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   EuGH, 07.11.2000 - C-168/98   

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https://dejure.org/2000,1088
EuGH, 07.11.2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,1088)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,1088)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,1088)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Niederlassungsfreiheit - Gegenseitige Anerkennung der Diplome - Harmonisierung - Begründungspflicht - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxemburg / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Luxemburg / Parlament und Rat

    EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]; Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates
    1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Richtlinie 98/5 - Betätigung zuwandernder Rechtsanwälte im Recht des Aufnahmemitgliedstaats ohne ...

  • EU-Kommission

    Luxemburg / Parlament und Rat

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Anerkennung der Diplome; Begründungspflicht im Rahmen der Nichtigkeitsklage; Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat

  • Judicialis

    Richtlinie 98/5/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/5/EG
    EG-Vertrag Art. 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER RICHTLINIE ZUR ERLEICHTERUNG DER STÄNDIGEN AUSÜBUNG DES RECHTSANWALTSBERUFS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM, IN DEM DIE QUALIFIKATION ERWORBEN WURDE

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 137
  • EuZW 2000, 751
  • DVBl 2001, 59
  • DB 2000, 2320
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes biete die Anwendung von Berufsregelungen auf die Anwälte - namentlich von Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Haftung - den Empfängern rechtlicher Dienstleistungen und der Rechtspflege die erforderliche Gewähr für Integrität und Erfahrung (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-27/95

    Woodspring District Council / Bakers of Nailsea

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der als eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten ist und verlangt,dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67, und vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95, Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, ginge es zu weit, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der als eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten ist und verlangt,dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67, und vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95, Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Beim Erlass derartiger Maßnahmen trägt der Gemeinschaftsgesetzgeber dem von den verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Allgemeininteresse Rechnung und legt zur Wahrung dieses Interesses ein Schutzniveau fest, das in der Gemeinschaft akzeptabel erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    64 Insoweit wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131, Randnr. 64).

    69 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    71 Wie Herr Wilson, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission betont haben, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    72 So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaats integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Kenntnisse, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

    74 Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-193/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    25 Hierzu verweist sie auf das Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98 (Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131) und insbesondere auf die Randnummer 43 dieses Urteils.

    34 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 64).

    39 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    41 Wie die Kommission betont hat, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    42 So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaat integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Sprachkenntnisse verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

    44 Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42).

    60 Im Übrigen ist zu betonen, dass die Richtlinie 98/5 insbesondere eine Kumulierung der vom europäischen Rechtsanwalt zu beachtenden Berufs- und Standesregeln, eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder den Beitritt zu einer Berufsgarantiekasse und eine die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats einbeziehende Disziplinarregelung vorsieht (vgl. in diesem Sinne das oben angeführte Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die genannte Richtlinie einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte schafft, die unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung arbeiten wollen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, C-168/98, EU:C:2000:598, Rn. 56).
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