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   EuGH, 07.12.2000 - C-38/99   

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https://dejure.org/2000,2932
EuGH, 07.12.2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,2932)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,2932)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,2932)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Jagdzeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4
    1 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur für die Mehrzahl der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Erhaltung von wild lebenden Vogelarten; Vogelschutzrichtlinien und Jagdzeiten

  • Judicialis

    Richtlinie 79/409/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Jagdzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung des Artikel 7 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) - Gesetz Nr. 98-549 betreffend die Zeitpunkte für die frühe Eröffnung und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Artikel das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand (vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18).
  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der Genauigkeit der Umsetzung im Fall der Vogelschutzrichtlinie insofern besondere Bedeutung zukommt, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9).
  • EuGH, 17.01.1991 - C-157/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Artikel das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Vielmehr kommt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Genauigkeit der Umsetzung bei der Vogelschutzrichtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien, 262/85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    Es ist daher festzustellen, dass sich Irland im vorliegenden Fall bemühen muss, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Der Genauigkeit der Umsetzung kommt im Fall der Richtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien, 262/85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).
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