefreiung für eine bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung, die eine Einrichtung ohne Gewinnstreben erbringt, vor, kann er sie nicht von anderen als den in Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig machen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien, C-124/96, Slg. 1998, I-2501, Randnr. 18).
  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

    Diese Befreiung bezog sich ebenfalls auf in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbringen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. Mai 1998 C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, UR 1998, 342, Rz 15).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-495/12

    The Bridport and West Dorset Golf Club - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie darf ein Mitgliedstaat, wenn er die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 von einer oder mehreren der in Art. 133 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig macht, nämlich nicht den Anwendungsbereich dieser Befreiung ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission/Spanien, C-124/96, Slg. 1998, I-2501, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    40 Umsätze von Sportvereinen ohne Gewinnstreben sind nämlich als im öffentlichen Interesse liegende Umsätze gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie befreit, sofern sie in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und gegenüber Personen bewirkt werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnr. 15; Stockholm Lindöpark, Randnr. 19, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 19).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    bb) So hat es der EuGH für unzulässig gehalten, dass die Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen an eine Höchstgrenze für Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge geknüpft wurde (EuGH, Urteil vom 07.07.1998 C-127/96 - Kommission/Spanien, UR 1998, 342).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Erstens setzen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten zwar nach dem Eingangssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Steuerbefreiungen fest, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, doch können sich diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    6: - Vgl., falls eine Bestätigung für erforderlich gehalten wird, Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnr. 17), sowie Nr. 5 der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola.

    42: - Siehe oben, Fußnote 32.43: - Oben in Fußnote 28 angeführt, Randnr. 43.44: - Vgl. Urteil Kommission/Spanien, oben in Fußnote 5 angeführt, insbesondere Nr. 5 der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • EuGH, 16.04.2008 - C-186/07

    Club Náutico de Gran Canaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-482/98

    Italien / Kommission

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