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   EuGH, 07.09.2006 - C-193/04   

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https://dejure.org/2006,5988
EuGH, 07.09.2006 - C-193/04 (https://dejure.org/2006,5988)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-193/04 (https://dejure.org/2006,5988)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-193/04 (https://dejure.org/2006,5988)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • Europäischer Gerichtshof

    Organon Portuguesa

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • EU-Kommission PDF

    Organon Portuguesa

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • EU-Kommission

    Organon Portuguesa

    Abgaben

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48, 234; Richtlinie 69/335/EWG
    Gebühr für Beurkundung einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen (hier: GmbH) ist keine unzulässige indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital ; Übertragung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. c; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Steuerrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Organon Portuguesa

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Supremo Tribunal Administrativo, Zweite Kammer für abgabenrechtliche Streitigkeiten, vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit Fazenda Pública gegen Organon Portuguesa - Produtos Químicos e Farmacêuticos Lda

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Artikel 4 Absatz 3, 10 Buchstabe c und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L ...

Papierfundstellen

  • DNotZ 2007, 443
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
    17 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335 fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im Sinne dieser Richtlinie anzusehen (Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-236/97

    Codan

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
    21 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 31, und Beschluss vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-357/02, SONAE Distribuição, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23) ergibt sich insoweit, dass Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Wertpapieren unabhängig davon zulässt, ob die Gesellschaft, die diese Wertpapiere ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Übertragung dieser Wertpapiere über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
    Außerdem sollen diese Abgaben nicht die finanzielle Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung darstellen; ihre Höhe muss daher nicht im Zusammenhang mit den Aufwendungen für diese Dienstleistung stehen, und die von der Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
    17 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335 fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im Sinne dieser Richtlinie anzusehen (Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-357/02

    Sonae Distribuição

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
    21 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 31, und Beschluss vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-357/02, SONAE Distribuição, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23) ergibt sich insoweit, dass Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Wertpapieren unabhängig davon zulässt, ob die Gesellschaft, die diese Wertpapiere ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Übertragung dieser Wertpapiere über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist.
  • FG Schleswig-Holstein, 12.12.2000 - V 996/98
    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
    Die Gebühren für eine solche Beurkundung richten sich nach der Gebührentabelle für Notare, die mit der Durchführungsverordnung Nr. 996/98 vom 25. November 1998 ( Diário da República I, Serie B, Nr. 273, vom 25. November 1998) eingeführt wurde (im Folgenden: Gebührentabelle).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    30 - Urteil vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa (C-193/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Auslegung von Artikel 10 Buchstabe c der

    13 - Rechtssache C-193/04, Organon Portuguesa, in der der Gerichtshof gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Satzung des Gerichtshofes ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entscheiden wird.
  • EuGH, 06.10.2010 - C-487/09

    INMOGOLF - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 69/335/EWG -

    Zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Wertpapieren unabhängig davon erlaubt, ob die Gesellschaft, die diese Wertpapiere ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Übertragung dieser Wertpapiere über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist (Urteil vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Es trifft jedoch zu, dass sich der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa (C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 20), ein Verständnis von Art. 12 der Richtlinie 69/335/EWG als Abweichung von den Art. 10 und 11 zu eigen gemacht hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend

    31 - Vgl. neben dem Urteil SONAE auch Urteil vom 7. September 2006, 0rganon (C-193/04, Portuguesa, Slg. 2006, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    18 - Vgl. auch Beschluss vom 5. Februar 2004, Sonae Distribuição (C-357/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23), und Urteil vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa (C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 21).
  • LG München I, 26.10.2006 - 17 HKT 16920/06

    Irreführungsverbot bei der Verwendung eines bürgerlichen Namens

    EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-193/04 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in IWB 2006, 906.18. KostO §§ 146, 147 Abs. 2 (Keine Vollzugsgebühr für Einholung Rangrücktritt) a) Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt.
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