Rechtsprechung
EuGH, 07.11.2018 - C-484/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
K
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018. K gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie. Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande). Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
K
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
K
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
K
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- NJW 2019, 1365
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer …
Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-484/17
Zu diesem Zweck wird sich das vorlegende Gericht insbesondere zu vergewissern haben, dass für die Integrationsprüfung Grundkenntnisse verlangt werden, dass die nach der nationalen Regelung bestehende Anforderung nicht dazu führt, dass Drittstaatsangehörigen, die ihre Bereitschaft zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung und ihre dafür unternommenen Anstrengungen nachgewiesen haben, die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitel verwehrt wird, dass die besonderen individuellen Umstände gehörig berücksichtigt werden und dass die Kosten für diese Prüfung nicht übermäßig hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 54 bis 70).Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden angesichts von Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Zusammenführenden die Möglichkeit haben müssen, diesen Familienangehörigen einen eigenen Aufenthaltstitel ohne erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung zu erteilen, falls die Familienangehörigen aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage sind, diese Prüfung abzulegen oder zu bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 58).
- EuGH, 07.11.2018 - C-257/17
C und A
Auszug aus EuGH, 07.11.2018 - C-484/17
Aus den Rn. 49 bis 59 des heutigen Urteils, C und A (C-257/17), geht hervor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Mitgliedstaat die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels an die erfolgreiche Ablegung einer Integrationsprüfung betreffend Sprache und Gesellschaft dieses Mitgliedstaats knüpft.