Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2013 - C-322/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,30183
EuGH, 07.11.2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,30183)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,30183)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,30183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,30183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    K

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

  • EU-Kommission

    K

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Immobilienveräußerung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267
    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Immobilienveräußerung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de

    Einschränkung des grenzüberschreitenden Abzugs finaler Verluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für Verluste aus ausländischer Immobilie mit EU-Recht vereinbar

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 28. Juni 2011 - K

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65
    Verlustverrechnung, Auslandsimmobilie, Aktiengewinn

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Was zunächst das Erfordernis angeht, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, so handelt es sich dabei um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel, aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerregeln anzuwenden (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel bezweckt, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, u. a. die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen, um insbesondere zu verhindern, dass der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat, in dem er solche Gewinne oder Verluste geltend macht, frei wählt (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann nur dann durchgreifen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65 und 66).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument durchgreifen kann, das spezifische Ziel einer solchen Beschränkung die Verhinderung von Verhaltensweisen sein, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu errichten, um die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Zweitens ist zur Rechtfertigung mit dem Territorialitätsprinzip und der behaupteten Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Ob sich eine Vergleichbarkeit im vorgenannten Sinne darauf stützen lässt, dass --wie in abkommensrechtlicher Hinsicht regelmäßig dem freistellenden Staat zugestanden-- der Steuersatz mittels Progressionsvorbehalt (d.h. unter Einschluss der freigestellten Betriebsstätteneinkünfte) berechnet wird (so ebenfalls als erheblich für die Vergleichbarkeitsprüfung eingeschätzt von Schnitger, IStR 2016, 72, 73 f.; derselbe, JbFSt 2016/2017, 9, 11; derselbe in Festschrift Endres, a.a.O., S. 370; Müller, ISR 2016, 54, 57, mit Hinweis auf das EuGH-Urteil K vom 7. November 2013 C-322/11, EU:C:2013:716; Kögel, IWB 2017, 7, 14), ist zweifelhaft, da hierdurch die Steuerbemessungsgrundlage nicht berührt wird und damit die steuerfreien Einkünfte nicht besteuert werden (s. nur Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 23A Rz 121).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht