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   EuGH, 07.11.2018 - C-293/17, C-294/17   

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https://dejure.org/2018,36252
EuGH, 07.11.2018 - C-293/17, C-294/17 (https://dejure.org/2018,36252)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - C-293/17, C-294/17 (https://dejure.org/2018,36252)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - C-293/17, C-294/17 (https://dejure.org/2018,36252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 - Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projekts für ein Gebiet - Nationales Programm zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 - Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projekts für ein Gebiet - Nationales Programm zur ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 222
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH - C-294/17 (anhängig)

    Stichting Werkgroep Behoud de Peel

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-293/17 und C-294/17.

    Madou Agro Varkens CV (C-294/17).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Coöperatie Mobilisation for the Environment UA und der Vereniging Leefmilieu auf der einen und dem College van gedeputeerde staten van Limburg (Regierung der Provinz Limburg, Niederlande) und dem College van gedeputeerde staten van Gelderland (Regierung der Provinz Gelderland, Niederlande) auf der anderen Seite (Rechtssache C-293/17) sowie zwischen der Stichting Werkgroep Behoud de Peel und dem College van gedeputeerde staten van Noord-Brabant (Regierung der Provinz Nord-Brabant, Niederlande) (Rechtssache C-294/17) über Regelungen zur Genehmigung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die in Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" Stickstoffablagerungen verursachen.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass neben den in der Rechtssache C-294/17 gestellten Fragen die Vorlage zur Vorabentscheidung in der Rechtssache C-293/17 zum einen die Frage aufwerfe, ob die Tätigkeit der Weidehaltung von Vieh und der Ausbringung von Düngemitteln als Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einzustufen sei und es mit Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie zu vereinbaren sei, eine Befreiung zu erteilen, die es einem Unternehmen erlaube, diese Tätigkeit ohne Einzelgenehmigung auszuüben.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juni 2017 sind zum einen die Rechtssachen C-293/17 und C-294/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden, und zum anderen wurde dem Antrag des vorlegenden Gerichts auf vorrangige Behandlung dieser Rechtssachen stattgegeben.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-294/17 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen programmatischen Regelung entgegensteht, die es den zuständigen Behörden erlaubt, Projekte auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung im Sinne dieser Bestimmung zu genehmigen, die im Voraus durchgeführt wurde und in der eine bestimmte Gesamtmenge an Stickstoffablagerungen für mit den Erhaltungszielen der Regelung vereinbar erklärt worden ist.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-294/17 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen programmatischen Regelung nicht entgegensteht, die es den zuständigen Behörden erlaubt, Projekte auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung im Sinne dieser Bestimmung zu genehmigen, die im Voraus durchgeführt wurde und in der eine bestimmte Gesamtmenge an Stickstoffablagerungen für mit den Erhaltungszielen der Regelung vereinbar erklärt wurde.

    Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-294/17 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen programmatischen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bestimmte Projekte, die in Bezug auf Stickstoffablagerungen einen bestimmten Schwellenwert nicht erreichen oder einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten, vom Erfordernis einer Einzelgenehmigung befreit, wenn die Gesamtauswirkungen aller Pläne oder Projekte, die solche Ablagerungen verursachen können, Gegenstand einer vorgelagerten angemessenen Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie waren.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-294/17 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen programmatischen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die bestimmte Projekte, die in Bezug auf Stickstoffablagerungen einen bestimmten Schwellenwert nicht erreichen oder einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten, vom Erfordernis einer Einzelgenehmigung befreit, wenn sich das nationale Gericht vergewissert hat, dass die im Voraus durchgeführte angemessene Prüfung im Sinne dieser Bestimmung das Kriterium erfüllt, dass kein vernünftiger wissenschaftlicher Zweifel daran besteht, dass diese Pläne oder Projekte keine schädlichen Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete als solche haben.

    Mit den Fragen 5 bis 7 in der Rechtssache C-293/17 und den Fragen 3 bis 5 in der Rechtssache C-294/17 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer angemessenen Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie "Erhaltungsmaßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1, "Vorbeugungsmaßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 2, eigens für ein Programm wie das im Ausgangsverfahren fragliche erlassene Maßnahmen oder sogenannte "autonome" Maßnahmen berücksichtigt werden können, da diese Maßnahmen nicht zu diesem Programm gehören.

    Nach alledem ist auf die Fragen 5 bis 7 in der Rechtssache C-293/17 und auf die Fragen 3 bis 5 in der Rechtssache C-294/17 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass bei einer angemessenen Prüfung im Sinne dieser Bestimmung "Erhaltungsmaßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1, "Vorbeugungsmaßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 2, eigens für ein Programm wie das im Ausgangsverfahren fragliche erlassene Maßnahmen oder sogenannte "autonome" Maßnahmen nicht berücksichtigt werden können, da diese Maßnahmen nicht zu diesem Programm gehören, wenn zum Zeitpunkt dieser Prüfung die erwarteten Vorteile dieser Maßnahmen nicht gewiss sind.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Insoweit ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch beabsichtigte Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Abs. 2 und 3 des Art. 6 der Habitatrichtlinie sollen zwar das gleiche Schutzniveau gewährleisten (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch werden mit ihnen unterschiedliche Ziele verfolgt, da mit Abs. 2 Vorbeugungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, während Abs. 3 ein Prüfverfahren vorsieht, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wird nach der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie geregelten zweiten Phase des Prüfverfahrens, die an die Prüfung auf Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet anschließt, die Genehmigung eines solchen Projekts davon abhängig gemacht, dass dieses das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Gebiete, dem diese Bestimmung dient, nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass es der praktischen Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Habitatrichtlinie zuwiderliefe, wenn die Wirkungen von nach diesen Bestimmungen nötigen Maßnahmen herangezogen werden könnten, um einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das sich auf das betreffende Gebiet auswirkt, nach Art. 6 Abs. 3 zu genehmigen, bevor die Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Bei der Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie darf nämlich nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet beabsichtigten Pläne oder Projekte auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann, wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird, eine solche Maßnahme bei der "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38, und vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 51).

    Außerdem müssen in die angemessene Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht nur die erwarteten positiven Auswirkungen der "Maßnahmen" aufgenommen werden, sondern auch die gewissen oder möglichen negativen Auswirkungen, die sich aus ihnen ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 53).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Habitatrichtlinie keine Bestimmung des Begriffs "Projekt" enthält, jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass der Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie zur Ermittlung des Begriffs "Projekt" im Sinne der Habitatrichtlinie erheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass dieser Umstand als solcher nicht daran hindert, eine solche Tätigkeit bei jedem späteren Eingriff als gesondertes Projekt im Sinne dieser Richtlinie anzusehen, da andernfalls diese Tätigkeit einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 von vornherein auf Dauer entzogen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 41 und 42).

    Andererseits können bestimmte Tätigkeiten, wenn sie u. a. im Hinblick auf ihren wiederkehrenden Charakter, auf ihre Art oder auf die Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen des PAS getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Programms wie des PAS getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2011 - C-538/09

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann nämlich abgeleitet werden, dass die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, nur dann nicht durchführen müssen, wenn sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann daher einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten allgemein von der Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet ausnähmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung geregelte Phase des Prüfverfahrens verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Abs. 2 und 3 des Art. 6 der Habitatrichtlinie sollen zwar das gleiche Schutzniveau gewährleisten (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch werden mit ihnen unterschiedliche Ziele verfolgt, da mit Abs. 2 Vorbeugungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, während Abs. 3 ein Prüfverfahren vorsieht, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann schon dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine Tätigkeit in einem Schutzgebiet erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 33, 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann, wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird, eine solche Maßnahme bei der "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38, und vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 51).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 (C-293/17) ergibt sich nicht, dass diese Kriterien mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar sind.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:882] - zum niederländischen "Verrechnungsmodell" bei der Stickstoffprüfung in Natura 2000-Gebieten ergibt sich nicht, dass das Abschneidekriterium von 0, 3 kg/ha*a mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar ist.

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie einer solchen Regelung nicht entgegensteht, soweit sich die zuständigen Behörden Gewissheit verschafft haben, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keines der erlaubten Projekte schädliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet hat (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 a.a.O. Rn. 104, 112).

    Obwohl die Generalanwältin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Critical Loads Bezug genommen und erwogen hatte, es könnte notwendig sein, bis zum Abbau vorhandener Stickstoffvorräte weniger zusätzliche Stickstoffablagerungen zuzulassen als in den Critical Loads vorgesehen (Schlussanträge vom 25. Juli 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:622] - Rn. 62 f.), ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hierauf nicht zurückgekommen.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Da die Habitatrichtlinie den Begriff "Projekt" im Sinne ihres Art. 6 Abs. 3 nicht definiert, ist zunächst der Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 23, 24 und 26, vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 38, vom 17. Juli 2014, Kommission/Griechenland, C-600/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2086, Rn. 75, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass eine Tätigkeit, die unter die UVP-Richtlinie fällt, erst recht unter die Habitatrichtlinie fallen muss (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 65).

    Folglich kann eine Tätigkeit, wenn sie als ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen wird, ein Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie sein (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 66).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass eine wiederkehrende Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der Habitatrichtlinie nach dem nationalen Recht genehmigt worden war, als solche nicht daran hindert, dass eine solche Tätigkeit bei jedem späteren Eingriff als gesondertes Projekt im Sinne dieser Richtlinie angesehen wird, da andernfalls diese Tätigkeit auf Dauer jeder vorherigen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet entzogen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 41, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 77).

    Insoweit ist zu prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten im Hinblick u. a. auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind und als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78).

    Dies wäre nicht der Fall, wenn eine Tätigkeit nicht fortgesetzt wird und nicht identisch ist, insbesondere was die Orte und die Umstände ihrer Ausführung betrifft (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    11 In diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 bis 83).

    13 Urteile vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 41 und 42), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 85), sowie vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 153 und 155).

    15 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 26), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 60), und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 122).

    16 Vgl. Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 72).

    17 Vgl. Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 63 bis 66), sowie vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 29).

    18 Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 68 bis 70).

    20 Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47 und 48), sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 bis 80).

    29 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44), vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 41), und vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 114).

    31 Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 96).

    32 Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 101).

    36 Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 126 bis 130).

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindern oder verringern sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], Briels u.a. - Rn. 28 f.; vom 21. Juli 2016 - C-387/15 u.a. [ECLI:EU:C:2016:583], Orleans u.a. - Rn. 48, 54; vom 25. Juli 2018 - C-164/17 [ECLI:EU:C:2018:593], Grace und Sweetmann - Rn. 47, 50 und vom 7. November 2018 - C-293/17 u.a. [ECLI:EU:C:2018:882], Coöperatie Mobilisation for the Environment UA - Rn. 125; allgemein zur Abgrenzung auch Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, und Vermerk der Kommission "Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 21. November 2018" - C (2018) 7621 final - S. 59 f. und 69 f.).

    Ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL setzt voraus, dass ausreichende Gewissheit besteht, dass die Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2016 - C-387/15 - Rn. 51 und vom 7. November 2018 - C-293/17 - Rn. 126, 130).

    Die von der Klage in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des EuGH vom 7. November 2018 beziehen sich nicht auf Schadensbegrenzungsmaßnahmen, sondern auf Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 - C-293/17 - Rn. 124; s.a. das dort zitierte Urteil des EuGH vom 17. April 2018 - C-441/17 [ECLI:EU:2018:255], Kommission/Polen - Rn. 213).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Frage, ob die Ausbringung von Düngemitteln als "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL einzustufen ist, von der Feststellung ab, ob diese Tätigkeit ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 7. November 2018 - C-293/17 - Rn. 67).

    Danach kann eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor Inkrafttreten der Habitat-Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet war, als ein und dasselbe Projekt von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit sein, sofern sie eine einheitliche Maßnahme darstellt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen gemeinsamen Zweck hat, fortgesetzt wird und insbesondere Ort und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 - C-293/17 - Rn. 86).

  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    (3) Aus dem Urteil des EuGH vom 7. November 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:882], Raad von State - zum niederländischen "Verrechnungsmodell" bei der Stickstoffprüfung in Natura 2000-Gebieten ergibt sich nicht, dass das Abschneidekriterium von 0, 3 kg N/(ha*a) mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unvereinbar ist.
  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Soweit der Kläger sich auf kritische Äußerungen der Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union in ihrem Schlussantrag in den Verfahren C-293/17 und C-294/17 zur Bagatellschwelle beruft, hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit sowie mit dem nachgehenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2018 - C-293/17 [ECLI:EU:C:2018:882] - bereits auseinandergesetzt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 79 bis 82 und vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - juris Rn. 40 f.).
  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19

    Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht;

    Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7. November 2018 - C-293/17 und C-294/17 -, ECLI:EU:C:2018:882 [Coöperatie Vereniging Leefmilieu u. a.], Rn. 79, 86) können auch Regelungen zur Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb von Natura-2000- Gebieten, die in den Gebieten Folgen zeitigen könnten (Stickstoffablagerungen infolge landwirtschaftlicher Tätigkeiten), als Projekt i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eingestuft werden, wenn diese Tätigkeiten kein Projekt i. S. v. von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-RL sein sollten.

    Voraussetzung dafür ist, dass die einheitlichen Maßnahmen einen gemeinsamen Zweck haben, fortgesetzt werden und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Januar 2010 - C-226/08 -, ECLI:EU:C:2010:10 [Stadt Papenburg], Rn. 47 - Ausbaggerung einer Fahrrinne; Urt. v. 7. November 2018 - C-293/17 und C-294/17 -, ECLI:EU:C:2018:882 [Coöperatie Vereniging Leefmilieu u. a.], Rn. 73, 83, 86 - Ausbringung von Düngemitteln).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    9 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29 und 31), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 110, 111 und 115), sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 92 und 99).

    11 Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 65 und 66).

    12 In diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48), und vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 80).

    13 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 28), vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 41 und 42), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 77), sowie vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 127).

    14 Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78), sowie vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 128).

    30 Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 82).

    31 Meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:622, Nr. 136) und in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2018:972, Nrn. 171 und 172).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Die vom Kläger formulierten Fragen zielen darauf ab, ob der Leitfaden die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegelt; dies ist indes eine Tatsachenfrage, die das Tatgericht beantworten muss (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 - C-293/17 u. a. [ECLI:EU:C:2018:882] - NuR 2018, 852 Rn. 104).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Soweit die Kläger meinen, die Anwendung einer Irrelevanzschwelle bzw. eines Abschneidewertes von 0, 3 kg N/ha*a sei nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 07.11.2018 - C-293/17, C-294/17 -, juris) nicht mehr haltbar, kann dem nicht gefolgt werden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • VG Osnabrück, 10.11.2022 - 2 A 78/21

    Abschneidekriterium; BASt-Bericht; Critical Loads; FFH-Gebiet; FFH-Richtlinie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 4 LA 163/21

    FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; FFH-Vorprüfung; Screening;

  • EuGH, 10.11.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • EuGH, 09.09.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10123/22

    Bebauungsplan der Gemeinde Wellen unwirksam

  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

  • VG Köln, 19.01.2023 - 14 L 387/22

    Windpark Butendiek: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach

  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

    CFE - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

    Terre wallonne - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • VG Osnabrück, 30.08.2022 - 3 A 143/20

    Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen; Auslegungsbekanntmachung;

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