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   EuGH, 07.07.2005 - C-5/03   

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https://dejure.org/2005,11543
EuGH, 07.07.2005 - C-5/03 (https://dejure.org/2005,11543)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-5/03 (https://dejure.org/2005,11543)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-5/03 (https://dejure.org/2005,11543)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und Gemüse - Orangen - Tierprämien - Rinder - Schafe und Ziegen

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und Gemüse - Orangen - Tierprämien - Rinder - Schafe und Ziegen

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und Gemüse - Orangen - Tierprämien - Rinder - Schafe und Ziegen

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

    Landwirtschaft , EAGFL

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungsfonds und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); Finanzierung der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte; Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 729/70 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 729/70 Art. 1 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 729/70 Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 729/70 Art. 5 Abs. 2 Buchst. c; ; Vero... rdnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1); ; Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und Gemüse - Orangen - Tierprämien - Rinder - Schafe und Ziegen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881/EG der Kommission vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.10.1998 - C-238/96

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht auf der Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 17, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 29).

    40 Denn die Durchführung der EAGFL-Finanzierung ist in erster Linie Sache der nationalen Verwaltungen, die über die strikte Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen haben (Urteil Irland/Kommission, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht auf der Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 17, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 29).

    47 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-344/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 58).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931, Randnr. 30, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-153/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    Es obliegt ihm nämlich, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C-300/02, Griechenland/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 34 bis 36).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    47 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-344/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 58).
  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    46 Wie in Randnummer 38 dieses Urteils festgestellt worden ist, obliegt es der Kommission, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    46 Wie in Randnummer 38 dieses Urteils festgestellt worden ist, obliegt es der Kommission, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    72 Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-332/01 (Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-7699, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.1984 - 49/83

    Luxemburg / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931, Randnr. 30, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-153/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 24.02.2005 - C-318/02

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-5/03
    Es muss ein erheblicher Mangel bei der Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen der Gemeinschaft vorliegen, und ein solcher Mangel muss den EAGFL einer wirklichen Gefahr eines Verlustes oder einer Unregelmäßigkeit aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C-318/02, Niederlande/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

    Juli 2005, Griechenland/Kommission (C-5/03, Slg. 2005, I-5925, im Folgenden: Urteil vom 7.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, ergangen ist, hat das Gericht nämlich entschieden, dass von den vier Mängelrügen der Kommission nur eine unbegründet war, die keinen "wesentlichen Gesichtspunkt" darstellte, sondern einen "untergeordneten Gesichtspunkt", während die anderen Mängelrügen "grundlegende Mängel" betrafen, und ist daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Kommission nicht für nichtig zu erklären war (Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, Randnrn.

    Zur Höhe der finanziellen Berichtigung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission so weit gehen kann, die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 125, und des Gerichts vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 140).

    Bemüht sich die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe des Rechnungsabschlusses, statt die Finanzierung sämtlicher Ausgaben abzulehnen, um die Aufstellung von Regeln, die auf eine Differenzierung anhand des Risikograds abzielen, den verschiedene Stufen von Kontrollmängeln für den EAGFL bedeuten, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996, Griechenland/Kommission, C-50/94, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 28, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 140).

    Außerdem ist die Kommission, wie sie zu Recht ausführt, in den Gesprächen mit dem Mitgliedstaat nicht verpflichtet, einen auszuschließenden Betrag anzugeben oder irgendeinen Vorschlag zu machen (Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, Randnr. 67).

    Die Schätzung der Beträge, die die Kommission auszuschließen beabsichtigt, ist nunmehr gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der geänderten Verordnung Nr. 1663/95 in dem Schreiben anzugeben, das nach den bilateralen Gesprächen verschickt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 181, und vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 81).

    Die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien beziehen sich aber u. a. auf das Risiko von Verlusten für den EAGFL, wenn Mängel bei den Schlüsselkontrollen festgestellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Mitteilung, die als Ausgangspunkt des Zeitraums von 24 Monaten dient und die Ablehnung der Finanzierung auf die in diesem Zeitraum getätigten Ausgaben beschränkt, um die schriftliche Mitteilung allein der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen an den betroffenen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    7 bis 9, und Urteil vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 51).

    Alle landwirtschaftlichen Parzellen müssen gemäß diesem System identifiziert werden (Urteil vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 54).

    Das Fehlen eines zuverlässigen Systems zur Identifizierung der Parzellen bringt als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, C-285/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, T-243/05, Slg. 2007, II-3475, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 57).

    Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 2419/2001 umfassen die Verwaltungskontrollen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 insbesondere Gegenkontrollen der angegebenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen und der Tiere, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, zu verhindern, sowie Gegenkontrollen mit Hilfe der elektronischen Datenbank zur Prüfung der Beihilfefähigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 63).

    Fehlt es aber an derartigen wirksamen und voll funktionsfähigen Systemen, die vom Unionsrecht vorgeschrieben sind und wesentliche Elemente der vorgesehenen Kontrollen darstellen, können die Gegenkontrollen im Sinne von Art. 60 der Verordnung Nr. 445/2002 nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 108, und vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 65).

    Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 sieht vor, dass die guten landwirtschaftlichen Praktiken auch einen bei der Bestimmung der Flächen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 119).

    Schließlich kann das Argument der Hellenischen Republik, dass ein ministerieller Erlass aus dem Jahr 2000 die Verpflichtung vorsehe, den guten landwirtschaftlichen Praktiken zu folgen, nicht als Nachweis dafür genügen, dass die Hellenische Republik tatsächlich eine Vor-Ort-Kontrolle der guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 120).

    Schließlich reichen die von der Hellenischen Republik angeführten ministeriellen Erlasse und Richtlinien als solche nicht aus, um nachzuweisen, dass die Kontrollberichte tatsächlich im Einklang mit Art. 20 der Verordnung Nr. 2419/2001 erstellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2008, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 120).

    Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bereits entschieden hat, dass die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 5 % wegen des Fehlens eines zuverlässigen Systems der Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2005, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 100, vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 64, und vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 78).

    Nach der Rechtsprechung stellt Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 eine Ausnahmebestimmung dar und muss daher restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 115).

    Folglich muss der Mitgliedstaat sein Kontrollsystem unter Berücksichtigung der für die Zahlung der Beihilfen vorgesehenen Frist ausgestalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 116).

    Die Hellenische Republik muss insbesondere dartun, dass die Verspätungen innerhalb vernünftiger Grenzen geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission, C-331/00, Slg. 2003, I-9085, Randnr. 117, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 372).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 vorgesehene Marge von 4 % gerade dazu dient, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, ohne dass sich die Zahl der Monate, um die die Frist überschritten wird, auf die Zahlungen auswirkt, die diese Schwelle nicht überschreiten (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 116).

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

    Im Übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens nachzuweisen, sondern sie kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, Slg. 2005, I-5925, Randnrn.

    Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Urteil vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 240 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1638/98 ergibt sich nämlich, dass das GIS auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C-387/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 94).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 vorgesehene Erhöhung der Zahl der Kontrollen in den Regionen, in denen die Einrichtung des GIS-Olivenöl nicht abgeschlossen ist, ein Ausgleich dafür sein soll, dass Daten fehlen, die dieses System liefern könnte, wie z. B. Luftaufnahmen, nicht aber Daten ersetzt, die bereits hätten verfügbar sein müssen (Urteil vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 65, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 95).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen werden, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, die Kommission davon ausgehen darf, dass die erhöhte Gefahr erheblicher Verluste zulasten des EAGFL bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 105).

    Andernfalls könnte die Kommission nicht sicherstellen, dass der EAGFL nur die Maßnahmen finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte durchgeführt werden (Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 175).

    Soweit die Hellenische Republik bestreitet, dass das Risiko für den EAGFL größer geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitgliedstaat bezüglich der Höhe der Berichtigung der Beweis obliegt, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem festgestellten Verstoß zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, C-59/97, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 37; Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 168).

    Es handelt sich jedoch um eine Ausnahmebestimmung, die daher restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 368 angeführt, Randnr. 115).

    Die Hellenische Republik muss insbesondere dartun, dass die Verspätungen innerhalb vernünftiger Grenzen geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission, C-331/00, Slg. 2003, I-9085, Randnr. 117, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 372).

    Im vorliegenden Fall war also nachzuweisen, dass es in Bezug auf die Ackerkulturen zuvor Beschwerden gegeben hatte, deren Prüfung die verspäteten Zahlungen rechtfertigten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 375).

  • EuG, 05.02.2015 - T-387/12

    Italien / Kommission

    À cet égard, il suffit que des indices sérieux de l'existence d'un préjudice soient rassemblés par cette institution pour fonder l'existence d'une correction financière (voir arrêts du 7 juillet 2005, Grèce/Commission, C-5/03, EU:C:2005:426, point 39 et jurisprudence citée, et du 4 septembre 2009, Autriche/Commission, T-368/05, EU:T:2009:305, point 116).

    Il importe, d'emblée, de rappeler que, selon la jurisprudence, c'est à l'État membre qu'il incombe de démontrer que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à tirer des irrégularités constatées (voir arrêts Grèce/Commission, point 49 supra, EU:C:2005:426, point 38 et jurisprudence citée, et du 27 février 2013, Pologne/Commission, T-241/10, EU:T:2013:96, point 138 et jurisprudence citée), par exemple en ne respectant pas le principe de proportionnalité (voir, en ce sens, arrêts Grèce/Commission, point 34 supra, EU:C:2005:103, point 113, et Espagne/Commission, point 34 supra, EU:T:2009:133, points 64 à 75).

    Il échet de préciser que la Commission n'est pas tenue, à cet égard, d'établir l'existence d'un préjudice réel, mais peut se contenter de présenter des indices sérieux en ce sens (voir arrêts Grèce/Commission, précité, EU:C:2005:426, point 39 et jurisprudence citée, et Pologne/Commission, précité, EU:T:2013:96, point 139 et jurisprudence citée).

  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Wie das Königreich Schweden geltend macht, erlaubt die Rechtsprechung die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission im Bereich des Rechnungsabschlusses, soweit sich die Nichtigerklärung auf die Begründung und den verfügenden Teil einer Entscheidung richtet, die die Anwendung einer pauschalen Berichtigung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 54 und 55).

    Als Zweites ist zur Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar Sache der Kommission ist, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen, dass aber, wenn dieser Nachweis durch die Kommission erbracht ist, gegebenenfalls der Mitgliedstaat seinerseits nachweisen muss, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 38).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Es muss ein erheblicher Mangel bei der Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen der Gemeinschaft aufgetreten sein, und ein solcher Mangel muss den EAGFL einer wirklichen Gefahr eines Verlustes oder einer Unregelmäßigkeit aussetzen (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, Slg. 2005, I-5925, Randnr. 51).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-587/17

    Belgien / Kommission

    Da die Verwaltung der EGFL-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Behörden ist, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben und über die dazu erforderliche geografische Nähe verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, EU:C:2002:39, Rn. 37, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 40), sind die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge festgehalten hat, am besten in der Lage, die zu Unrecht gezahlten bzw. infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen und die zu diesem Zweck geeignetsten Maßnahmen zu bestimmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung

    38 - Urteile Griechenland/Kommission (C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Belgien/Kommission (C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 135).
  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

    Selon une jurisprudence constante, s'il appartient à la Commission de prouver l'existence d'une violation des règles de l'Union, une fois cette violation établie, il revient à l'État membre de démontrer, le cas échéant, que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à en tirer (arrêts Espagne/Commission, point 25 supra, EU:C:2003:251, point 147 ; du 7 juillet 2005, Grèce/Commission, C-5/03, Rec, EU:C:2005:426, point 38, et du 14 février 2008, Espagne/Commission, T-266/04, EU:T:2008:37, point 105).
  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

    p. I-5801, point 30, et du 7 juillet 2005, Grèce/Commission, C-5/03, Rec.
  • EuG, 25.02.2015 - T-257/13

    Polen / Kommission

    Enfin, selon une jurisprudence constante, s'il appartient à la Commission de prouver l'existence d'une violation des règles du droit de l'Union, une fois cette violation établie, il revient à l'État membre de démontrer, le cas échéant, que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à en tirer (arrêts du 7 octobre 2004, Espagne/Commission, C-153/01, Rec, EU:C:2004:589, point 67, et du 7 juillet 2005, Grèce/Commission, C-5/03, Rec, EU:C:2005:426, point 38).
  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

  • EuGH, 15.07.2014 - C-71/13

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 08.11.2018 - T-34/16

    Litauen / Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben -

  • EuG, 10.09.2015 - T-346/13

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 06.12.2018 - T-22/17

    Portugal / Kommission

  • EuG, 12.11.2015 - T-255/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 03.12.2015 - T-367/13

    Polen / Kommission

  • EuG, 26.02.2015 - T-365/13

    Litauen / Kommission

  • EuG, 03.03.2016 - T-675/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 19.01.2006 - T-397/04

    MobilCom / Kommission - Streichung

  • EuG, 19.06.2006 - T-397/04
  • EuG, 19.10.2017 - T-502/15

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 04.02.2016 - T-686/14

    Italien / Kommission

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