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   EuGH, 07.09.2006 - C-310/04   

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EuGH, 07.09.2006 - C-310/04 (https://dejure.org/2006,2308)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-310/04 (https://dejure.org/2006,2308)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-310/04 (https://dejure.org/2006,2308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Rat

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung ...

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Rat

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung ...

  • EU-Kommission

    Spanien / Rat

    Landwirtschaft , EAGFL , Baumwolle

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von europarechtlichen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe; Beihilferegelung für Baumwolle; Definition des Begriffes der Erzeugung; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 864/2004 Art. 1 Nr. 20; ; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Titel IV Kap. 10a; ; Verordnung (EWG) Nr. 2019/93; ; Verordnung (EG) Nr. 1452/2001; ; Verordnung (EG) Nr... . 1453/2001; ; Verordnung (EG) Nr. 1454/2001; ; Verordnung (EG) Nr. 1868/94; ; Verordnung (EG) Nr. 1251/1999; ; Verordnung (EG) Nr. 1254/1999; ; Verordnung (EG) Nr. 1673/2000; ; Verordnung (EWG) Nr. 2358/71; ; Verordnung (EG) Nr. 2529/2001; ; EG Art. 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Spanien / Rat

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Kapitels 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, das durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
    Folglich hat sich die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    97 Was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil Jippes u. a., Randnr. 81 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    98 Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Jippes u. a., Randnr. 82 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    99 Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. in diesem Sinne Urteil Jippes u. a., Randnr. 83).

    120 Muss der Gemeinschaftsgesetzgeber wie im vorliegenden Fall künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung beurteilen, die nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können, so kann seine Beurteilung zwar nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügt hat, als offensichtlich fehlerhaft erweist (Urteil Jippes u. a., Randnr. 84 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
    58 Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-342/03, Spanien/Rat, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 55).

    59 Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 30).

    69 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes zählt zwar zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteil vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
    121 Auch bezieht sich das weite Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-120/99, Italien/Rat, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 44).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
    59 Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-26/00

    Niederlande / Kommission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-26/00, Niederlande/Kommission, Slg. 2005, I-6527, Randnr. 113 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2010 - T-252/07

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von drei Entkörnungsunternehmen für

    betreffend Klagen nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen durch den Erlass von Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und dessen Anwendung im Wirtschaftsjahr 2006/07 erlitten zu haben behaupten, das durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) eingefügt und durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285), für nichtig erklärt wurde,.

    Der Gerichtshof gab der Klage mit Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C- 310/04, Slg. 2006, I-7285), statt.

    Die Klägerinnen tragen vor, die durch das genannte Urteil Spanien/Rat für nichtig erklärten streitigen Vorschriften, deren Wirkungen jedoch bis zum Erlass einer neuen Verordnung aufrecht erhalten wurden, seien für den Schaden, den sie behaupten erlitten zu haben, ursächlich gewesen.

    Außerdem hätten die verschiedenen Berichte, die das Königreich Spanien im Rahmen der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil Spanien/Rat geführt habe, seiner Klageschrift beigefügt habe, deutlich gemacht, welch negative Auswirkungen die streitigen Vorschriften für den Baumwollanbau in Spanien hätten, denn dessen Rentabilität sei nicht mehr gewährleistet.

    Hinsichtlich des hier in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltens sehen die Klägerinnen, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt haben, die Ursache des Schadens, den sie erlitten zu haben behaupten, ausschließlich in der vom Rat mit der Annahme der streitigen Verordnung begangenen Rechtsverletzung, d. h. in dem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof in dem genannten Urteil Spanien/Rat festgestellt hat.

    Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in dem Urteil Spanien/Rat darauf hingewiesen hat, dass die streitigen Vorschriften für nichtig zu erklären seien, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil Spanien/Rat, dass nicht die streitigen Vorschriften selbst, sondern die Tatsache, dass vor Erlass der Vorschriften keine Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien und Umstände, insbesondere im Wege einer Studie über die Auswirkungen der Reform, stattgefunden hatte, unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beanstandet wurde.

    Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die streitige Verordnung ohne den vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverstoß nicht erlassen worden wäre oder zwangsläufig einen anderen Inhalt gehabt hätte.

    Außerdem hatte der Rat die neue Verordnung, als die vorliegenden Klagen erhoben wurden, noch nicht erlassen, so dass es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, dem Inhalt der später im Einklang mit dem genannten Urteil Spanien/Rat erlassenen Vorschriften über die Reform der Beihilferegelung für Baumwolle vorzugreifen.

    Die Klägerinnen haben jedoch nicht nur keinerlei derartige Angaben gemacht, sondern aus der von den Kommissionsdiensten im Lauf des Jahres 2007 gemäß dem Urteil Spanien/Rat erstellten Impaktstudie ergibt sich vielmehr, dass von den drei ins Auge gefassten strategischen Optionen, d. h. der "Produktionsbeihilfe" (dem sogenannten "Szenario vor der Reform"), der "völligen Entkoppelung" und der "nahezu völligen Entkoppelung" (dem sogenannten "Szenario 2004"), die letztgenannte Option am besten geeignet ist, die verschiedenen Reformziele zu erreichen, da sie die im Protokoll Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und im Einklang mit dem Reformprozess der gemeinsamen Agrarpolitik steht.

    Schließlich ist festzustellen, dass die im Anschluss an das Urteil Spanien/Rat erlassene neue Verordnung, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178, S. 1) dieselben Prozentsätze für gekoppelte und entkoppelte Beihilfen vorsieht (vgl. Erwägungsgründe 9 und 10).

    Auch der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass die Verordnung Nr. 637/2008 Vorschriften enthalte, die für die Entkörnungsunternehmen offenbar günstiger seien als die in der streitigen Verordnung, ist nicht geeignet, zu beweisen, dass es einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Rechtsverletzung und den geltend gemachten Schäden gibt, denn es ist nicht erwiesen, dass die in dieser Verordnung enthaltenen neuen Vorschriften, die den Baumwollsektor dabei unterstützen sollen, sich in dem neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld zu stabilisieren, zwangsläufig auf verschiedene von den Kommissionsdiensten gemäß dem Urteil Spanien/Rat durchgeführte Impaktstudien zurückzuführen sind.

    Was den Schaden angeht, der aus den "Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung" und gegebenenfalls aus den Kosten für Abschreibungen und Rückstellungen für Sachanlagen besteht, ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, inwiefern diese "nach Erlass der streitigen Verordnung" entstandenen Beratungskosten, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich aufgewandt wurden, in direktem Zusammenhang mit der vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverletzung standen.

  • EuG, 15.08.2009 - T-252/07

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der

    betreffend Klagen nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen durch den Erlass von Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und dessen Anwendung im Wirtschaftsjahr 2006/07 erlitten zu haben behaupten, das durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) eingefügt und durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285), für nichtig erklärt wurde,.

          Der Gerichtshof gab der Klage mit Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C- 310/04, Slg. 2006, I-7285), statt.

          Die Klägerinnen tragen vor, die durch das genannte Urteil Spanien/Rat für nichtig erklärten streitigen Vorschriften, deren Wirkungen jedoch bis zum Erlass einer neuen Verordnung aufrecht erhalten wurden, seien für den Schaden, den sie behaupten erlitten zu haben, ursächlich gewesen.

          Außerdem hätten die verschiedenen Berichte, die das Königreich Spanien im Rahmen der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil Spanien/Rat geführt habe, seiner Klageschrift beigefügt habe, deutlich gemacht, welch negative Auswirkungen die streitigen Vorschriften für den Baumwollanbau in Spanien hätten, denn dessen Rentabilität sei nicht mehr gewährleistet.

          Hinsichtlich des hier in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltens sehen die Klägerinnen, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt haben, die Ursache des Schadens, den sie erlitten zu haben behaupten, ausschließlich in der vom Rat mit der Annahme der streitigen Verordnung begangenen Rechtsverletzung, d. h. in dem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof in dem genannten Urteil Spanien/Rat festgestellt hat.

          Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in dem Urteil Spanien/Rat darauf hingewiesen hat, dass die streitigen Vorschriften für nichtig zu erklären seien, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei.

          Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil Spanien/Rat, dass nicht die streitigen Vorschriften selbst, sondern die vor Erlass der Vorschriften unterlassene Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien und Umstände, insbesondere im Wege einer Impaktstudie, unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beanstandet wurde.

          Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die streitige Verordnung ohne den vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverstoß nicht erlassen worden wäre oder zwangsläufig einen anderen Inhalt gehabt hätte.

          Außerdem hatte der Rat die neue Verordnung, als die vorliegenden Klagen erhoben wurden, noch nicht erlassen, so dass es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, dem Inhalt der später im Einklang mit dem genannten Urteil Spanien/Rat erlassenen Vorschriften über die Reform der Beihilferegelung für Baumwolle vorzugreifen.

          Die Klägerinnen haben jedoch nicht nur keinerlei derartige Angaben gemacht, sondern aus der von den Kommissionsdiensten im Lauf des Jahres 2007 gemäß dem Urteil Spanien/Rat erstellten Impaktstudie ergibt sich vielmehr, dass von den drei ins Auge gefassten strategischen Optionen, d. h. der "Produktionsbeihilfe" (dem sogenannten "Szenario vor der Reform"), der "völligen Entkoppelung" und der "nahezu völligen Entkoppelung" (dem sogenannten "Szenario 2004"), die letztgenannte Option am besten geeignet ist, die verschiedenen Reformziele zu erreichen, da sie die im Protokoll Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und im Einklang mit dem Reformprozess der gemeinsamen Agrarpolitik steht.

          Schließlich ist festzustellen, dass die im Anschluss an das Urteil Spanien/Rat erlassene neue Verordnung, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178, S. 1) dieselben Prozentsätze für gekoppelte und entkoppelte Beihilfen vorsieht (vgl. Erwägungsgründe 9 und 10).

          Auch der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass die Verordnung Nr. 637/2008 Vorschriften enthalte, die für die Entkörnungsunternehmen offenbar günstiger seien als die in der streitigen Verordnung, ist nicht geeignet, zu beweisen, dass es einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Rechtsverletzung und den geltend gemachten Schäden gibt, denn es ist nicht erwiesen, dass die in dieser Verordnung enthaltenen neuen Vorschriften, die den Baumwollsektor dabei unterstützen sollen, sich in dem neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld zu stabilisieren, zwangsläufig auf verschiedene von den Kommissionsdiensten gemäß dem Urteil Spanien/Rat durchgeführte Impaktstudien zurückzuführen sind.

          Was den Schaden angeht, der aus den "Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung" und gegebenenfalls aus den Kosten für Abschreibungen und Rückstellungen für Sachanlagen besteht, ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, inwiefern diese "nach Erlass der streitigen Verordnung" entstandenen Beratungskosten, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich aufgewandt wurden, in direktem Zusammenhang mit der vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat festgestellten Rechtsverletzung standen.

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Somit muss der Urheber des Rechtsakts in der Lage sein, vor dem Gerichtshof zu belegen, dass er beim Erlass des Rechtsakts sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

    102 - Vgl. Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 120 bis 123), vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 57 bis 59), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 33 und 34), und vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 48 bis 50).

    103 - Vgl. Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122, 133 und 134), und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34).

    104 - Vgl. Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 99), vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 59), vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 48 bis 51), und vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 77 bis 88).

    113 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 99, 120 und 122).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 121, und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 33).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Gerichtshof zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollten, berücksichtigt worden sind (Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122, und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 123).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, 1talien/Rat, C-120/99, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 44, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 121).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Gemeinschaftsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Gerichtshof zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (Urteil Spanien/Rat, Randnr. 122).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-375/05

    Geuting - Rindfleisch - Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands

    Folglich hat sich die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C-304/01, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 23, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 96).

    Was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 97).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 80, sowie vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 98).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 99).

  • EuGöD, 11.07.2007 - F-105/05

    Wils / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt -Anhebung des

    In Bereichen, in denen komplexe Beurteilungen vorzunehmen sind, u. a. bei wirtschaftlichen Sachverhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54) oder Statistikmethoden (vgl. zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für Dienstbezüge Urteile des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2000, Bareyt u. a./Kommission, T-158/98, Slg. ÖD 2000, I-A-235 und II-1085, Randnr. 57, und vom 25. September 2002, Ajour u. a./Kommission, T-201/00 und T-384/00, Slg. ÖD 2002, I-A-167 und II-885, Randnr. 48) sowie bei der Ausübung der durch die Verträge übertragenen politischen Verantwortung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 96; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T-125/96 und T-152/96, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 74), räumt der Gemeinschaftsrichter den Organen jedoch ein weites Ermessen ein.

    Für die in der vorliegenden Rechtssache auszuübende gerichtliche Kontrolle, auch wenn sie begrenzt ist, ist es nämlich erforderlich, dass der Rat, der den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen hat, in der Lage ist, vor dem Gemeinschaftsrichter zu belegen, dass er beim Erlass des Rechtsakts sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 122).

    Daraus folgt, dass der Rat zumindest in der Lage sein muss, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung seines Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 123).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Juni 1958, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, 8/57, Slg. 1958, 231, 255; vgl. auch bezüglich Maßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers Urteile vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 64, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 69).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    24 - Urteile vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 121), Industrias Químicas del Vallés/Kommission (zitiert in Fn. 22, Randnr. 77), und Enviro Tech (Europe) (zitiert in Fn. 21, Randnr. 62).

    25 - Urteil Spanien/Rat (zitiert in Fn. 24, Randnr. 122).

    32 - Vgl. das Urteil Spanien/Rat (zitiert in Fn. 24, Randnr. 123).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

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  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-241/07

    JK Otsa Talu - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-92/09

    Volker und Markus Schecke - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-365/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17

    Vereinbarkeit der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds für die

  • EuG, 10.06.2009 - T-257/04

    Polen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

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  • EuG, 20.01.2010 - T-271/07

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  • BFH, 06.11.2012 - VII R 40/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

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  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

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  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07

    Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz

  • EuG, 20.10.2008 - T-217/07

    Las Palmeras / Rat und Kommission

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    Kommission / Schweden - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • EuGH, 04.06.2009 - C-241/07

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  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-213/09

    Chabo - Verordnung EG Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Spezifischer Zoll -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-101/13

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  • EuGöD, 24.02.2010 - F-89/08

    P / Parlament

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 166/08

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 36/08

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-100/13

    Julien-Malvy u.a. / EAD

  • EuGöD, 26.03.2014 - F-8/13

    CP / Parlament

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 151/07

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-128/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Fischerei - Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten im

  • EuGöD, 23.01.2007 - F-43/05

    Chassagne / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-116/20

    Società agricola Vivai Maiorana u.a./ Kommission

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