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   EuGH, 07.10.2019 - C-47/19   

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https://dejure.org/2019,33578
EuGH, 07.10.2019 - C-47/19 (https://dejure.org/2019,33578)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.2019 - C-47/19 (https://dejure.org/2019,33578)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2019 - C-47/19 (https://dejure.org/2019,33578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j - Verschiedene Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht - Surf- und Segelunterricht für Schulen ...

  • IWW
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Surf- und Segelunterricht für Schulen und Universitäten

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j - Verschiedene Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht - Surf- und Segelunterricht für Schulen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j - Verschiedene Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht - Surf- und Segelunterricht für Schulen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1, UStG § 4 Nr 21, UStG § 4 Nr 23, AEUV Art 267
    Schul- und Hochschulunterricht, Surf- und Segelunterricht, Klassenreise, Dienstleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
    Da die Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), abgeleitet werden kann, ist die genannte Verfahrensbestimmung anzuwenden.

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 18).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

    132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 enthält keine Definition des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" (Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 20).

    Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 21).

    Zum anderen hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der Richtlinie 2006/112 nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Urteile vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, EU:C:2010:47, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 22).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach dieser ständigen Rechtsprechung Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, vom diesem Begriff erfasst werden können, sofern die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 23).

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch durch den Rahmen, in dem sie ausgeübt werden, charakterisiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen wollte, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 25).

    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 26).

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhaltet, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 29).

    Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 31).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
    Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 21).

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch durch den Rahmen, in dem sie ausgeübt werden, charakterisiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 24).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-699/15

    Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
    Zum anderen hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der Richtlinie 2006/112 nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Urteile vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, EU:C:2010:47, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 22).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der

    Auszug aus EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 18).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-373/19

    Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Schwimmunterricht in einer Schwimmschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zwar unzweifelhaft von Wichtigkeit ist und ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, jedoch gleichwohl ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 29, sowie Beschluss vom 7. Oktober 2019, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, C-47/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:840, Rn. 33).

    Auch wenn sich im Übrigen die Bedeutung der im Rahmen von Fahrunterricht und Segelunterricht vermittelten Kenntnisse nicht leugnen lässt, insbesondere für die Bewältigung von Notsituationen und ganz allgemein für die Gewährleistung der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit von Personen, hat der Gerichtshof dennoch im Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), und im Beschluss vom 7. Oktober 2019, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (C-47/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:840), entschieden, dass diese Unterrichtsangebote nicht unter den Begriff der "Schul- oder Hochschulausbildung" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 fallen.

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellen die in der Regelung enthaltenen Begriffe autonome unionsrechtliche Begriffe dar, da eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindert werden soll (vgl. EuGH-Urteile The English Bridge Union vom 26.10.2017 - C-90/16, EU:C:2017:814, Rz 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17, EU:C:2019:202, Rz 18; Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873, Rz 21; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840, Rz 22).

    Dabei dürfen die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 MwStSystRL verwendeten Begriffe allerdings nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15, EU:C:2017:344, Rz 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 19; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 22; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 23).

    c) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL enthält keine Definition des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 20; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 23; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 24).

    aa) Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (vgl. EuGH-Urteile Horizon College vom 14.06.2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, Rz 18; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 21; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 24; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 25), und dass sich der Begriff nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteile Eulitz vom 28.01.2010 - C-473/08, EU:C:2010:47, Rz 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 22; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 24; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 26).

    Der Unionsgesetzgeber wollte auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen, der allen Mitgliedstaaten --unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Bildungssysteme-- gemeinsam ist (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 25; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 26; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 29).

    bb) Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" verweist daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 26; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 28; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 30).

    Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt, ist nicht angesprochen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 31; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 33; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2021 - 9 B 8/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 1218).

  • FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19

    Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen

    cc) Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Beschluss vom 07.10.2019 (C-47/19, DStR 2019, 2417) für Surf- und Segelschulen bestätigt.

    Der EuGH hat auch hier die Voraussetzung der Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) (und j)) MwStSystRL mit dem Hinweis verneint, dass der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhaltet, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (Beschluss vom 07.10.2019, a.a.O. Rn. 34).

    Mit den zitierten EuGH-Entscheidungen "A & G Fahrschul-Akademie" und dem Beschluss vom 07.10.2019 (C-47/19) sind zwar Rechtsgrundsätze zur Einordnung des Schul- und Hochschulbegriffs nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) MwStSystRL festgelegt.

  • FG Niedersachsen, 10.03.2022 - 11 K 119/17

    Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

    Sie ist der Auffassung, dass sich eine verallgemeinernde Aussage aus den EuGH-Urteilen vom 14. März 2019 (C-449/17) und vom 21. Oktober 2021 (C-373/19) sowie aus dem EuGH-Beschluss vom 7. Oktober 2019 (C-47/19) auch für andere Schulleistungen wie etwa vorliegend Tanzschulleistungen schon deshalb verbiete, weil der EuGH eine konkrete Antwort schuldig geblieben sei, was er unter einer "punktuellen" Wissensvermittlung genau verstehe und wie die Abgrenzung zu einem breiten und vielfältigen Spektrum der Stoffvermittlung im Rahmen eines integrierten Systems der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch aufeinander aufbauende und ineinander greifende Unterrichte zu erfolgen habe.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 132 MwStSystRL (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2021 C-373/19, Dubrovin & Tröger - Aquatics, ABl EU 2021, Nr. C 502, 3; vom 7. Oktober 2019 C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, ABl EU 2020, Nr. C 77, 9; vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, ABl EU 2019, Nr. C 155, 7) sind die Befreiungstatbestände von der Umsatzsteuer eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem allgemein sich aus Art. 2 MwStSystRL ergebenden Grundsatzes darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiung des Art. 132 MwStSystRL verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2021 C-373/19, Dubrovin & Tröger - Aquatics, ABl EU 2021, Nr. C 502, 3; vom 7. Oktober 2019 C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, ABl EU 2020, Nr. C 77, 9; vom 14. März 2019 C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, ABl EU 2019, Nr. C 155, 7).

    So hat der EuGH zur unionsrechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (C-373/19, DStR 2021, 2524) entschieden, dass ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht wie z.B. Schwimmunterricht für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (ebenso für Fahrschulunterricht EuGH-Urteil vom 14. März 2019 C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, ABl EU 2019, Nr. C 155, 7 und für eine Segelschule EuGH-Urteil vom 7. Oktober 2019 C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, ABl EU 2020, Nr. C 77, 9).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20

    Keine Umsatzsteuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren

    In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das Urteil des EuGH vom 07.10.2019 (C-47/19).

    (3) Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Beschluss vom 07.10.2019 (C-47/19 - Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, DStR 2019, 2417) für Surf- und Segelschulen bestätigt.

    Der EuGH hat auch hier die Voraussetzung der Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) (und j)) MwStSystRL mit dem Hinweis verneint, dass der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhalte, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibe, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme (EuGH, Beschluss vom 07.10.2019 - C-47/19 - Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, DStR 2019, 2417, Rn. 34).

  • OVG Hamburg, 25.06.2020 - 5 Bf 370/19

    Bescheinigung für berufsvorbereitende Lehrgänge, hier: Umgang mit Waffen und

    Diese Änderung seiner Rechtsprechung hat der EuGH seither bereits bestätigt (vgl. Beschl. v. 7.10.2019, Rs. C-47/19 [Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst], juris Rn. 22 ff.).

    Zwar trifft es zu, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, von dem Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts erfasst werden können, "sofern die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolgt" (vgl. Beschl. v. 7.10.2019, Rs. C-47/19 [Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst], juris Rn. 27 m.w.N.).

    Mit Blick auf das Erfordernis der Zielrichtung einer Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fertigkeiten (s. oben 2.b) aa) aaa)) bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH, ungeachtet des Grundsatzes seiner Rechtsprechung, wonach die Steuerbefreiungen des Art. 132 MwStSystRL als Ausnahmen vom Grundsatz der Mehrwertsteuerpflichtigkeit regelhaft eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Beschl. v. 7.10.2019, Rs. C-47/19 [Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst], juris Rn. 23 m.w.N.; Urt. v. 28.11.2013, Rs. C-319/12 [MDDP], juris Rn. 25), das Begriffspaar der "Aus- und Fortbildung" in Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL weit auslegt und dieses im Wesentlichen durch den Ausschluss von Maßnahmen bloßer Freizeitgestaltung begrenzt sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.2010, Rs. C-473/08 [Eulitz], juris Rn. 35; vgl. auch BFH, Urt. 24.1.2019, v. V R 66/17, UR 2019, 385, juris Rn. 10; ähnlich zuvor Urt. v. 20.3.2014, V R 3/13, BFHE 245, 391, juris Rn. 19 f.).

  • BFH, 19.08.2021 - V R 21/20

    Zu "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen" i.S.

    a) Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL knüpft an leistungs- und personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen handeln und der leistende Unternehmer muss als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein (z.B. EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840, Rz 36, 37; BFH-Urteil vom 22.06.2016 - V R 46/15, BFHE 254, 272, Rz 25).

    Dieses Ergebnis wird zudem dadurch gestützt, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen von Art. 132 MwStSystRL umschrieben sind, eng auszulegen sind (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 36, 37; EuGH-Urteile "go fair" Zeitarbeit vom 12.03.2015 - C-594/13, EU:C:2015:164; Horizon College, EU:C:2007:343).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

    Der Begriff "Schul und Hochschulunterricht" verweist allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17, EU:C:2019:202, Rz 26; Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873, Rz 28; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840, Rz 30; BFH-Urteil vom 15.12.2021 - XI R 3/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Die Steuerfreiheit bezieht sich damit auf jegliche Aus- und Fortbildung, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (vgl. EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 23; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 27; BFH-Urteile vom 20.03.2014 - V R 3/13, BFHE 245, 391, Rz 20; in BFH/NV 2019, 593, Rz 10).

  • BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21

    Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer (Wing Tsun Kurs)

    bb UStG zu berücksichtigende Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL mit der Schul- und Hochschulbildung, für die er eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17 [ECLI:EU:C:2019:202], A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 26, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19 [ECLI:EU:C:2019:840], Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 30).

    Nicht erfasst wird demgegenüber ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 29, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 33).

    Da die Steuerbefreiungen in Art. 132 MwSt-RL nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (stRspr, vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 22), kommt auch die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 2655/18
    vgl. EuGH, Urteile vom 7.10.2019 - C-47/19 -, FA Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst, juris, Rn. 26 ff., vom 14.3.2019 - C-449/17 -, A & G Fahrschul-Akademie, juris, Rn. 29, und vom 28.1.2010 - C-473/08 -, Eulitz, juris, Rn. 30; sich dem EuGH anschließend BFH, Urteil vom 23.5.2019 - V R 7/19 -, juris, Rn. 20.

    vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7.10.2019 - C-47/19 -, FA Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.9.2012 - 9 B 6.11 -, juris, Rn. 17.

  • BFH, 08.10.2019 - XI B 49/19

    Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Leistungen, die den

  • BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 10.21

    Auslegung der steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

  • BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 1083/20

    Ablehnung der Eingabe auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 470/18
  • BFH, 17.11.2022 - V R 33/21

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 2654/18

    Ablehnung der Eingabe auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 2653/18

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2022 - 3 LB 1/22

    Umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für Kids-WingTsun-Kurse

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 114/17

    (Reichweite der Steuerbefreiung von Leistungen, die auf einem Reiterhof an

  • BFH, 15.02.2022 - XI R 30/21

    Steuerbefreiung für Umsätze eines Gästeführers in einem Museum

  • AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19

    Keine Entlastung bei fehlerhafter Abrechnung

  • VG Kassel, 20.04.2021 - 3 K 2330/19

    Bescheinigung nach § 4 Nr 21 a) bb) UStG

  • FG München, 18.11.2020 - 3 K 1438/19

    Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr.

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