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   EuGH, 07.07.2022 - C-576/20   

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EuGH, 07.07.2022 - C-576/20 (https://dejure.org/2022,16772)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-576/20 (https://dejure.org/2022,16772)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-576/20 (https://dejure.org/2022,16772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Altersrente - Berechnung - Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Art. 21 AEUV ...

  • doev.de PDF

    CC - Altersrente; Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Altersrente - Berechnung - Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Art. 21 AEUV ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersrente - und die Kindererziehungszeiten aus anderen EU-Staaten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindererziehungszeiten und die Berechnung der Altersrente

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1464
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Wien (Österreich) ein und machte geltend, ihre Situation erfülle zwar nicht die in Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 festgelegten Voraussetzungen, aber gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), seien die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV zu berücksichtigen, da sie vor und nach den in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten gearbeitet habe und in Österreich sozialversichert gewesen sei und diese Zeiträume daher eine hinreichende Verbindung zum österreichischen Sozialversicherungssystem aufwiesen.

    Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass die Lösung des Urteils vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei, da hier anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei die Verordnung Nr. 987/2009 zeitlich anwendbar sei.

    Es weist jedoch darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt der Rechtssache vergleichbar sei, in dem das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen sei, und dass der Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich in Österreich gearbeitet und Versicherungszeiten erworben habe, im Einklang mit der mit diesem Urteil begründeten Rechtsprechung einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem österreichischen Sozialversicherungssystem belegen könne.

    Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Republik Österreich gemäß der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), in dem der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei, verpflichtet wäre, diese Zeiträume nach Art. 21 AEUV zu berücksichtigen, falls Art. 44 dahin ausgelegt werden müsse, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handle.

    Sollte hingegen Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sein, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), begründete Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat die von der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten nach Art. 21 AEUV berücksichtigen muss, auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar ist, der im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der zu diesem Urteil geführt hat, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 987/2009 fällt, in dem die betroffene Person aber nicht die in Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt.

    Im Übrigen konnten die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 noch nicht vom Gerichtshof verkündet worden war, beim Erlass dieser Verordnung nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung berücksichtigt werden.

    Zweitens ist zu prüfen, ob die Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgeht, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragen werden kann, in der die betreffende Person, obwohl die Verordnung Nr. 987/2009 zeitlich anwendbar ist, nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen.

    Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), hat der Gerichtshof in den Rn. 24 bis 29 zunächst festgestellt, dass die Verordnung Nr. 987/2009 in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, und entschieden, dass unter diesen Umständen grundsätzlich die in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Vorschriften anzuwenden sind.

    So hat der Gerichtshof zum einen in den Rn. 35 und 36 des Urteils vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), festgestellt, dass, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung besteht, so dass für die Berücksichtigung und Anrechnung der von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente die Rechtsvorschriften dieses ersten Mitgliedstaats anwendbar sind.

    Da, wie sich aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betroffene Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen.

    Außerdem ist der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie sich aus den Rn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem in Rn. 56 des vorliegenden Urteils dargestellten Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen ist, vergleichbar, da zum einen im vorliegenden Fall die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich im rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach ihrem Umzug nach Ungarn und anschließend Belgien, wo sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, und sie zum anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten zur Gewährung einer Altersrente in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat.

    So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), in Rede stand, eine hinreichende Verbindung zwischen den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten und den aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenen Versicherungszeiten.

    Folglich besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen ist, nur deshalb benachteiligt ist, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verstößt.

    Daraus folgt, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diese Zeiten gemäß Art. 21 AEUV für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen.

  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 hervor, dass zum einen die Mitgliedstaaten zwar in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und in diesem Zusammenhang u. a. für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen zuständig sind, sie jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten müssen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn zum anderen Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, so könnte eine solche Folge sie davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    Es ist jedoch festzustellen, dass wie die Kommission geltend gemacht hat die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Regelung, wonach auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständig war, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach diesen Rechtsvorschriften begann, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, die aus den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgegangen ist.

    Wie nämlich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 28 des Urteils vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und den Rn. 31 bis 33 des Urteils vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil diese Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    Es ist jedoch festzustellen, dass wie die Kommission geltend gemacht hat die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Regelung, wonach auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständig war, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach diesen Rechtsvorschriften begann, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, die aus den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgegangen ist.

    Wie nämlich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 28 des Urteils vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und den Rn. 31 bis 33 des Urteils vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil diese Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

  • EuGH, 08.07.2021 - C-937/19

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 51).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Da Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), insoweit auf einen Fall übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betreffende Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Rente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 62).

    Dieser Mitgliedstaat ist damit nach den Ausführungen des Gerichtshofs gemäß Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 65 und 66).

    Folglich darf der für die in Rede stehende Rente leistungspflichtige Mitgliedstaat bei einem derartigen Sachverhalt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht allein deshalb ausschließen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, da er andernfalls seine eigenen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 41, 42 und 44, sowie vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    8 Urteil vom 7. Juli 2022 (C-576/20, EU:C:2022:525, im Folgenden: Urteil Pensionsversicherungsanstalt).

    18 C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 32.

    22 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 64 und 65.

    31 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 60 bis 63.

    39 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 38) ausgeführt habe, beruhte die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach meinem Verständnis nämlich auf einem zweistufigen Ansatz, der auf der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte "Kindererziehungszeiten" basierte, sofern zwischen diesen Zeiten und den im Mitgliedstaat A aufgrund einer Berufstätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten eine "enge Verbindung" oder eine "hinreichende Verbindung" bestand (erste Stufe), und auf der sich aus Art. 21 AEUV ergebenden Verpflichtung, wonach nach diesen Rechtsvorschriften die im Mitgliedstaat B zurückgelegten "Kindererziehungszeiten" so behandelt werden mussten, als hätten sie im Mitgliedstaat A stattgefunden (d. h. diese Zeiten gleichbehandelt werden mussten) (zweite Stufe).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21
    Die Frage, ob sich aus europäischem Recht ein eigenständiger Anspruch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf Berücksichtigung bestimmter inländischer rentenrechtlicher Zeiten ergeben kann (EuGH, Urteil vom 07.07.2022 - C-576/20 -, Rn. 38 ff.), obwohl die Grundverordnung (EG) 883/2004 ("zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") ihrer Bezeichnung nach nur koordinierende Funktion haben soll (deshalb ablehnend: Hessisches LSG, Urteil vom 14.07.2015 - L2 R 236/14 -, juris Rn. 42) oder ob das europäische Recht erst im Zusammenhang mit der Frage, ob §§ 56, 57 SGB VI zwar anwendbar, im Fall, dass die Voraussetzungen ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt sind, aber auf Grund europäischen Rechts erweiternd auszulegen sind (bzw. bestimmte, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen unangewendet bleiben müssen), bedarf vorliegend keiner Entscheidung (ebenfalls offengelassen: BSG , Beschluss vom 11.04.2018 - B 5 R 12 /17 BH -, juris Rn.9; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2017 - L 16 R 259/16 -, juris Rn.28).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 44 VO (EG) 987/2009 in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt (EuGH, Urteil vom 07.07.2022 - C-576/20 -, juris Rn. 41-55).

    Weiter hat der EuGH entschieden, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat in dem Fall, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf dem Urteil vom 19.07.2012 (Reichel-Albert) zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diese Zeiten gemäß Art. 21 AEUV für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 07.07.2022, a.a.O., juris Rn. 65).

    Bei dessen Ausübung war für den Senat maßgeblich, dass der EuGH die vorliegend entscheidungsrelevante Rechtsfrage zwar noch nicht ausdrücklich beantwortet hat, aber nach der gesicherten Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 07.07.2022, a.a.O., und in der Rechtssache Reichel-Albert, a.a.O.) zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten verbracht wurden, bei der Gewährung einer Altersrente als Voraussetzung die "Umrahmung" dieser Kindererziehungszeiten durch Beschäftigungszeiten im Herkunftsstaat erforderlich ist.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-312/21

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 18 R 227/19
    Änderungen in ihrer Rechtsauslegung ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 07.07.2022 in der Rechtssache C-576/20.

    Der Sachverhalt der Klägerin weiche erheblich von den EuGH-Entscheidungen C-522/10 bzw.C-576/20 ab.

    44 VO (EG) Nr. 987/2009 ist in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, jedoch dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt (EuGH Urteil vom 07.07.2022 - C-576/20 - juris Rdn. 55) .

    Art. 21 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.07.2022 - C-576/20 - juris Rdn. 65) dahin auszulegen, dass er den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat in dem Fall, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf dem Urteil vom 19.07.2012 (C-522/10 Reichel-Albert) zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diesen Zeiten für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen.

  • BSG, 08.09.2023 - B 5 R 25/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auch das Urteil des EuGH vom 7.7.2022 (C-576/20) beantworte die unterstellte Rechtsfrage nicht.

    Mit seinem jüngsten Urteil vom 7.7.2022 (C-576/20) hat der EuGH entschieden, dass Art. 44 VO 987/2009 keine abschließende Regelung zur Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten darstellt (juris RdNr 44, 55) .

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BSG, 16.11.2022 - B 5 R 121/22 B

    Rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungs- und

    Auch das Urteil des EuGH vom 7.7.2022 ( C-576/20 - juris RdNr 65 f) führt für Fallgestaltungen wie die der Klägerin, die ihre Kinder nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittstaat erzogen hat, nicht zu einem erneuten Klärungsbedarf (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - RdNr 12) .
  • BSG, 25.08.2022 - B 5 R 83/22 B

    Höhere Altersrente unter Zugrundelegung zusätzlicher Kindererziehungszeiten und

    Auch das Urteil des EuGH vom 7.7.2022 ( C-576/20 - juris RdNr 65 f) führt für Fallgestaltungen wie die der Klägerin, die ihre Kinder nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittstaat erzogen hat, nicht zu einem erneuten Klärungsbedarf.
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