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   EuGH, 07.11.2018 - C-380/17 K   

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EuGH, 07.11.2018 - C-380/17 K (https://dejure.org/2018,36251)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - C-380/17 K (https://dejure.org/2018,36251)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - C-380/17 K (https://dejure.org/2018,36251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    K und B

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 12 - Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Gewährung internationalen Schutzes - Subsidiär Schutzberechtigter - Ablehnung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    K und B

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    K und B

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 12 - Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Gewährung internationalen Schutzes - Subsidiär Schutzberechtigter - Ablehnung eines ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1366
  • NVwZ-RR 2019, 285
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Das vorlegende Gericht geht aus diesem Grund zwar davon aus, dass die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgeblich sei, hat aber in Anbetracht des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), Zweifel, ob der Gerichtshof in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Beantwortung einer Vorlagefrage nach der Auslegung dieser Bestimmung zuständig ist.

    Ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638) zuständig, um Vorlagefragen des niederländischen Gerichts zur Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit zu beantworten, der das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf subsidiär Schutzberechtigte unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-572/16

    INEOS Köln - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Somit kommt es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats zu, diese Modalitäten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als die Modalitäten, die für gleichartige interne Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Im vorliegenden Fall hat sich der niederländische Gesetzgeber laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45), dafür entschieden, subsidiär Schutzberechtigten eine bessere als die nach der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Behandlung zu garantieren, indem auf sie die Vorschriften angewendet würden, die nach dieser Richtlinie für Flüchtlinge vorgesehen seien.
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    In diesem Zusammenhang wird der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein, das Erfordernis einer individualisierten Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung zu beachten, das sich aus Art. 17 der Richtlinie 2003/86 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und insbesondere verlangt, dass die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten berücksichtigt werden.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Im vorliegenden Fall hat sich der niederländische Gesetzgeber laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45), dafür entschieden, subsidiär Schutzberechtigten eine bessere als die nach der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Behandlung zu garantieren, indem auf sie die Vorschriften angewendet würden, die nach dieser Richtlinie für Flüchtlinge vorgesehen seien.
  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    Aus den Rn. 36 bis 43 des heutigen Urteils, C und A (C-257/17), geht nämlich hervor, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann.
  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2003/86 auf Drittstaatsangehörige, die der Familie eines subsidiär Schutzberechtigten wie Frau A. angehören, nicht anwendbar ist (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt, dass sich der niederländische Gesetzgeber dafür entschieden habe, subsidiär Schutzberechtigten eine bessere als die nach der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Behandlung zu garantieren, indem auf sie die Vorschriften angewendet würden, die nach dieser Richtlinie für Flüchtlinge vorgesehen seien.

    Unter diesen Voraussetzungen ist mit der niederländischen Regierung festzustellen, dass diese Vorschrift durch das niederländische Recht für auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist, weshalb ein klares Interesse der Union daran besteht, dass der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 38).

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19

    Elternnachzug: Regelausschlussgrund - außergewöhnliche Härte

    Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Die Familienzusammenführungsrichtlinie ist ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. z. B. Bast, ZAR 2018, 42, 45; Eichenhofer in: Huber/Eicherhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, §§ 27 bis 36 Rn. 804; Keßler in: Asylmagazin 1-2/2016 S. 18, 20) auf den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu einem subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c) nicht anwendbar (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17 - juris Rn. 33 f.; Urteil vom 7. November 2018 - C-380/17 - juris Rn. 33; ebenso Kluth, ZAR 2016, 121, 127; Thym, NVwZ 2016, 409, 413).
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