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   EuGH, 07.06.2007 - C-362/05 P   

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https://dejure.org/2007,1649
EuGH, 07.06.2007 - C-362/05 P (https://dejure.org/2007,1649)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2007 - C-362/05 P (https://dejure.org/2007,1649)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - C-362/05 P (https://dejure.org/2007,1649)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse

  • Europäischer Gerichtshof

    Wunenburger / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse

  • EU-Kommission PDF

    Wunenburger / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse

  • EU-Kommission

    Wunenburger / Kommission

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Entscheidung in einem Auswahlverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 in der Europäischen Kommission; Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Ausleseverfahren nach dem Europäischen Beamtenstatut; Beseitigung der ...

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofs Art. 56; ; Beamtenstatut Art. 7 Abs. 1; ; Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 29 Abs. 1; ; Beamtenstatut Art. 45 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut: Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel des Jacques Wunenburger gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 23. September 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Wunenburger/Kommission, mit dem das Gericht den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Rechtsmittelführers um die Stelle eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (254)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Es ist zwar im Rechtsmittelverfahren möglich, bereits im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen, wie im vorliegenden Fall die Frage, ob das Ausleseverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, erneut aufzuwerfen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch müssen die rechtlichen Argumente, die zur Stützung des Rechtsmittels vorgetragen werden, in einem solchen Fall spezifiziert werden.

    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers zu enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. Urteil Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Randnr. 54).

  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    15 und 16, sowie vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnrn.
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Nach ständiger Rechtsprechung muss eine behauptete Verfälschung von Tatsachen aus den Akten offensichtlich hervorgehen, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54, vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 108, sowie vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, sowie vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 47).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, sowie vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Nach ständiger Rechtsprechung muss eine behauptete Verfälschung von Tatsachen aus den Akten offensichtlich hervorgehen, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54, vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 108, sowie vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Nach ständiger Rechtsprechung muss eine behauptete Verfälschung von Tatsachen aus den Akten offensichtlich hervorgehen, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54, vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 108, sowie vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-61/96

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei Klageerhebung unstreitig ein Klageinteresse, da ihn die angefochtenen Entscheidungen beschwerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8, sowie vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 27.11.1984 - 50/84

    Bensider / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

  • EuGH, 02.10.2001 - C-449/99

    EIB / Hautem

  • EuG, 05.07.2005 - T-370/03

    Wunenburger / Kommission

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 24.09.1996 - T-182/94

    Ricardo Marx Esser und Casto Del Amo Martinez gegen Europäisches Parlament. -

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse besteht, solange das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C-277/01 P, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 28, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42, sowie Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    In Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht an die Rechtsprechung erinnert, nach der der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-5723, Randnrn.

    Was zweitens die Tatsache betrifft, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, damit vermieden wird, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt, hat das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert, dass ein solches Rechtsschutzinteresse, das sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe, nur vorliegen könne, wenn sich der geltend gemachte Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt hätten, in Zukunft wiederholen könne (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnrn.

    Das Gericht erkenne an, dass selbst bei Nichtvorliegen eines Schadens die Möglichkeit einer künftigen Wiederholung des Rechtsverstoßes ausreiche, um anzunehmen, dass ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens fortbestehe (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnrn.

    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile Wunenburger/Kommission, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Slg. 2008, I-2649, Randnr. 25).

    So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass ein Kläger ein Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung behalten kann, sei es, um zu erreichen, dass er wieder in einen früheren Stand versetzt wird (Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32), sei es, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteile Simmenthal/Kommission, Randnr. 32, vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie Wunenburger/Kommission, Randnr. 50).

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn.

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 43).

    Folglich hatte die Klägerin bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse, da die angefochtenen Bekanntmachungen sie beschwerten (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist, da die angefochtenen Bekanntmachungen mit den Verordnungen Nrn. 192/2007 und 193/2007 nicht förmlich zurückgenommen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 48).

    Drittens behält die Klägerin auch deshalb ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen, weil sie damit verhindern kann, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 60).

    Der behauptete Rechtsverstoß kann sich unabhängig von den Umständen, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen, denn er bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den die Kommission bei der Auslegung der Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung im Licht der entsprechenden Bestimmungen der WTO-Übereinkommen begangen haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 52).

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