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   EuGH, 07.05.2020 - C-148/19 P   

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EuGH, 07.05.2020 - C-148/19 P (https://dejure.org/2020,9512)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - C-148/19 P (https://dejure.org/2020,9512)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - C-148/19 P (https://dejure.org/2020,9512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Kriterium des privaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 58).

    Bei Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers muss sich die Kommission zumindest vergewissern, dass die Informationen, über die sie verfügt, auch wenn sie unvollständig und fragmentarisch sein mögen, eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 56).

    Die Kommission muss ihre Entscheidungen nämlich auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt, zu untermauern (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 55).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45).

    Der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehört zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe vorliegen (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46).

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Eine solche Verteilung der Beweislast stehe in Widerspruch zu der durch die Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127) begründeten Rechtsprechung, nach der die Unionsgerichte, wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle und dabei unterstelle, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären ließen, den betreffenden Beschluss für nichtig erklären müssten, wenn die betroffenen Unternehmen Argumente vorbrächten, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten, als sie die Kommission gegeben habe, um eine Zuwiderhandlung festzustellen.

    Was das Vorbringen von BTB und DPH zu den Urteilen vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn sie den Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet, nicht unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären lassen.

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Eine solche Verteilung der Beweislast stehe in Widerspruch zu der durch die Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127) begründeten Rechtsprechung, nach der die Unionsgerichte, wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle und dabei unterstelle, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären ließen, den betreffenden Beschluss für nichtig erklären müssten, wenn die betroffenen Unternehmen Argumente vorbrächten, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten, als sie die Kommission gegeben habe, um eine Zuwiderhandlung festzustellen.

    Was das Vorbringen von BTB und DPH zu den Urteilen vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn sie den Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet, nicht unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären lassen.

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, beschränkt, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass, wenn die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden hat, die Anwendung dieses Kriteriums im Allgemeinen eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraussetzt (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Im Übrigen hat die Kommission, worauf das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, das Verfahren zur Prüfung der betreffenden Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

    Dieser Annahme folgt aber schlicht aus dem nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Grundsatz, nach dem im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt haben, nämlich eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62).

    Das Gericht hat in den Rn. 89 und 141 des angefochtenen Urteils zu Recht ergänzt, dass es die wirtschaftliche Beurteilung, die das Organ vorgenommen habe, dessen Entscheidung es darauf hin zu überprüfen habe, ob sie rechtmäßig sei, nicht durch seine eigene ersetzen dürfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63).

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Eine solche Verteilung der Beweislast stehe in Widerspruch zu der durch die Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127) begründeten Rechtsprechung, nach der die Unionsgerichte, wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle und dabei unterstelle, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären ließen, den betreffenden Beschluss für nichtig erklären müssten, wenn die betroffenen Unternehmen Argumente vorbrächten, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten, als sie die Kommission gegeben habe, um eine Zuwiderhandlung festzustellen.

    Was das Vorbringen von BTB und DPH zu den Urteilen vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn sie den Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet, nicht unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären lassen.

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Eine solche Verteilung der Beweislast stehe in Widerspruch zu der durch die Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127) begründeten Rechtsprechung, nach der die Unionsgerichte, wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle und dabei unterstelle, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären ließen, den betreffenden Beschluss für nichtig erklären müssten, wenn die betroffenen Unternehmen Argumente vorbrächten, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten, als sie die Kommission gegeben habe, um eine Zuwiderhandlung festzustellen.

    Was das Vorbringen von BTB und DPH zu den Urteilen vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn sie den Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet, nicht unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären lassen.

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-148/19
    Eine solche Verteilung der Beweislast stehe in Widerspruch zu der durch die Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127) begründeten Rechtsprechung, nach der die Unionsgerichte, wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle und dabei unterstelle, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären ließen, den betreffenden Beschluss für nichtig erklären müssten, wenn die betroffenen Unternehmen Argumente vorbrächten, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten, als sie die Kommission gegeben habe, um eine Zuwiderhandlung festzustellen.

    Was das Vorbringen von BTB und DPH zu den Urteilen vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn sie den Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet, nicht unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären lassen.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 11.12.2018 - T-100/17

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding / Kommission

  • EuGH, 11.04.2013 - C-652/11

    Mindo / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 53).

    63 Vgl. Urteil vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

    33 Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 56).

    40 Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 56).

  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

    Ainsi, lorsque la Commission applique le principe de l'opérateur privé, elle est, à tout le moins, tenue de s'assurer que les renseignements dont elle dispose, bien qu'ils puissent, le cas échéant, être fragmentaires et incomplets, constituent une base suffisante pour conclure qu'une entreprise a bénéficié d'un avantage constitutif d'une aide d'État (arrêt du 7 mai 2020, BTB Holding Investments et Duferco Participations Holding/Commission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, points 48 et 49).

    S'agissant de l'examen mené par la Commission en matière d'aides d'État, il y a lieu de rappeler que la Commission est tenue de conduire la procédure d'examen des mesures concernées de manière diligente et impartiale, afin qu'elle dispose, lors de l'adoption d'une décision finale établissant l'existence et, le cas échéant, l'incompatibilité ou l'illégalité de l'aide, des éléments les plus complets et fiables possibles (voir arrêt du 7 mai 2020, BTB Holding Investments et Duferco Participations Holding/Commission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, point 51 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    17 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46), vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 31), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 44).
  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung komplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Organs setzen, das den Rechtsakt erlassen hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72).
  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

    Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

    42 Vgl. unlängst Urteil vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-119/21

    PlasticsEurope/ ECHA - Rechtsmittel - Festlegung einer Liste der

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 71 bis 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

    77 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post (C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-559/21

    Global Silicones Council u.a./ ECHA u.a. - Rechtsmittel - Festlegung einer Liste

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

  • EuG, 20.10.2021 - T-240/18

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT"

  • EuG, 22.11.2023 - T-340/20

    Galván Fernández-Guillén/ CRU

  • EuG, 22.11.2023 - T-304/20

    Molina Fernández/ CRU

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