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   EuGH, 07.09.2006 - C-470/04   

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https://dejure.org/2006,521
EuGH, 07.09.2006 - C-470/04 (https://dejure.org/2006,521)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-470/04 (https://dejure.org/2006,521)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-470/04 (https://dejure.org/2006,521)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    N

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

  • EU-Kommission PDF

    N

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

  • EU-Kommission

    N

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Abgaben

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat; Berufung auf Artikel 43 EG-Vertrag; Beeinträchtigung auf Grund der Leistung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wegzugsbesteuerung: Die Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung einer Stundung ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit, die durch Freigabe nicht rückwirkend beseitigt werden kann

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. 43; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 18; EG Art. 43; EG Art. 234
    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Niederlassungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    N

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses aufwesentliche Beteiligungen beim Wegzug

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Gerechtshof Arnheim vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit N gegen Inspecteur van de Belastingdienst Oost/Kantoor Almelo

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnheim - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Abgabe aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat - Einkommensteuer, die auf einem fiktiven Gewinn ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 869
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    Diese Voraussetzungen sind anhand der jeweiligen Fallgestaltung zu beurteilen (Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36).

    64 Was die zweite Voraussetzung angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25), und dass die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen oder zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 56, und Haim, Randnr. 43).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    43 Abgesehen vom Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. 1990, L 225, S. 10) ist jedoch bisher auf Gemeinschaftsebene keine Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung erlassen worden, und die Mitgliedstaaten haben kein multilaterales Übereinkommen nach Artikel 293 EG mit diesem Ziel geschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 23, und D., Randnr. 50).

    44 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile Gilly, Randnrn.

    45 In dieser Hinsicht ist es für die Mitgliedstaaten nicht sachfremd, sich an der internationalen Praxis und den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen zu orientieren (vgl. Urteile Gilly, Randnr. 31, und van Hilten-van der Heijden, Randnr. 48).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727).

    16 und 17, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 86).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    Diese Voraussetzungen sind anhand der jeweiligen Fallgestaltung zu beurteilen (Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen oder zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 56, und Haim, Randnr. 43).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    Diese Voraussetzungen sind anhand der jeweiligen Fallgestaltung zu beurteilen (Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36).

    64 Was die zweite Voraussetzung angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25), und dass die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    6 und 7, vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Beschluss vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 23).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    24 und 30, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-513/03, van Hilten-van der Heijden, Slg. 2006, I-1957, Randnrn.

    45 In dieser Hinsicht ist es für die Mitgliedstaaten nicht sachfremd, sich an der internationalen Praxis und den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen zu orientieren (vgl. Urteile Gilly, Randnr. 31, und van Hilten-van der Heijden, Randnr. 48).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    6 und 7, vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Beschluss vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine 100%ige Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Inhaber dieser Beteiligung wohnt, zweifellos bewirkt, dass auf diesen Steuerpflichtigen die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit Anwendung finden (vgl. Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 21).

    27 Somit kann ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat wohnt und eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, die ihm einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tätigkeiten bestimmen kann - was bei einer Beteiligung von 100 % am Gesellschaftskapital immer der Fall ist -, unter die Niederlassungsfreiheit fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Baars, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
    33 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile de Lasteyrie du Saillant, Randnr. 44, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).

    42 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 23.03.1995 - C-458/93

    Strafverfahren gegen Saddik

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Das vorlegende Gericht möchte zum einen wissen, ob das Recht auf Niederlassung als Selbständiger, wie es im FZA definiert ist, als gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit angesehen werden kann, die Art. 49 AEUV den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten garantiert, und zum anderen, ob das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen ist, auf dieses Abkommen angewendet werden kann.

    Wäre dann angesichts der Bestimmungen von Art. 16 des FZA die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende und damit nach diesem Abkommen ergangene Rechtsprechung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anzuwenden, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und sich darauf beschränkt, die Beteiligungen zu behalten, die er an dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaften hielt und die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaften verleihen und es ihm ermöglichen, deren Tätigkeiten zu bestimmen, ohne indessen zu beabsichtigen, in der Schweiz eine andere selbständige Erwerbstätigkeit als die auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die in der Verwaltung dieser Beteiligungen besteht?.

    Sollte dieses Recht nicht gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit sein, wäre es dann so auszulegen, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), für die Niederlassungsfreiheit getan hat?.

    Der Gerichtshof ist der Lösung, die er bezüglich der in Art. 167bis CGI in dessen bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung vorgesehenen Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse "beim Wegzug" (sogenannte "exit tax") entwickelt hat, auch in dem vom vorlegenden Gericht erwähnten Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), bezüglich der niederländischen Regelung der Wegzugsbesteuerung gefolgt, die die Bewilligung des Aufschubs der Zahlung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse ebenfalls davon abhängig machte, dass der Steuerpflichtige, der seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, eine Bankbürgschaft stellt.

    Zwar trifft es zu, wie das vorlegende Gericht und Herr Picart angeführt haben, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in den Rn. 27 und 28 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), anerkannt hat, dass ein niederländischer Staatsangehöriger, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft niederländischen Rechts hielt, die ihm einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verlieh, dass er deren Tätigkeiten bestimmen konnte, in den Anwendungsbereich dieser Niederlassungsfreiheit fiel, weil er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, verlegt hatte.

    Das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zeigt, dass die Niederlassungsfreiheit im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags auf einen Fall anwendbar sein kann, in dem die natürliche Person, die sich auf diese Freiheit beruft, eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verwaltet, die ihren Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in den diese Person sich begeben hat, sondern in deren Herkunftsmitgliedstaat.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Rn 27 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), sich ausdrücklich auf Rn. 22 des Urteils vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, EU:C:2000:205), stützt.

    Daher ist es die ausdrückliche Einbeziehung der "Gründung und Leitung von Unternehmen" in den Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 2 EG (jetzt Art. 49 Abs. 2 AEUV), parallel zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten , die die aus den Urteilen vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, EU:C:2000:205), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), hervorgegangene Rechtsprechung rechtfertigt.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof der vorstehenden Würdigung und Antwort nicht zustimmen und der Auffassung sein sollte, dass die Tragweite der Bestimmungen des FZA über das Niederlassungsrecht Selbständiger sich wie Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) auf jede von einer Vertragspartei ausgehende Beschränkung der Niederlassung ihrer Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erstreckt, insbesondere auf der Grundlage von Erwägungen, die sich an diejenigen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), anlehnen, wäre es meines Erachtens seine Aufgabe, dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zur Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse wie der des Art. 167bis CGI im Fall der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eines französischen Steuerpflichtigen in die Schweiz zu geben.

    Da das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), auf welches das vorlegende Gericht in seiner zweiten und dritten Frage Bezug nimmt, sich mit diesen beiden Punkten befasst hat, ist davon auszugehen, dass die gesamte in Art. 167bis CGI vorgesehene Regelung im Hinblick auf die Bestimmungen des FZA über das Niederlassungsrecht in Frage gestellt wird.

    In seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 49 bis 51), das, wie erwähnt, die Anwendung der niederländischen Regelung der "exit tax" auf eine andere natürliche Person betraf, hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Verpflichtung, zum Zeitpunkt der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eine Steuererklärung abzugeben, im Hinblick auf das Ziel der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verhältnismäßig war, zum anderen aber bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten, von deren Erfüllung die Bewilligung eines Aufschubs der beim Wegzug aus dem Hoheitsgebiet normalerweise sofort fälligen Steuerzahlung abhängt, unverhältnismäßig war.

    Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass gemäß Art. 16 Abs. 2 FZA zur Auslegung des den Selbständigen im FZA garantierten Niederlassungsrechts die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), heranzuziehen sind, müsste er grundsätzlich auch die diesen Urteilen nachfolgende - und ebenfalls nach dem 21. Juni 1999 entwickelte - Rechtsprechung zur Auslegung der Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

    Im Kontext der Rechtsprechung, die nach dem Erlass der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), ergangen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist.

    In früheren Schlussanträgen habe ich mich gefragt, in welchem Verhältnis die in Rn. 74 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vorgenommene Beurteilung zu den Passagen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), steht, in denen festgestellt wurde, dass die dem Steuerpflichtigen als Voraussetzung für einen Aufschub der Steuerzahlung auferlegte Pflicht zur Stellung einer Bankgarantie unverhältnismäßig ist(35).

    Somit wäre ein solches Erfordernis als unverhältnismäßig anzusehen, wenn man dem Gedankengang der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), folgte.

    22 Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Das vorlegende Gericht meint jedoch, dass nach den Urteilen vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2008, I-2409), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, Slg. 2006, I-7409), nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schlussrechnungssteuer nach der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden könnte, da sie zu einer sofort fälligen Steuerschuld führe und nach der Verlegung des Sitzes des betreffenden Unternehmens auftretende Wertminderungen nicht berücksichtige.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Die Kommission stützt sich auf die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), mit dem Hinweis, dass das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), keine Anwendung finde, da es juristische Personen betreffe.

    Über dieses Urteil hinaus(2) stützt sich die Bundesrepublik Deutschland ferner auf die Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 12. Juli 2005, Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446)(3).

    Die ersten Urteile, in denen die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis im Bereich der Wegzugbesteuerung anerkannt worden ist, sind die Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zur Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person, die Gesellschafterin einer Gesellschaft ist, in einen anderen Mitgliedstaat, und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), zur Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat.

    Ausgehend von der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu gewährleisten, hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 46 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46), festgestellt, dass "ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland während der Entstehung der nicht realisierten Wertzuwächse, das Recht hat, diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern ... Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein".

    Tatsächlich betrifft das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 54 bis 58), nicht die natürlichen Personen, so dass die Rechtsprechung, die diese betrifft, aus den Urteilen vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), besteht"(23).

    Das Urteil taugt daher nicht als Argument, um im Fall einer Besteuerung von Wertzuwächsen, die von natürlichen Personen realisiert werden, diesen Rechtfertigungsgrund auszuschließen; dies gilt umso mehr, als das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), auf das sich die Kommission in Rn. 42 ihrer Klageschrift des Weiteren beruft, eine Aufteilung der Besteuerungsbefugnis als möglichen Rechtfertigungsgrund anführt, und das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), unter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das Recht eines Mitgliedstaats bekräftigt, "diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern", da eine solche Maßnahme "Situationen verhindern [soll], die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und ... daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein [kann]".

    Darüber hinaus sehe ich, auch wenn diese Gesichtspunkte hier nicht ausschlaggebend sind, zwischen den Urteilen vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), - abgesehen von den fünf Jahren, die zwischen ihnen liegen - nur zwei Unterschiede, von denen lediglich einer darauf zurückgeführt werden kann, dass das erste Urteil eine natürliche Person und das zweite eine juristische Person betrifft.

    In dem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 54), hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur ein solches Steuersystem als verhältnismäßig angesehen werden kann, das die Wertminderungen, die möglicherweise nach der Verlegung des Wohnsitzes des betroffenen Steuerpflichtigen eingetreten sind, vollständig berücksichtigt, soweit sie nicht bereits im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt worden sind.

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof die Erwägungen des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), weder in einem späteren Urteil übernommen hat noch seine Erwägungen auf die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen gestützt hat(24).

    Der zweite Unterschied zwischen den beiden Urteilen liegt in der im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), zugelassenen und im Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66), näher ausgeführten Möglichkeit, eine Bankgarantie zu verlangen, die einer vorherigen Bewertung des Nichteinbringungsrisikos bedarf; diese Möglichkeit hatte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 51), ausgeschlossen, wenn auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten.

    6 - Zu der auf natürliche Personen anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C- 436/00, EU:C:2002:704), vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, EU:C:2007:40), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Das habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als zulässig eingestuft (Urteil vom 7. September 2006 C-470/04, EU:C:2006:525, "N", Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, Beilage 1, 28).

    Das Gleiche gilt im Übrigen für die ebenfalls die Wegzugsbesteuerung betreffende Entscheidung des EuGH vom 7. September 2006 C-470/04, EU:C:2006:525, "N", a.a.O., der ein Sachverhalt aus dem Jahre 1997 zu Grunde liegt.

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Rn. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Rn. 31).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Eine zusätzliche "Wegzugbesteuerung", wie sie Gegenstand des Urteils de Lasteyrie du Saillant und des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, Slg. 2006, I-7409), gewesen sei, sei nicht vorgesehen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

    Für natürliche Personen sei durch die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) geklärt, dass eine Sofortbesteuerung stiller Reserven anlässlich des Wegzugs eine nicht rechtfertigungsfähige, weil unverhältnismäßige Beschränkung der Grundfreiheiten darstelle.

    Die Auslegung der Niederlassungsfreiheit durch den EuGH in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) habe nach Auffassung der EU-Kommission direkte Auswirkungen auf eine auf Unternehmen erhobene Wegzugssteuer der Mitgliedstaaten.

    Nach den o.g. EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) sei der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz nicht einschlägig.

    Die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten habe der EuGH in der Rechtssache N (C-470/04) vor dem Hintergrund der sich bei gebietsfremden Steuerpflichtigen möglicherweise ergebenden Erhebungsschwierigkeiten bewusst als unverhältnismäßig abgelehnt.

    Die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) könnten insoweit auf den Streitfall nicht übertragen werden, weil sie den Wegzug natürlicher Personen betroffen hätten, nicht aber den von Kapitalgesellschaften.

    Der EuGH habe in der Rechtssache N (C-470/04) auf Art. 13 Abs. 5 OECD-MA hingewiesen, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen in dem Staat der Steuer unterlägen, in dem der Veräußerer ansässig sei.

    In der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, aktuellsten Entscheidung X Holding BV vom 25.02.2010 hat es der EuGH genügen lassen, dass auch nur die Voraussetzungen eines einzelnen Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind (Randnr. 28-33; so auch schon in der Entscheidung in der Rs. N vom 07. September 2006, C-470/04, Slg. 2006, I-07409, Randnr. 42).

    Zu Recht weist die Antragstellerin an dieser Stelle auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) hin, nach denen es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, ein Steuersystem einzuführen, nach dem der latente Wertzuwachs von Gesellschaftsanteilen besteuert wird, wenn ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat wegzieht und das die Stundung dieser Steuer von der Leistung von Sicherheiten abhängig macht.

  • BFH, 23.09.2008 - I B 92/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach

    Die --letztlich einhellig vertretene-- Rechtsauffassung stützt sich auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. März 2004 Rs. C-9/02 "de Lasteyrie du Saillant" (IStR 2004, 236) und vom 7. September 2006 Rs. C-470/04 "N" (IStR 2006, 702).

    Der EuGH geht in seinem Urteil in IStR 2006, 702 für die mit § 6 AStG n.F. vergleichbare niederländische Regelung ersichtlich davon aus, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen freistehe, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Tz. 44 des Urteils, dort m.w.N.).

    Im Übrigen stellt die Wegzugsteuer, wie sie in § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 bis 7 AStG n.F. niedergelegt ist, nach den vom EuGH im Urteil in IStR 2006, 702 gegebenen Vorgaben eine verhältnismäßige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten dar.

    Indem § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG für den korrespondierenden Zuzugsfall auf den Zuzugszeitpunkt und der dadurch ausgelösten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zwischenzeitlich an die Stelle der Anschaffungskosten den Wert setzt, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat (sog. step-up), genügt die Regelungslage zugleich den Erfordernissen einer (innerstaatlichen) Stimmigkeit (Kohärenz) des Belastungseingriffs, wie sie insbesondere in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2006 in jener Rechtssache C-470/04 "N" verlangt worden sind (dort Tz. 108).

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Das habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als zulässig eingestuft (Urteil vom 7. September 2006 C-470/04, EU:C:2006:525, "N", Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, Beilage 1, 28).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Recht auf Niederlassung als Selbständiger im Sinne des FZA dieselbe Tragweite hat wie die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und, falls ja, ob für seine Anwendung die Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens verkündet wurde, zurückgeht.

    Wäre dann angesichts der Bestimmungen von Art. 16 des Abkommens die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende und damit nach diesem Abkommen ergangene Rechtsprechung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anzuwenden, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und sich darauf beschränkt, die Beteiligungen zu behalten, die er an dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaften hielt und die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaften verleihen und es ihm ermöglichen, deren Tätigkeiten zu bestimmen, ohne indessen die Absicht zu äußern, in der Schweiz eine andere selbständige Erwerbstätigkeit als die auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die in der Verwaltung dieser Beteiligungen besteht?.

    Sollte dieses Recht nicht gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit sein, wäre es dann so auszulegen, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), für die Niederlassungsfreiheit getan hat?.

    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).

    Darüber hinaus hat die Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV), die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vorgenommen hat, umso weniger Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, als dieser Artikel, wie aus den Nrn. 63 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, weder in Bezug auf seinen Wortlaut noch hinsichtlich seiner Tragweite den einschlägigen Bestimmungen des FZA gleichgestellt werden kann.

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  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • EuGH, 12.07.2012 - C-384/11

    Tate & Lyle Investments

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Festsetzung von Produktionsabgaben -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12

    X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 230/09

    Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakts

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Festsetzung - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16

    Euro Park Service

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

  • FG München, 04.04.2007 - 11 V 1815/07

    Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • FG München, 03.06.2009 - 9 V 1438/09

    Wegzugsbesteuerung - Wegzug eines im Sinne des § 17 EStG wesentlich Beteiligten

  • VG Bremen, 04.05.2010 - 4 V 105/10

    Unionsbürger, Aufenthaltsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Feststellungsbescheid,

  • FG München, 14.04.2010 - 9 K 680/10

    Verbleibender Verlustvortrag gemäß § 10 d Abs. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 6

  • VG Bremen, 19.12.2011 - 4 V 1528/11

    Unionsbürger, Freizügigkeitsbescheinigung, Verlust des Freizügigkeitsrechts

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