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   EuGH, 07.10.2004 - C-189/02   

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EuGH, 07.10.2004 - C-189/02 (https://dejure.org/2004,38800)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.2004 - C-189/02 (https://dejure.org/2004,38800)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - C-189/02 (https://dejure.org/2004,38800)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG-Vertrag sowie aus den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome und beruflicher Befähigungsnachweise durch den Erlass von ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-189/02
    Insbesondere berücksichtige die fragliche nationale Regelung nicht die Verpflichtungen, denen die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nachkommen müssten (vgl. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221), und habe ungerechtfertigte zusätzliche Kosten zur Folge (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar (vgl. u.a. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Regelungen, die den von der Kommission mit ihrer ersten Rüge beanstandeten Regelungen entsprechen, und angesichts eines dem Verteidigungsvorbringen der niederländischen Regierung ähnlichen Vorbringens entschieden, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt sein kann, weil sie, indem sie eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, jedenfalls über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes, eine strenge Kontrolle dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 36 bis 38, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

    Diese Voraussetzung sei unverhältnismäßig, da diese abgeordneten Bediensteten jedenfalls bereits im Besitz eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses seien (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass die Verpflichtung der Bediensteten eines privaten Sicherheitsdienstes und einer Detektei, im Besitz eines Ausweises sein zu müssen, der von den Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ebenfalls als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen ist, soweit die mit der Ausstellung eines solchen Ausweises verbundenen Formalitäten die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen verteuern können (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 39).

    Zu der Frage, ob diese Maßnahme durch die von der niederländischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit des Schutzes der Bürger gerechtfertigt sein kann, führt die Kommission zu Recht aus, dass die Beschäftigten der betreffenden Unternehmen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, jedenfalls im Besitz eines Personalausweises oder eines Reisepasses sein müssen und dass diese Dokumente zur Bestimmung ihrer Identität ausreichen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-189/02
    Insbesondere berücksichtige die fragliche nationale Regelung nicht die Verpflichtungen, denen die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nachkommen müssten (vgl. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221), und habe ungerechtfertigte zusätzliche Kosten zur Folge (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar (vgl. u.a. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-189/02
    Jedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u.a. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 07.10.2004 - C-189/02
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Regelungen, die den von der Kommission mit ihrer ersten Rüge beanstandeten Regelungen entsprechen, und angesichts eines dem Verteidigungsvorbringen der niederländischen Regierung ähnlichen Vorbringens entschieden, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt sein kann, weil sie, indem sie eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, jedenfalls über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes, eine strenge Kontrolle dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 36 bis 38, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).
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