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   EuGH, 07.07.2016 - C-567/14   

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https://dejure.org/2016,17073
EuGH, 07.07.2016 - C-567/14 (https://dejure.org/2016,17073)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2016 - C-567/14 (https://dejure.org/2016,17073)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - C-567/14 (https://dejure.org/2016,17073)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Genentech

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung - Patent - Nichtverletzung - Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr

  • Europäischer Gerichtshof

    Genentech

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung - Patent - Nichtverletzung - Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung - Patent - Nichtverletzung - Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 101
    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Gebühr für die Verwendung der patentierten Technologie für den Fall der Nichtigerklärung oder der Nichtverletzung des lizensierten Patents

  • datenbank.nwb.de

    Patent-Lizenznehmer muss vereinbarte Gebühr auch bei Nichtverletzung der patentierten Technologie zahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn er die patentierte Technologie nicht verletzt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Patent-Lizenznehmer muss vereinbarte Gebühr auch bei Nichtverletzung der patentierten Technologie zahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Patent-Lizenznehmer muss vereinbarte Gebühr auch bei Nichtverletzung der patentierten Technologie zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlung der vereinbarten Gebühr durch den Lizenznehmer

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Lizenzgebühren auch bei nicht genutzten und nichtigen Patenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.07.2016)

    Auch unnötige Pharma-Lizenz ist zu bezahlen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Lizenzgebühren und Kartellrecht

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lizenzgebühren bei nicht genutzten und nichtigen Patenten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Genentech

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung - Patent - Nichtverletzung - Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 917
  • GRUR Int. 2016, 956
  • EuZW 2016, 743
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.05.1989 - 320/87

    Ottung / Klee & Weilbach u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Ferner hat der Gerichtshof bereits zu einer ausschließlichen Lizenzvereinbarung festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr, auch nach Ablauf der Geltungsdauer des lizenzierten Patents, den Wert widerspiegeln kann, der nach kaufmännischer Beurteilung den mit dem Lizenzvertrag verbundenen Möglichkeiten der Nutzbarmachung beigemessen wird, insbesondere wenn diese Verpflichtung in einem Lizenzvertrag enthalten ist, der vor Erteilung des Patents geschlossen wurde (Urteil vom 12. Mai 1989, Ottung, 320/87, EU:C:1989:195, Rn. 11).

    Unter solchen Umständen kann, wenn der Lizenznehmer den Vertrag mit einer angemessenen Frist kündigen kann, eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren während der gesamten Geltungsdauer des Vertrags nicht in den Anwendungsbereich des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots fallen (Urteil vom 12. Mai 1989, Ottung, 320/87, EU:C:1989:195, Rn. 13).

    Somit ergibt sich aus dem Urteil vom 12. Mai 1989, Ottung (320/87, EU:C:1989:195), dass Art. 101 Abs. 1 AEUV es dann nicht verbietet, vertraglich die Zahlung einer Gebühr für die ausschließliche Verwendung einer nicht mehr patentgeschützten Technologie vorzuschreiben, wenn der Lizenznehmer diesen Vertrag kündigen kann.

    Diese sich aus dem Urteil vom 12. Mai 1989, Ottung (320/87, EU:C:1989:195), ergebende Lösung ist erst recht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens geboten.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 38 und 39, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Es ist jedoch zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt ist (Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 8, und vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 14).
  • EuGH, 12.02.1974 - 146/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Der Gerichtshof ist an die von einem mitgliedstaatlichen Gericht erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 12. Februar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 146/73, EU:C:1974:12, Rn. 3, und vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Es ist jedoch zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt ist (Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 8, und vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 14).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Der Gerichtshof ist an die von einem mitgliedstaatlichen Gericht erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 12. Februar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 146/73, EU:C:1974:12, Rn. 3, und vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 38 und 39, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
    Es ist jedoch zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt ist (Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 8, und vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

    Der Gerichtshof hat es sogar nicht als sachdienlich erachtet, auf diesen Aspekt in der Begründung seiner Urteile vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), und vom 7. Juli 2016, Genentech (C-567/14, EU:C:2016:526), in denen er unmittelbar auf den Kern der Frage eingegangen ist, mit der in den beiden Rechtssachen geklärt werden sollte, ob der in Rede stehende Schiedsspruch mit dem Wettbewerbsrecht der Union unvereinbar war, ausdrücklich hinzuweisen.

    Zudem gehörten die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), und vom 7. Juli 2016, Genentech (C-567/14, EU:C:2016:526), ergangen sind, zu den Aufhebungsklagen gegen einen Schiedsspruch, während die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), ergangen ist, auf einen Einspruch gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs folgte.

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

    Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt ist, und zum anderen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Damit hat das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem es sein Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts stellt, so ausreichend festgelegt, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen sachgerecht beantworten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    59 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech (C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 22).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Der Gerichtshof ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 23, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 24).
  • LG Erfurt, 01.06.2023 - 8 O 1462/20

    Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

    Demgegenüber hält der Europäische Gerichtshof es selbst für möglich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Wege der normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten und aufgehoben werden kann und dem Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (EuGH, Urteile vom 29.03.2022, C-132/20, juris Rn. 70; vom 24.02.2022, C-389/20, juris Rn. 28; vom 07.07.2016, C-567/14, juris Rn. 23; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377 m.w.N.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 30; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2003, Art. 234 Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

    28 Urteile vom 14. Januar 1982, Reina (65/81, EU:C:1982:6, Rn. 7), vom 20. Oktober 1993, Balocchi (C-10/92, EU:C:1993:846, Rn. 16), vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 24), und vom 7. Juli 2016, Genentech (C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 23).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-643/16

    American Express

    Damit hat das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem es sein Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts stellt, so ausreichend festgelegt, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen sachgerecht beantworten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 27).
  • OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines

    Demgegenüber hält der Europäische Gerichtshof es selbst für möglich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Wege der normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten und aufgehoben werden kann und dem Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (EuGH, Urteile vom 29.03.2022, C-132/20, juris Rn. 70; vom 24.02.2022, C-389/20, juris Rn. 28; vom 07.07.2016, C-567/14, juris Rn. 23; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377 m.w.N.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 30; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2003, Art. 234 Rn. 37).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-381/16

    Benjumea Bravo de Laguna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, zu überprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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