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   EuGH, 07.10.2004 - C-153/01   

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EuGH, 07.10.2004 - C-153/01 (https://dejure.org/2004,7598)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.2004 - C-153/01 (https://dejure.org/2004,7598)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - C-153/01 (https://dejure.org/2004,7598)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1998 - Entscheidung 2001/137/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 - Entscheidung 2001/137/EG

  • EU-Kommission

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , EAGFL

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 ... geänderten Fassung Art. 5 Abs. 2 Buchst. c; ; Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1; ; Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 Anhang II; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 10; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 3 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG der Kommission zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    58 Sie stützt sich erstens auf ihre Stellungnahme in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 21. März 2002 und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission (C-130/99, Slg. 2002, I-3005, und C-349/97, Slg. 2003, I-3851) geführt haben und die Haushaltsjahre 1993, 1995 und 1996 betrafen.

    63 Unter diesen Umständen muss die Kommission für die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Haushaltsjahre 1997 und 1998 über die für das Fehlen der Ölkartei und der EDV-Datei in den Haushaltsjahren 1995 und 1996 erbrachten Nachweise hinaus insoweit keinen weiteren Nachweis erbringen (vgl. Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnrn.

    65 Zu den anderen Mängeln des Kontrollsystems, insbesondere im Zusammenhang mit den getätigten Zahlungen, mit den den Erzeugern zugewiesenen Pauschalerträgen und mit dem Fehlen sonstiger Kontrollen, nimmt das Königreich Spanien lediglich auf seine Stellungnahme in den Rechtssachen Bezug, die zu den oben genannten Urteilen Spanien/Kommission geführt haben.

    In schwierigen Fällen, in denen die Höhe des Schadens nicht genau in Erfahrung gebracht werden kann, muss der Verlust für den Gemeinschaftshaushalt durch eine Beurteilung des Risikos bestimmt werden, dem der Gemeinschaftshaushalt durch die mangelhafte Kontrolle ausgesetzt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 146).

    Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteil vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 147).

    76 Zum anderen genügt zum Vorbringen der spanischen Regierung, es sei ein alternatives System zur Kontrolle der Olivenölerzeugungsbeihilfe, insbesondere die Überprüfung der Mühlen, eingerichtet worden, der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 38, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 87).

    Sie verweist deshalb auf die Klagegründe, die sie im Rahmen der Klage in der Rechtssache C-374/99 gegen diese Berichtigungen vorgebracht hat (Urteil vom 13. September 2001, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943).

    102 Zum einen haben die Abnehmer und Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 bei verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe jeweils ab 1. September des Jahres Zinsen an die zuständige Stelle zu zahlen, und zum anderen verpflichtet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Mitgliedstaaten, die gezahlten Zinsen von den Anträgen an den EAGFL auf Erstattung von Ausgaben im Milchsektor abzuziehen (Urteile vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 101, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-148/01, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I-5883, Randnr. 52).

    106 Die Kommission kann jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 eine Berichtigung vornehmen, wenn sie nachweisen kann, dass der EAGFL durch ein Versäumnis der nationalen Behörden bei der Einziehung der streitigen Beträge geschädigt wurde (vgl. Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 102).

    156 Was das dritte Argument der spanischen Regierung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass, wie bereits oben in Randnummer 76 ausgeführt, die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 38, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 87).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 30, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37).

    134 Die Kommission darf nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38, und Frankreich/Kommission, Randnr. 38).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    76 Zum anderen genügt zum Vorbringen der spanischen Regierung, es sei ein alternatives System zur Kontrolle der Olivenölerzeugungsbeihilfe, insbesondere die Überprüfung der Mühlen, eingerichtet worden, der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 38, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 87).

    156 Was das dritte Argument der spanischen Regierung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass, wie bereits oben in Randnummer 76 ausgeführt, die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 38, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 87).

  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    134 Die Kommission darf nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38, und Frankreich/Kommission, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    102 Zum einen haben die Abnehmer und Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 bei verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe jeweils ab 1. September des Jahres Zinsen an die zuständige Stelle zu zahlen, und zum anderen verpflichtet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Mitgliedstaaten, die gezahlten Zinsen von den Anträgen an den EAGFL auf Erstattung von Ausgaben im Milchsektor abzuziehen (Urteile vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 101, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-148/01, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I-5883, Randnr. 52).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-238/96

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 30, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.09.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    Sie verweist deshalb auf die Klagegründe, die sie im Rahmen der Klage in der Rechtssache C-374/99 gegen diese Berichtigungen vorgebracht hat (Urteil vom 13. September 2001, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-170/00

    Finnland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    Kann das betreffende Schriftstück, im vorliegenden Fall das Schreiben vom 3. November 1997, der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen hinsichtlich des fraglichen Sektors vermitteln, so dass es den Warnzweck erfüllen kann, der einer schriftlichen Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zukommt, so stellt der bloße Umstand, dass es keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 enthält, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    Es oblag dem betroffenen Mitgliedstaat, nachzuweisen, dass er die Ölkartei und die EDV-Datei seit den genannten Haushaltsjahren tatsächlich erstellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-332/01, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 61).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-153/01
    58 Sie stützt sich erstens auf ihre Stellungnahme in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 21. März 2002 und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission (C-130/99, Slg. 2002, I-3005, und C-349/97, Slg. 2003, I-3851) geführt haben und die Haushaltsjahre 1993, 1995 und 1996 betrafen.
  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Insoweit hat der Unionsrichter entschieden, dass die schriftliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 geeignet sein muss, dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission zu vermitteln, so dass sie den ihr nach dem ersten Unterabsatz dieser Bestimmung und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 zukommenden Warnzweck erfüllen kann (Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 93, und vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C-24/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

    Darüber hinaus ist die Verfahrensgarantie, die den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 mit der zeitlichen Begrenzung der Ausgaben, deren Finanzierung vom EAGFL abgelehnt werden kann, gewährt wird, wertlos, wenn die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 und Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 aufgestellte Bedingung nicht erfüllt ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die schriftliche Mitteilung nach Art. 8 Abs. 1 davor warnen soll, dass Ausgaben, die in dem der Zustellung dieser Mitteilung vorausgehenden Zeitraum von 24 Monaten getätigt wurden, von der Finanzierung durch den EAGFL ausgeschlossen werden können, und dass diese Mitteilung daher den Bezugspunkt für die Berechnung dieser 24-Monats-Frist bildet (Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 30).

    Nur eine solche Mitteilung kann eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission garantieren und den Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 und in Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Frist von 24 Monaten bilden (Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass das Gericht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 sowie Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 verkannt hat, da nur eine Mitteilung, in der sämtliche dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten hinreichend genau angegeben sind, als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 angesehen werden kann, die den Bezugspunkt für die Berechnung der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 bildet (Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 34).

    In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, darf eine unter Verstoß gegen diese Voraussetzung gezahlte Beihilfe nicht zulasten des EAGFL übernommen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Januar 1992, 1talien/Kommission, C-197/90, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38, und Urteil vom 14. Februar 2008, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 116).

  • EuG, 24.09.2015 - T-557/13

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Im Übrigen wurde bereits entschieden, dass die schriftliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 geeignet sein muss, dem Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission zu vermitteln, so dass sie den Warnzweck erfüllen kann, der ihr nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 zukommt (Urteil Portugal/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:206, Rn. 39, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 93, und vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C-24/11 P, Slg, EU:C:2012:266, Rn. 27).

    Darüber hinaus ist die Verfahrensgarantie, die den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 mit der zeitlichen Begrenzung der Ausgaben, deren Finanzierung vom EAGFL abgelehnt werden kann, gewährt wird, wertlos, wenn die entsprechende, in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 aufgestellte Bedingung nicht beachtet wird (vgl. Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:266, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die schriftliche Mitteilung nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 ihren Empfänger davor warnen soll, dass Ausgaben, die in dem der Zustellung dieser Mitteilung vorausgehenden Zeitraum von 24 Monaten getätigt wurden, von der Finanzierung durch den EAGFL ausgeschlossen werden können, und dass diese Mitteilung daher den Bezugspunkt für die Berechnung dieser 24-Monats-Frist bildet (Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:266, Rn. 30).

    Nur eine solche Mitteilung kann eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission garantieren und den Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Frist von 24 Monaten bilden (Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:266, Rn. 31).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-240/03

    Comunità montana della Valnerina / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Streichung

    Nach einem Grundprinzip der Gemeinschaftsförderung kann nämlich die Gemeinschaft, wie die Generalanwältin in Nummer 77 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen (vgl. in diesem Sinne - im Bereich des Rechnungsabschlusses - Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6, vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-153/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 66, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-199/03, Irland/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).

    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. z. B. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-287/02, Spanien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 37).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Was die Richtigkeit dieser Ausführungen des Gerichts betrifft, so hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, festzustellen, dass entsprechend dem Ziel und der Systematik der Verordnung Nr. 3887/92 ihr Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 dahin auszulegen ist, dass sowohl die Anfangs- als auch die Zusatzkontrollen durchgeführt werden müssen, solange es auf den Flächen, für die Zahlungen erfolgt sind, noch Beweise für die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen oder die Stilllegung der Flächen gibt, was jedenfalls im laufenden Jahr geschehen muss (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 152).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931, Randnr. 30, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-153/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die "schriftliche Mitteilung" im Sinne dieser Bestimmung der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln, so dass sie den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung

    31 - Urteil vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission (C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 93).
  • EuG, 26.09.2018 - T-463/16

    Portugal / Kommission

    Il convient de rappeler, par ailleurs, qu'il a d'ores et déjà été jugé que la communication écrite visée à l'article 11 du règlement n o 885/2006 devait être de nature à donner à l'État membre une parfaite connaissance des réserves de la Commission, de sorte qu'elle puisse alors remplir la fonction d'avertissement qui lui est impartie par cette disposition (voir, par analogie, arrêts du 7 octobre 2004, Espagne/Commission, C-153/01, EU:C:2004:589, point 93 ; du 3 mai 2012, Espagne/Commission, C-24/11 P, EU:C:2012:266, point 27, et du 17 juin 2009, Portugal/Commission, T-50/07, non publié, EU:T:2009:206, point 39).
  • EuG, 30.04.2015 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    Il convient de rappeler, par ailleurs, qu'il a d'ores et déjà été jugé que la communication écrite visée à l'article 8, paragraphe 1, du règlement n° 1663/95 doit être de nature à donner à l'État membre une parfaite connaissance des réserves de la Commission, de sorte qu'elle puisse alors remplir la fonction d'avertissement qui lui est impartie par le premier alinéa de cette disposition et par l'article 7, paragraphe 4, du règlement n° 1258/1999 (voir, en ce sens, arrêts du 7 octobre 2004, Espagne/Commission, C-153/01, Rec, EU:C:2004:589, point 93, et du 3 mai 2012, Espagne/Commission, C-24/11 P, Rec, EU:C:2012:266, point 27 ; voir également, par analogie, arrêt Portugal/Commission, point 99 supra, EU:T:2009:206, point 39).
  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

    Ist dieser Nachweis erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 67).
  • EuG, 25.02.2015 - T-257/13

    Polen / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 25.10.2017 - T-26/16

    Griechenland / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 19.11.2015 - T-107/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 03.12.2015 - T-367/13

    Polen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der

  • EuG, 03.03.2016 - T-675/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 06.12.2018 - T-22/17

    Portugal / Kommission

  • EuG, 19.10.2017 - T-502/15

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

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