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   EuGH, 07.09.2016 - C-113/14   

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https://dejure.org/2016,27338
EuGH, 07.09.2016 - C-113/14 (https://dejure.org/2016,27338)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - C-113/14 (https://dejure.org/2016,27338)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - C-113/14 (https://dejure.org/2016,27338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 43 Abs. 2 AEUV oder Art. 43 Abs. 3 AEUV - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Art. 7 - Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 - Art. 2 - Maßnahmen zur Festsetzung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 43 Abs. 2 AEUV oder Art. 43 Abs. 3 AEUV - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Art. 7 - Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 - Art. 2 - Maßnahmen zur Festsetzung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 43 Abs. 2 AEUV oder Art. 43 Abs. 3 AEUV - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Art. 7 - Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 - Art. 2 - Maßnahmen zur Festsetzung der ...

  • rechtsportal.de

    Fehlerhafte Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Referenzschwellenwerten in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Parlament und Rat

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 43 Abs 2, AEUV Art 43 Abs 3, EUV 1308/2013 Art 7, EUV 1370/2013 Art 2, EWGV 922/72, EWGV 234/79, EGV 1037/2001, EGV 1234/2007
    Beihilfen, Erstattungen, Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beihilfe; Erstattung; Landwirtschaft; Marktorganisation

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 43 Abs 2 ; AEUV Art 43 Abs 3 ; EUV 1308/2013 Art 7 ; EUV 1370/2013 Art 2 ; EWGV 922/72 ; EWGV 234/79 ; EGV 1037/2001 ; EGV 1234/2007

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 43 Abs. 2 AEUV oder Art. 43 Abs. 3 AEUV - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Art. 7 - Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 - Art. 2 - Maßnahmen zur Festsetzung der ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.12.2015 - C-124/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 - Wahl der

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-113/14
    Im Übrigen ergebe sich aus den Rn. 54 und 59 des Urteils vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), dass Art. 43 Abs. 3 AEUV dem Rat die Befugnis einräume, andere Maßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und dass sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf Maßnahmen zur Festsetzung der Preise beschränke.

    Viertens ergebe sich aus Rn. 58 des Urteils vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), dass Art. 43 Abs. 2 AEUV und Art. 43 Abs. 3 AEUV zwei eindeutig separate Rechtsgrundlagen darstellten, die sich gegenseitig ausschlössen, ohne dass zwischen ihnen eine Hierarchie bestehe.

    Im Übrigen stehe das Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), dieser Auslegung nicht entgegen.

    Eben deshalb sei - wie der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), festgestellt habe - Art. 37 EG, der eine einzige Rechtsgrundlage gewesen sei, durch zwei separate Rechtsgrundlagen ersetzt worden, die unterschiedliche Ziele verfolgten und jeweils einen spezifischen Anwendungsbereich hätten.

    Das Vereinigte Königreich trägt vor, aus dem Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), gehe hervor, dass Art. 43 Abs. 3 AEUV dem Rat nicht nur eine Restzuständigkeit einräume oder eine Ermächtigung erteile, sondern ihm die ausschließliche Zuständigkeit zum Erlass aller Maßnahmen zur Festsetzung der Preise übertrage, insbesondere derjenigen, bei denen technische und wissenschaftliche Bewertungen erforderlich seien.

    Nach Ansicht des Parlaments bestätigt das Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), diese Auslegung.

    Hingegen bedarf der Erlass der Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Art. 43 Abs. 3 AEUV keiner solchen Entscheidung, da derartige Maßnahmen in erster Linie technischen Charakter haben und zur Durchführung der auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV ergangenen Bestimmungen getroffen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 50, und vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 48 und 50).

    Zwar räumt Art. 43 Abs. 3 AEUV dem Rat die Befugnis ein, auf dem fraglichen Gebiet u. a. Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, doch sind diese nicht ohne Weiteres mit den in Art. 291 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Rechtsakten, mit denen Durchführungsbefugnisse übertragen werden, zu vergleichen (Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 54).

    Sie können daher gesondert als Rechtsgrundlage für den Erlass bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GAP herangezogen werden, wobei der Rat, wenn er Rechtsakte auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV erlässt, unter Wahrung der Grenzen seiner Zuständigkeiten und gegebenenfalls des bereits gemäß Art. 43 Abs. 2 AEUV festgelegten rechtlichen Rahmens handeln muss (vgl. die Ausführungen zur gemeinsamen Fischereipolitik im Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 58, die sinngemäß für die GAP gelten).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 3 AEUV Maßnahmen umfassen kann, die sich nicht auf die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei beschränken, sofern sie nicht eine dem Unionsgesetzgeber vorbehaltene politische Entscheidung voraussetzen, weil sie zur Verwirklichung der mit der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik angestrebten Ziele notwendig sind (Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 59).

    Zum anderen verfolgen Art. 43 Abs. 2 AEUV und Art. 43 Abs. 3 AEUV , wie der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790), entschieden hat, unterschiedliche Ziele und haben einen spezifischen Anwendungsbereich.

    Diese Gründe schließen insbesondere den hinsichtlich der Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung begangenen Fehler mit ein (Urteil vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 86).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/19/EU - Rechtsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-113/14
    Hingegen bedarf der Erlass der Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Art. 43 Abs. 3 AEUV keiner solchen Entscheidung, da derartige Maßnahmen in erster Linie technischen Charakter haben und zur Durchführung der auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV ergangenen Bestimmungen getroffen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 50, und vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 48 und 50).

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 61, und vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 51).

    Wie die Bundesrepublik Deutschland, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich und der Rat vorgetragen haben, erfordert eine solche Überprüfung jedoch die Vornahme hauptsächlich technischer und wissenschaftlicher Bewertungen und muss daher von den Maßnahmen unterschieden werden, die politische Entscheidungen voraussetzen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Unionsgesetzgeber vorbehalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 50).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-113/14
    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 61, und vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 51).
  • EuGH, 18.03.2014 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-113/14
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.03.2019 - T-837/16

    Schweden / Kommission - REACH - Beschluss der Kommission über die Zulassung der

    Die in Art. 264 Abs. 2 AEUV vorgesehene Befugnis kann auch ausgeübt werden, wenn es sich um private Interessen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 83), denn aus Gründen der Rechtssicherheit können die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung insbesondere dann aufrechterhalten werden, wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

    Auch andere Vorschriften des Primärrechts können ihm nämlich eine solche Befugnis verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 50, und vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 55 und 56).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

    Der politische Charakter des Beschlusses zur Festlegung des Ortes des Sitzes einer solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union kann jedoch für sich genommen nicht rechtfertigen, dass dieser Beschluss der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers entzogen ist, der nämlich regelmäßig politische Entscheidungen bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Union zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 55).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Der politische Charakter des Beschlusses zur Festlegung des Ortes des Sitzes einer solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union kann jedoch für sich genommen nicht rechtfertigen, dass dieser Beschluss der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers entzogen ist, der nämlich regelmäßig politische Entscheidungen bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Union zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 55).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Der politische Charakter des Beschlusses zur Festlegung des Ortes des Sitzes einer solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union kann jedoch für sich genommen nicht rechtfertigen, dass dieser Beschluss der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers entzogen ist, der nämlich regelmäßig politische Entscheidungen bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Union zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 55).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-389/19

    Kommission / Schweden

    Um von der ihm durch diesen Artikel eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, berücksichtigt der Gerichtshof die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und anderer öffentlicher oder privater Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Parlament/Rat, C-490/10, EU:C:2012:525, Rn. 91, vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 81, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 90 und 91, sowie vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-389/19

    Kommission / Schweden - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat (C-124/13 und C-125/13, EU:C:2015:790, Rn. 89), und vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat (C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-330/22

    Überfischung: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta muss der Rat nach der

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat (C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 58 und 59).
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