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   EuGH, 07.11.2018 - C-432/17   

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https://dejure.org/2018,36250
EuGH, 07.11.2018 - C-432/17 (https://dejure.org/2018,36250)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - C-432/17 (https://dejure.org/2018,36250)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - C-432/17 (https://dejure.org/2018,36250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    O'Brien

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Teilzeitarbeitnehmer - Altersrente - Berechnung der Rente - Berücksichtigung der vor Ablauf der Frist zur ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2018. Dermod Patrick O'Brien gegen Ministry of Justice. Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom. Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    O'Brien

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Teilzeitarbeitnehmer - Altersrente - Berechnung der Rente - Berücksichtigung der vor Ablauf der Frist zur ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 96
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Unter Berufung auf die Urteile vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), und vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), hebt die Regierung des Vereinigten Königreichs insoweit die Besonderheit dieser Form des Entgelts hervor, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der schrittweisen Entstehung des Rentenanspruchs während der Laufbahn des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Gewährung der Leistung bestehe, die bis zur Erreichung eines bestimmten Alters aufgeschoben werde.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), ausgeführt hat, betreffen die Bedingungen, von denen die zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils abhängt, das Vorliegen schwerwiegender Störungen, zu denen das Urteil für Vorgänge in der Vergangenheit führen könnte.

    Eine derartige Beschränkung wäre auch nur in dem Urteil selbst, mit dem über die begehrte Auslegung entschieden wird, zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 41).

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Der Gerichtshof habe sich jedoch noch nicht dazu äußern können, ob eine berufliche Altersrente, wie aus dem Urteil vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), zu schließen sein könnte, als aufgeschobenes Entgelt zu betrachten sei, in Bezug auf das die Ansprüche während des Zeitraums erworben würden, in dem die entgoltene Tätigkeit ausgeübt werde.

    Auch wenn die meisten Mitglieder des vorlegenden Gerichts zu der Ansicht neigen, dass die dem Urteil vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), zu entnehmende Lösung nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sei, halten sie es gleichwohl nicht für offensichtlich, wie im vorliegenden Fall zu entscheiden ist.

    Unter Berufung auf die Urteile vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), und vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), hebt die Regierung des Vereinigten Königreichs insoweit die Besonderheit dieser Form des Entgelts hervor, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der schrittweisen Entstehung des Rentenanspruchs während der Laufbahn des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Gewährung der Leistung bestehe, die bis zur Erreichung eines bestimmten Alters aufgeschoben werde.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Mit Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien (C-393/10, EU:C:2012:110), entschied der Gerichtshof - nachdem er festgestellt hatte, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu bestimmen, ob Herr O'Brien als Teilzeitbeschäftigter im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung anzusehen ist -, dass das nationale Recht nicht zwischen Vollzeit- und nach Tagessätzen bezahlten Teilzeitrichtern unterscheiden darf, es sei denn, dass objektive Gründe eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs den Gerichtshof zu keinem Zeitpunkt ersucht hat, die zeitlichen Wirkungen des Urteils vom 1. März 2012, 0'Brien (C-393/10, EU:C:2012:110), zu beschränken.

  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, sowie vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, sowie vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, sowie vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
    Vorab ist festzustellen, dass weder die Richtlinie 97/81 noch die Rahmenvereinbarung von dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Grundsatz abweicht (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 54).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, und vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

    36 Urteil vom 7. November 2018, 0'Brien (C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 27).

    37 Sie gilt sowohl für den Bereich des Zolls (vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, und vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 19 bis 21, als auch in anderen Bereichen vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49 und 50, vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45, und vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 26 und 27).

  • EuG, 14.04.2021 - T-543/19

    Rumänien/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass materiell-rechtliche Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. Urteil vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

    19 Urteil vom 7. November 2018, 0"Brien (C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 35 und 36).
  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 1573/21

    Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Verfahrensvorschriften grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (s. EuGH Urteil v. 07.11.2018, C-432/17, Rz. 26).
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