Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.2022 - C-264/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16763
EuGH, 07.07.2022 - C-264/21 (https://dejure.org/2022,16763)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-264/21 (https://dejure.org/2022,16763)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-264/21 (https://dejure.org/2022,16763)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,16763) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 Abs. 1 - Begriff ,Hersteller" - Jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt ...

  • Betriebs-Berater

    Auslegung des Begriffs "Hersteller" i. S. von Art. 3 Abs. 1 Produkthaftungsrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Hersteller" - Jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2233
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-264/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist u. a. dann nicht zur Entscheidung verpflichtet, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder auch wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-264/21
    Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-264/21
    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage im Rahmen des in der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Haftungssystems erheben kann, in den Art. 1 und 3 der Richtlinie festgelegt ist und dass, da diese Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezweckt, die in den Art. 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen als erschöpfend anzusehen ist (Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-264/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23

    Ford Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung für fehlerhafte Produkte -

    Der Gerichtshof hat im Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia zur "verschuldensunabhängigen Haftung"(14) des Scheinherstellers im Rahmen eines Rechtsstreits Stellung genommen, dessen Sachverhalt mit dem in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten eine gewisse Ähnlichkeit aufweist.(15).

    Ebenso wie in der Rechtssache, über die im Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia entschieden wurde, rechtfertigt es meines Erachtens der Schutz der Öffentlichkeit, dass der Lieferant in Anbetracht der Übereinstimmung(19) seines Zeichens (Ford Italia) mit jenen des tatsächlichen Herstellers (Ford WAG) und mit jenem des Fahrzeugs (Ford Mondeo) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 als Scheinhersteller eingestuft werden kann.

    9 Urteile vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances (C-691/21, EU:C:2022:926, Rn. 35), mit Verweis auf die Urteile Skov und Bilka (Rn. 32 und 33), und vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 29, im Folgenden: Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia).

    13 Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Rn. 31).

    Siehe u. a., Van Gool, E., "ECJ Case Fennia v. Koninklijke Philips NV (C-264/21): Towards a Broader Interpretation of the "Apparent Producer", "Quasi-Producer" or "Self-Brander" Subject to EU Product Liability", Revue Européenne de Droit de la Consommation/European Journal of Consumer Law (REDC) , Nr. 3, 2022, S. 287, und Verhoeven, D., "Het begrip "schijnproducent" uit de Richtlijn Productaansprakelijkheid verduidelijkt (?) door het Hof van Justitie", Droit de la consommation/Consumentenrecht , Bd. 139, Nr. 2, 2023.

    16 Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Rn. 9).

    20 Auf den Eindruck wird in dem Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Rn. 34) Bezug genommen.

    21 Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Rn. 34).

    22 Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Rn. 37).

    24 Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Rn. 32).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-691/21

    Cafpi und Aviva assurances

    Da die Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezweckt, ist die in den Art. 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen als erschöpfend anzusehen; sie kann nicht von der Festsetzung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden, die sich nicht aus dem Wortlaut der Art. 1 und 3 der Richtlinie 85/374 ergeben (Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 32 und 33, und vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 29).

    Der Begriff des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374, bei dem es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, entspricht somit dem Ziel des Schutzes des Verbrauchers, der erfordert, dass zum einen mehrere Personen als Hersteller angesehen werden können und zum anderen der Verbraucher seinen Anspruch gegen jede beliebige dieser Personen geltend machen kann, weshalb die Suche nach einer einzigen verantwortlichen Person - der "am besten geeigneten" -, der gegenüber der Verbraucher seine Rechte geltend machen müsste, nicht relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 35).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht