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   EuGH, 07.06.2018 - C-671/16   

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https://dejure.org/2018,14623
EuGH, 07.06.2018 - C-671/16 (https://dejure.org/2018,14623)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - C-671/16 (https://dejure.org/2018,14623)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - C-671/16 (https://dejure.org/2018,14623)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inter-Environnement Bruxelles u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Regionale Städtebauverordnung für das Europaviertel von Brüssel (Belgien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Regionale Städtebauverordnung für das Europaviertel von Brüssel (Belgien)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Inter-Environnement Bruxelles u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Regionale Städtebauverordnung für das Europaviertel von Brüssel (Belgien)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Inter-Environnement Bruxelles u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Regionale Städtebauverordnung für das Europaviertel von Brüssel (Belgien)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
    Schließlich sind in Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Frage, ob der angefochtene Rechtsakt den Rahmen festlegt, in dem die Durchführung solcher Projekte künftig genehmigt werden kann, bereits entschieden hat, dass sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es sollen nämlich mögliche Strategien zur Umgehung der in der SUP-Richtlinie genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen zeugt der Umstand, dass eine ZRSV wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende allgemeine Regelungen enthält, ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines Viertels verfolgt, von ihrer programmatischen bzw. planerischen Dimension und hindert ihre Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass im Sinne und zur Anwendung der SUP-Richtlinie als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen" und deren Umweltauswirkungen somit unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen einer Prüfung zu unterziehen sind, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteil vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31).

    Ein Ausschluss der Pläne und Programme, deren Erlass nicht verpflichtend ist, vom Geltungsbereich der SUP-Richtlinie würde nämlich die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen, da sie das Ziel verfolgt, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 28 und 30).

    Somit kann der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass künftige Anträge auf städtebauliche Genehmigungen einem Verfahren zur Prüfung der Auswirkungen im Sinne der UVP-Richtlinie unterzogen werden müssen, nicht die Notwendigkeit der Vornahme einer Umweltprüfung eines in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie fallenden Plans oder Programms, in dem der Rahmen für die künftige Genehmigung dieser Städtebauprojekte festgelegt wird, in Frage stellen, es sei denn, die Prüfung der Auswirkungen dieses Plans oder Programms wurde bereits im Sinne der Rn. 42 des Urteils vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159), vorgenommen.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-105/09

    Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
    Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie wird eine systematische Umweltprüfung der Pläne und Programme vorgenommen, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, Rn. 43).

    Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung bedarf es für die Feststellung, ob durch eine regionale Städtebauverordnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Rahmen für die künftige Genehmigung der Durchführung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird, der Prüfung des Inhalts und der Zielsetzung dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Umfangs der Umweltprüfung der Projekte, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, Rn. 45).

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der SUP-Richtlinie darin besteht, dass "Pläne und Programme", die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
    Des Weiteren verfolgt diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 das Ziel, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, im Einklang mit dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Auszug aus EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Darüber hinaus regt das vorlegende Gericht an, der Gerichtshof möge seine ständige Rechtsprechung überdenken, die mit dem Urteil vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159), begonnen und seitdem in den Urteilen vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403), vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401), vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (C-305/18, EU:C:2019:384), vom 12. Juni 2019, CFE (C-43/18, EU:C:2019:483), sowie vom 12. Juni 2019, Terre wallonne (C-321/18, EU:C:2019:484), bestätigt worden sei.

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung angesichts ihres Ziels eine Maßnahme als Maßnahme, die "erstellt werden muss", anzusehen ist, wenn die Befugnis zu ihrem Erlass ihre Rechtsgrundlage in einer besonderen Bestimmung findet, auch wenn die Ausarbeitung der Maßnahme eigentlich nicht verpflichtend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 38 bis 40).

    Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner programmatischen bzw. planerischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    3 der Richtlinie 2001/42 knüpft die Pflicht, einen bestimmten Plan oder ein bestimmtes Programm einer Umweltprüfung zu unterziehen, an die Voraussetzung, dass der Plan bzw. das Programm, der bzw. das unter diese Bestimmung fällt, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat (Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 30).

    Als Zweites ist hinsichtlich der Frage, ob durch diese Rechtsakte der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49, vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 53, sowie vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 61).

    Diese Auslegung soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, sowie vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 54).

    Es sollen nämlich mögliche Strategien zur Umgehung der in der Richtlinie 2001/42 genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55, und vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 64).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Danach bezieht sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 3. März 2020 - C-24/19 [ECLI:EU:C:2020:143] - Rn. 87).

    Dabei ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der SUP-Pflicht zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 25. Januar 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:39] - Rn. 26).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Danach bezieht sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2016 - C 290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 3. März 2020 - C-24/19 [ECLI:EU:C:2020:143] - Rn. 87).

    Dabei ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der SUP-Pflicht zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 25. Januar 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:39] - Rn. 26).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Da diese Bestimmung das Ziel verfolgt, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, und um ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, ist ein Plan oder ein Programm als ein Plan oder ein Programm, der bzw. das "erstellt werden muss", anzusehen, wenn es im nationalen Recht eine besondere Rechtsgrundlage gibt, die die zuständigen Behörden zu seinem Erlass ermächtigt, auch wenn dieser nicht verpflichtend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 38 bis 40).

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 sowohl auf die "Raumordnung" als auch auf die "Bodennutzung" bezieht, klar zeigt, dass sich der Bereich "Raumordnung oder Bodennutzung" nicht auf die Flächennutzung im engeren Sinne, d. h. die Aufteilung der Flächen in Zonen und die Festlegung der innerhalb dieser Zonen erlaubten Aktivitäten, beschränkt, sondern dieser Bereich notwendigerweise ein breiteres Spektrum abdeckt (Urteile vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 48, sowie vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 43).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-305/18

    Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass im Sinne und zur Anwendung der SUP-Richtlinie als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen" und deren Umweltauswirkungen somit unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen einer Prüfung zu unterziehen sind, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Frage, ob eine nationale Regelung wie jene im Ausgangsverfahren den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "Pläne und Programme" nach ständiger Rechtsprechung auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49, vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 53, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 54).

    Es sollen nämlich mögliche Strategien zur Umgehung der in der SUP-Richtlinie genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55).

    Diese Auslegung des Begriffspaars "Pläne und Programme", die nicht nur ihre Ausarbeitung, sondern auch ihre Änderung einschließt, soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 54 und 58).

    Der Umstand, dass eine nationale Regelung ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung des bestehenden Rahmens verfolgt, zeugt nämlich von ihrer programmatischen bzw. planerischen Dimension und hindert ihre Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Stadium können nämlich die verschiedenen Optionen analysiert und die strategischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Seaport [NI] u. a., C-474/10, EU:C:2011:681, Rn. 45, sowie vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 63).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Danach bezieht sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 3. März 2020 - C-24/19 [ECLI:EU:C:2020:143] - Rn. 87).

    Dabei ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der SUP-Pflicht zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 25. Januar 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:39] - Rn. 26).

  • BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die

    Nach den Urteilen vom 7. Juni 2018 (- C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403], Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Rn. 55 sowie - C-160/17 [ECLI:EU:C:2018:401], Thybaut u.a. - Rn. 55) ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen.

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die Voraussetzung der "Ausarbeitung" in einem bestimmten Bereich bislang nur wenig Beachtung gefunden (z.B. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-43/18 [ECLI:EU:C:2019:483], Compagnie d"entreprises CFE SA - Rn. 61 f.; siehe auch Urteil vom 7. Juni 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403], Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Rn. 43 f. zu den Bereichen Raumordnung und Bodennutzung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    In ihren Schlussanträgen vom 25. Januar 2018, 1nter-Environnement Bruxelles ASBL u. a. (C-671/16, EU:C:2018:39, Nrn. 41 und 42), wiederholte Generalanwältin Kokott ihre These und führte aus, der Gerichtshof habe den Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie weiter ausgedehnt, als der Gesetzgeber beabsichtigt habe und die Mitgliedstaaten vorhersehen konnten.

    45 Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 54).

    52 Urteil D'Oultremont, Rn. 53. Siehe auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 25. Januar 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:39, Nrn. 32 bis 37).

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

    Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der SUP-Richtlinie, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 32 bis 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 38 bis 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ausweislich der Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55) sowie Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55), ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

    CFE - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

    21 Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49), und vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 53) sowie Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 54).

    22 Urteile vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55) sowie Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

    Terre wallonne - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

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