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   EuGH, 07.09.2016 - C-121/15   

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https://dejure.org/2016,27334
EuGH, 07.09.2016 - C-121/15 (https://dejure.org/2016,27334)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - C-121/15 (https://dejure.org/2016,27334)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - C-121/15 (https://dejure.org/2016,27334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ANODE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ANODE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Versorgungssicherheit und der territoriale Zusammenhalt sind Ziele von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die eine staatliche Intervention beim Lieferpreis für Erdgas rechtfertigen können

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lieferpreis für Erdgas

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ANODE

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 30.04.2020 - C-5/19

    Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), Bezug und stellt sich die Frage, welche Grenzen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten für die Möglichkeit von Interventionen bei der Bildung der Lieferpreise für Erdgas setzt.

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch bedeutet die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sowohl auf diese Voraussetzung als auch auf Art. 106 AEUV, der mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen betrifft, dass diese Voraussetzung am Maßstab dieser Vertragsbestimmung auszulegen ist (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung der Voraussetzung der Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses muss zudem Art. 14 AEUV, das dem EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU-Vertrag angefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Lieferung, der Ausführung und der Organisation der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse explizit eine wichtige Rolle und einen weiten Ermessensspielraum zuerkennt, sowie die Charta, insbesondere deren Art. 36, der den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrifft, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 40 und 41).

    Unter diesem Blickwinkel soll Art. 106 Abs. 2 AEUV das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind somit berechtigt, unter Beachtung des Rechts der Union den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen und können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen der von ihnen gemäß der Richtlinie 2009/73 vorzunehmenden Beurteilung, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen sind, einen Ausgleich zwischen dem Ziel der Liberalisierung und den anderen von dieser Richtlinie verfolgten Zielen herzustellen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach erlaubt das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73, ausgelegt im Licht der Art. 14 und 106 AEUV, den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hinsichtlich des Erdgaspreises aufzuerlegen sind, um u. a. die Versorgungssicherheit und die Regelmäßigkeit der Versorgung zu gewährleisten, sofern alle weiteren von der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 52).

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine nationale Regelung, die die Verpflichtung umfasst, Erdgas zu einem bestimmten Preis zu liefern, für geeignet befunden werden kann, die Erreichung solcher Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 58).

    Was als Zweites die Voraussetzung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 106 AEUV unmittelbar hervor, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 Unternehmen auferlegt werden können, diesen Grundsatz beachten müssen und dass diese Verpflichtungen daher die freie Festlegung des Lieferpreises für Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung des mit ihnen verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar wird das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu beurteilen haben, ob dieses Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist, der Gerichtshof hat ihm jedoch auf Basis der verfügbaren Informationen die hierfür erforderlichen Hinweise hinsichtlich des Unionsrechts zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher impliziert die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erstens, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels zu gewährleisten (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die staatliche Preisintervention auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels strikt Notwendige begrenzt werden, was die periodische Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens darf die angewandte Interventionsmethode nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass zu prüfen ist, in welchem Umfang die in Rede stehende staatliche Intervention Privaten bzw. Unternehmen als Endverbrauchern von Gas zugutekommt (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen darf das System der Benennung von Unternehmen, denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, keines der im Gasverteilungssektor tätigen Unternehmen von vornherein ausschließen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Insoweit ist zu beachten, dass Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union als eines der grundlegenden Ziele der Unionspolitik im Energiebereich bezeichnet (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. Urteile vom 20. April 2010 (Rechtssache C-265/08, Federutility) und vom 7. September 2016 (Rechtssache C-121/15, ANODE) - eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember 2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 vom 21. November 2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs ("bono social") auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems - die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind - entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?.

    9 Urteil vom 7. September 2016 (C-121/15, EU:C:2016:637).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache ANODE (C-121/15, EU:C:2016:248, Nr. 82).

    68 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 Vgl. Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71).

    75 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 40 bis 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Vorschriften für den

    Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass die in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), aufgestellten Kriterien und Grundsätze zur Regelung der Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung nicht eingehalten worden seien.

    Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 50), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache ANODE (C-121/15, EU:C:2016:248, Nr. 52).

    6 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 44).

    8 Vgl. Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36); vgl. entsprechend bezüglich der Richtlinie 2003/55/EG Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 22), und bezüglich der Richtlinie 2003/54/EG Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 30), und entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    10 In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass das Urteil ANODE diese Voraussetzung nicht direkt erwähnt, irrelevant.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-473/17

    Repsol Butano

    Die Richtlinie 2003/55 wurde durch die Richtlinie 2009/73 aufgehoben, deren Art. 3 Abs. 2 im Wesentlichen dem Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 entspricht und vom Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), ausgelegt wurde.

    Folglich sind Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), vorgenommenen Auslegung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht maßgebend.

    Diese bezweckt, die Verwirklichung eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts zu verfolgen, in dem alle Kunden ihre Lieferanten frei wählen können und in dem alle Anbieter ihre Kunden frei beliefern können, was bedeutet, dass der Preis für die Lieferung von Erdgas allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage festzulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann ein solcher Mechanismus, der nur eine regelmäßige Überprüfung der Höhe dieser Tarife bezweckt und weder die Notwendigkeit noch die Modalitäten der staatlichen Intervention bei den Preisen betrifft, nicht mit einer zeitlichen Begrenzung der betreffenden Maßnahme gleichgesetzt werden (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 62).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 gab das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Klage von E.ON statt und befand unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), dass diese Regelung unanwendbar sei, da sie gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstoße.

    Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637) - eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems - die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind - entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?.

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 56).

    Daher muss jede etwaige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    40 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    Jedenfalls kann der Gerichtshof den nationalen Gerichten nach ständiger Rechtsprechung Hinweise geben, die es ihnen ermöglichen, diese Unvereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Engie Cartagena argumentiert insbesondere, dass die in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), festgelegten Kriterien und Grundsätze, die bei der Einführung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung maßgeblich seien, durch die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht erfüllt seien.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV, der mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen betrifft, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103, sowie vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43).

    Schließlich ist entgegen dem Vortrag von Engie Cartagena und den im Ausgangsverfahren als Streithelferinnen beteiligten Unternehmen festzustellen, dass sich der Pflichtbeitrag von den nationalen Verpflichtungen unterscheidet, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), ergangen sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-226/16

    Eni u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 994/2010 -

    5 Vgl. insoweit Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 47 und 48), sowie meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-121/15, EU:C:2016:248, Nr. 56).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 34), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54).

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 69), vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 55 ff.), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570, Rn. 45 ff.), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 19.12.2019 - C-236/18

    GRDF

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