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   EuGH, 07.09.2016 - C-101/15 P   

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https://dejure.org/2016,27335
EuGH, 07.09.2016 - C-101/15 P (https://dejure.org/2016,27335)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - C-101/15 P (https://dejure.org/2016,27335)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - C-101/15 P (https://dejure.org/2016,27335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pilkington Group u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 - Europäischer Markt für Automobilglas - Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Geldbußen - Leitlinien von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pilkington Group u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 - Europäischer Markt für Automobilglas - Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Geldbußen - Leitlinien von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen ihrer Beteiligung am "Autoglaskartell" verhängte Geldbuße in Höhe von 357 Millionen Euro

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Pilkington Group

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pilkington Group u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 - Europäischer Markt für Automobilglas - Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Geldbußen - Leitlinien von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 900
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Dass die Kommission eine zuverlässige und kurz vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses verfügbare Information der EZB heranzog, kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 43).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    185 Zu der Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Kommission, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht des Kontexts und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    186 In diesem Zusammenhang darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    187 Da die mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbußen von der Kommission nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 festgesetzt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der in deren Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff nach der Rechtsprechung zwar nicht so weit ausgedehnt werden kann, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 19).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

    Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 72).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 73).

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Folglich kann der in Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 19).

    Folglich dürfen Umsätze, die im Rahmen von Verträgen erzielt wurden, die vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung geschlossen worden waren, ebenso wie diejenigen, die im Rahmen von während des Zeitraums der Zuwiderhandlung geschlossenen Verträgen erzielt worden waren, für die aber nicht nachgewiesen worden ist, dass sie speziell Gegenstand einer Absprache waren, zu Recht in den gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 berechneten Umsatz einbezogen werden, um den Grundbetrag der Geldbuße zu berechnen (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 20).

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

    Es ist dieser Berechnungsmethode, die nicht auf dem Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen gründet, nämlich inhärent, dass zwischen den Unternehmen Ungleichheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesem Umsatz und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 64).

    Weiter geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung nach ihrem Gesamtumsatz zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch dürfen Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist, soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission habe in der Vergangenheit bei der Berechnung der gegen "Monoprodukt"-Unternehmen verhängten Geldbußen, die die Obergrenze von 10 % überschritten hätten, einen anderen Ansatz gewählt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht an ihre frühere Entscheidungspraxis gebunden ist, da diese jedenfalls keinen rechtlichen Rahmen für die Berechnung der Höhe der Geldbußen bildet (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst dieser Begriff den Wert der von dem betreffenden Unternehmen verkauften Waren oder Dienstleistungen und gibt somit die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens wieder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 16 bis 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Dieser Berechnungsmethode, die nicht auf dem Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen gründet, ist es nämlich inhärent, dass zwischen den Unternehmen Ungleichheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesem Umsatz und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 64).

    Aus der Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung nach ihrem Gesamtumsatz zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, dürfen aber bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung anhand ihres Gesamtumsatzes zum Ausdruck kommt (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 65).

    Insbesondere verstößt es nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, dass ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten sich mehr als die anderer Unternehmen auf den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar mit der Zuwiderhandlung in Verbindung stehenden Waren oder Dienstleistungen konzentrierten, durch die Anwendung der in Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Berechnungsmethode für den Grundbetrag der Geldbußen mit einer Geldbuße belegt wird, die einen höheren Anteil an seinem Gesamtumsatz darstellt als bei den den anderen Unternehmen jeweils auferlegten Geldbußen (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 64).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst vor allem in den Leitlinien auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 146, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 37).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80 bis 84, vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 36, und vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 83 und 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass nach gefestigter Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter vor allem in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen oder einer Unverhältnismäßigkeit einer Geldbuße haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 189, und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 68).

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Was das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe in den Rn. 104 und 106 des angefochtenen Urteils Beweismittel verfälscht, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Andeutung einer solchen Verfälschung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen erfüllt, wonach das Rechtsmittel genau angeben muss, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 16.02.2017 - C-90/15

    Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

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