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   EuGH, 07.11.2018 - C-257/17   

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EuGH, 07.11.2018 - C-257/17 (https://dejure.org/2018,36253)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - C-257/17 (https://dejure.org/2018,36253)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - C-257/17 (https://dejure.org/2018,36253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    C und A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018. C und A gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie. Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande). Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    C und A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 288
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Insoweit unterscheiden sich die Regeln für die Erteilung des eigenen Aufenthaltstitels somit von denen für die Genehmigung der Familienzusammenführung, die präzise positive Verpflichtungen enthalten und den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie 2003/86 festgelegten Fällen vorschreiben, die Familienzusammenführung zu genehmigen, ohne dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 46).

    Da die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels nach Ablauf des in Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraums die Grundregel darstellt, darf der den Mitgliedstaaten durch Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen jedoch nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieses Artikels - das laut dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie darin besteht, Familienangehörigen des Zusammenführenden die Zuerkennung einer von diesem unabhängigen Rechtsstellung zu ermöglichen - und seine praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50).

    Daher dürfen die zusätzlichen Voraussetzungen, die ein Mitgliedstaat an die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels knüpft, nicht so weit gehen, dass sie ein kaum überwindbares Hindernis darstellen, durch das die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 erwähnten Drittstaatsangehörigen in der Praxis davon abgehalten werden, einen solchen Aufenthaltstitel wie normalerweise vorgesehen nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Frist zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 59).

    Als Erstes nämlich steht die Einführung von Bedingungen betreffend die Integration ersichtlich im Einklang mit dem im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 formulierten allgemeinen Ziel des Unionsgesetzgebers, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 69, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53).

    Um das Ziel dieser Bestimmung zu wahren und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen allerdings die konkreten Modalitäten einer solchen Anforderung zur Erreichung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    Durch die Pflicht der erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung soll belegt werden können, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen Kenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, die für die Gewährleistung ihrer Integration in diesem Mitgliedstaat unstreitig von Nutzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 48, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53 und 54).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass für die Integrationsprüfung Grundkenntnisse verlangt werden, dass die nach der nationalen Regelung bestehende Anforderung nicht dazu führt, dass Drittstaatsangehörigen, die ihre Bereitschaft zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung und ihre dafür unternommenen Anstrengungen nachgewiesen haben, die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitel verwehrt wird, dass die besonderen individuellen Umstände gehörig berücksichtigt werden und dass die Kosten für diese Prüfung nicht übermäßig hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 54 bis 70).

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden angesichts von Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Zusammenführenden die Möglichkeit haben müssen, diesen Familienangehörigen einen eigenen Aufenthaltstitel ohne erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung zu erteilen, falls die Familienangehörigen aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage sind, diese Prüfung abzulegen oder zu bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 58).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Das vorlegende Gericht geht aus diesem Grund zwar davon aus, dass die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2003/86 für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten maßgeblich sei, hat aber in Anbetracht des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), Zweifel, ob der Gerichtshof in Fällen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Beantwortung einer Vorlagefrage nach der Auslegung dieses Artikels zuständig ist.

    Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), zuständig für die Beantwortung von Vorlagefragen des niederländischen Gerichts nach der Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über das Aufenthaltsrecht Familienangehöriger von Zusammenführenden niederländischer Staatsangehörigkeit, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf diese Familienangehörigen unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

    Außerdem ist zu den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass seine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), herrühren, festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch Besonderheiten gekennzeichnet war, die sich in den Ausgangsverfahren nicht wiederfinden.

    Zum einen nämlich hätte es einen Bruch mit der Logik des fraglichen Unionsrechtsakts, der eng mit der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes zusammenhing, bedeutet, wenn in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 36 bis 41).

    Zum anderen konnte in jener Rechtssache ein unmittelbarer und unbedingter Verweis des nationalen Rechts auf das Unionsrecht wie der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils festgestellte anhand der Angaben in der dem Gerichtshof übermittelten Akte nicht konstatiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Dass der Unionsgesetzgeber in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 einen Verweis auf das nationale Recht aufgenommen hat, zeigt also, dass er es in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen wollte, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen, der sich seit fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 42).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Durch die Pflicht der erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung soll belegt werden können, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen Kenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, die für die Gewährleistung ihrer Integration in diesem Mitgliedstaat unstreitig von Nutzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 48, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Als Erstes nämlich steht die Einführung von Bedingungen betreffend die Integration ersichtlich im Einklang mit dem im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 formulierten allgemeinen Ziel des Unionsgesetzgebers, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 69, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Dieses Ergebnis steht voll und ganz im Einklang mit der in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ihm die Entscheidung über die Auslegung von Unionsvorschriften - unabhängig von den Voraussetzungen, unter denen diese anwendbar sind - gerade in den Fällen ermöglicht werden soll, von denen es die Verfasser der Verträge oder der Unionsgesetzgeber nicht als zweckmäßig erachtet haben, sie in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Erlässt der nationale Gesetzgeber eine Vorschrift, die wie im vorliegenden Fall sowohl einen Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, als auch einen solchen, der nicht darunter fällt, erfasst, so sind laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45), nach dem niederländischen Recht beide Sachverhalte gleich zu behandeln.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
    Erlässt der nationale Gesetzgeber eine Vorschrift, die wie im vorliegenden Fall sowohl einen Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, als auch einen solchen, der nicht darunter fällt, erfasst, so sind laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45), nach dem niederländischen Recht beide Sachverhalte gleich zu behandeln.
  • EuGH, 19.10.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 27.06.2018 - C-459/17

    SGI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Zum einen ist festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 mit dem Begriff "Zusammenführender" notwendigerweise ein Drittstaatsangehöriger gemeint ist, und zum anderen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 3 auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung findet (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 29).

    Der Unionsgesetzgeber hat diese Richtlinie also so ausgestaltet, dass sie auf einen Drittstaatsangehörigen, der wie der Kläger des Ausgangsverfahrens Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht anwendbar ist, was im Übrigen durch die dieser Richtlinie zugrunde liegenden Materialien bestätigt wird (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erlässt der nationale Gesetzgeber eine Vorschrift, die wie im Ausgangsverfahren sowohl einen Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, als auch einen solchen, der nicht darunter fällt, erfasst, so sind laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), nach dem niederländischen Recht beide Sachverhalte gleich zu behandeln.

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 36 bis 43, vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 40, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 40 bis 42).

    So kann die Zuständigkeit des Gerichtshofs vernünftigerweise nicht danach variieren, ob der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschrift mittels positiver Definition oder über die Festlegung bestimmter Ausnahmen abgegrenzt worden ist, da beide Rechtsetzungstechniken gleichermaßen genutzt werden können (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da unter diesen Umständen die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 eng auszulegen und darf der dort den Mitgliedstaaten zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Die Frage, ob der Gerichtshof für die Auslegung der Richtlinie 2003/86 in Fällen wie dem in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden Sachverhalt - der eine Zusammenführende niederländischer Staatsangehörigkeit, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und ihren Familienangehörigen betrifft, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - zuständig ist, obwohl die Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 nicht auf Familienangehörige eines Unionsbürgers anwendbar ist(23), lässt sich unproblematisch mit dem Verweis auf das Urteil C und A(24) beantworten, dem bereits eine Anrufung des Gerichtshofs durch das gleiche Gericht vorausging, das in den vorliegenden Rechtssachen die Vorlagefragen stellt.

    Angesichts der im Urteil C und A(28) enthaltenen Hinweise ist folglich in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt, in dem das vorlegende Gericht über die Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 zuständig, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.

    24 Urteil vom 7. November 2018 (C-257/17, EU:C:2018:876).

    25 Urteil vom 7. November 2018 (C-257/17, EU:C:2018:876).

    26 Urteil vom 7. November 2018 (C-257/17, EU:C:2018:876).

    27 Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 39).

    28 Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass er bei Erfüllung der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung auch für Fälle zuständig sein kann, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich eines Unionsrechtsakts ausgenommen sind (vgl. Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kann die Zuständigkeit des Gerichtshofs vernünftigerweise nicht danach variieren, ob der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschrift mittels positiver Definition oder über die Festlegung bestimmter Ausnahmen abgegrenzt worden ist, da beide Rechtsetzungstechniken gleichermaßen genutzt werden können (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 39).

    Außerdem ist zu den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass seine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), herrühren, festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch Besonderheiten gekennzeichnet war, die sich im Ausgangsverfahren nicht wiederfinden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 41 bis 43).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-427/22

    BG (Octroi de prêts sans autorisation)

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch die Vorschriften geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33, sowie vom 10. September 2020, Tax-Fin-Lex, C-367/19, EU:C:2020:685, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV allein zuständig für die Auslegung des nationalen Rechts ist (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), die Gründe, aus denen es Zweifel hat, wie die Verordnung Nr. 575/2013 auszulegen ist, und den Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften dargelegt.

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Aus den Rn. 36 bis 43 des heutigen Urteils, C und A (C-257/17), geht nämlich hervor, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann.
  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Mit seinem Verweis auf das nationale Recht in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 wollte es der Unionsgesetzgeber also in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen, unter welchen Bedingungen einem Drittstaatsangehörigen, der im Rahmen einer Familienzusammenführung eingereist ist und während der Ehe Opfer von Gewalthandlungen seitens seines Ehegatten wurde, im Fall einer Scheidung ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

    123 Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 49).

    127 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 51).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts, das im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht hervor, dass mit Art. 164bis LIR in geänderter Fassung die Möglichkeit eingeführt wurde, eine horizontale steuerliche Integration zwischen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und anderen gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer gebietsansässigen oder gebietsfremden nicht integrierenden Muttergesellschaft vorzunehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    Vgl., zur Auslegung der Richtlinie 2003/86, Urteile vom 9. Juli 2015, K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53), und vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 55).

    50 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-662/18

    Ministre de l'Action und des Comptes publics (Plus-value afférente à l'échange de

    Ferner hat der Gerichtshof derartige Ersuchen auch in Fällen für zulässig erklärt, in denen die Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wurde, im Rahmen des nationalen Rechts unter Voraussetzungen Geltung beanspruchte, die von denen der entsprechenden Bestimmung des Unionsrechts abwichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, EU:C:2001:534, Rn. 27 bis 29, und vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • EuGH, 24.10.2019 - C-469/18

    Belgische Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 07.11.2018 - C-484/17

    K

  • OVG Bremen, 30.06.2020 - 2 B 147/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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