Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2018 - C-589/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16150
EuGH, 07.06.2018 - C-589/16 (https://dejure.org/2018,16150)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - C-589/16 (https://dejure.org/2018,16150)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - C-589/16 (https://dejure.org/2018,16150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Filippi u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Filippi u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Filippi u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-581/14

    Naderhirn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-589/16
    Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).

    Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-589/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es insbesondere erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-589/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen aber nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 123).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-321/16

    Pardue

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-589/16
    In Art. 6 Abs. 1 EUV wird ebenso wie in Art. 51 Abs. 2 der Charta klargestellt, dass durch deren Bestimmungen der Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union hinaus ausgedehnt wird (Beschluss vom 10. November 2016, Pardue, C-321/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:871, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-589/16
    Das vorlegende Gericht verweist zwar auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Prüfung, ob nationale Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die mit ihnen verfolgten Ziele in kohärenter Weise erfüllen, den nationalen Gerichten obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 49).
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Schließlich hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, und dass dies u. a. dann der Fall wäre, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-545/18

    Finanzamt Linz (Législation autrichienne sur les jeux de hasard) - Vorlage zur

    Mit Beschluss vom 16. November 2016 setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, der dieses mit Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), für offensichtlich unzulässig erklärte.

    Ist Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen bzw. ist die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Frage der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht von jedem Gericht autonom und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsanschauung anderer - gegebenenfalls auch übergeordneter - innerstaatlicher Gerichte zu beurteilen ist, bzw. sind im Besonderen die Feststellungen des Gerichtshofs in dessen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 36), wonach das Gericht "alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift", so zu verstehen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nur dann als mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar erweist, wenn diese so ausgelegt wird, dass die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nicht bloß an eine diesbezüglich divergierende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebunden, sondern in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen, sondern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bloß aufgehoben hat, diese in der Folge auch nicht zur Erlassung einer neuerlichen (sogenannten "Ersatz"-)Entscheidung verpflichtet sind?.

    Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Art und Weise die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere in seinen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), zu beurteilen ist, wenn das vorlegende Gericht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats an die Rechtsanschauung des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden ist, das jedoch keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen hat.

    Formal ersucht das vorlegende Gericht um Klarstellung bestimmter Erwägungen, die der Gerichtshof insbesondere in seinem Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), angestellt hat, der sich jedoch auf das Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), bezieht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

    67 C-589/16, EU:C:2018:417.

    70 Vgl. Beschluss vom 7. Juni 2018 (C-589/16, EU:C:2018:417, insbesondere Rn. 25, 28, 31 bis 33).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-79/17

    Gmalieva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    b) keine Bindung an die Rechtsauffassung anderer innerstaatlicher Gerichte, denen keine autonome Kohärenzprüfung zugrunde liegt, besteht (vgl. hierzu näher C-589/16) -.
  • EuGH, 09.01.2019 - C-444/18

    Fluctus und Fluentum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    60 Aus jüngerer Zeit vgl. z. B. Beschlüsse vom 31. Mai 2018, Bán (C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18 ff.), vom 7. Juni 2018, easyJet Airline (C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 12 ff.), und vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 25 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht