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   EuGH, 07.09.2022 - C-391/20   

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https://dejure.org/2022,23175
EuGH, 07.09.2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,23175)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,23175)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,23175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boriss Cilevics u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Gestaltung des Bildungssystems - Hochschulen - Verpflichtung, die Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu unterrichten - Art. 4 Abs. 2 EUV ...

  • doev.de PDF

    Boriss Cilevicˇs u. a. - Nationale Regelung, die Hochschulen zur Pflege und Entwicklung der nationalen Amtssprache verpflichtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Gestaltung des Bildungssystems - Hochschulen - Verpflichtung, die Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu unterrichten - Art. 4 Abs. 2 EUV ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten, kann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Universitäten - und ihre Unterrichtssprache

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 906
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Amtssprache(n) zu betreiben (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25).

    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    Somit ist das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 27, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 50).

    Die Mitgliedstaaten verfügen zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele ihrer Politik zum Schutz der Amtssprache geeigneten Maßnahmen, da eine solche Politik Ausdruck der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Erstens ist zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass er die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).

    Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht die in der vorstehenden Randnummer genannten konkreten Merkmale angegeben hat, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, dessen Umstände sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und den Art. 49 und 56 AEUV herzustellen, so dass die Auslegung dieser Grundfreiheiten für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    Dieser Beurteilungsspielraum kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass die Rechte, die der Einzelne aus den Bestimmungen der Verträge herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind, in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 78).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Insoweit ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 64).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 65).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur gerechtfertigt sein, wenn das verfolgte Ziel nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).

    Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter Kapitel 2 - betreffend das Niederlassungsrecht - in Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteile vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 160, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Was eine etwaige Prüfung dieser Regelung anhand von Art. 16 der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, eine Prüfung der Beschränkung, die eine Regelung in Bezug auf den Art. 49 AEUV darstellt, auch mögliche Beschränkungen der Ausübung der in den Art. 15 bis 17 der Charta vorgesehenen Rechte und Freiheiten erfasst, so dass es keiner getrennten Prüfung der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 50).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Somit ist das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 27, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 50).
  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Dem Unterricht kommt bei der Durchführung einer solchen Politik des Schutzes und der Förderung des Gebrauchs der Amtssprache eines Mitgliedstaats erhebliche Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 20).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • EuGH, 16.09.2010 - C-357/10

    Duomo Gpa

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a. C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 41 und 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).

    24 Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).

    25 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 73) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 87).

    27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 83).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass beschränkende Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann als geeignet angesehen werden können, die Erreichung des verfolgten Ziels der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt werden (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

    Diese Bestimmung steht somit jeder nationalen Maßnahme entgegen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11, und vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61).

    Eine solche Beschränkung ist jedoch zulässig, wenn sie erstens durch ein ausdrücklich in Art. 52 Abs. 1 AEUV angeführtes Ziel oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung zweckdienliche Antwort zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Akten und schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-106/22

    Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton

    Zur Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage ist, da in der vorstehenden Randnummer festgestellt worden ist, dass sie allein anhand der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit zu beantworten ist, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nicht anwendbar sind (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Das ist häufig der Fall, vgl. mit weiteren Nachweisen meine Schlussanträge in der Rechtssache Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 65).

    30 Vgl. jüngst Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

    Daher kann der Gerichtshof nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Unionsvorschrift, um die ein vorlegendes Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-662/21

    Booky.fi

    Insoweit ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    128 Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    143 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21

    Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

  • EuGH, 16.03.2023 - C-351/21

    Beobank

  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

  • EuGH, 11.05.2023 - C-407/22

    Manitou BF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • EGMR, 14.09.2023 - 56928/19

    VALIULLINA AND OTHERS v. LATVIA

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