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   EuGH, 07.12.2017 - C-189/16   

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https://dejure.org/2017,46894
EuGH, 07.12.2017 - C-189/16 (https://dejure.org/2017,46894)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2017 - C-189/16 (https://dejure.org/2017,46894)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - C-189/16 (https://dejure.org/2017,46894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zaniewicz-Dybeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46 Abs. 2 - Art. 47 Abs. 1 Buchst. d - Art. 50 - Garantierente - Mindestleistung - Berechnung der Rentenansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46 Abs. 2 - Art. 47 Abs. 1 Buchst. d - Art. 50 - Garantierente - Mindestleistung - Berechnung der Rentenansprüche

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zaniewicz-Dybeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46 Abs. 2 - Art. 47 Abs. 1 Buchst. d - Art. 50 - Garantierente - Mindestleistung - Berechnung der Rentenansprüche

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-189/16
    Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.1981 - 22/81

    Browning

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-189/16
    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 15 des Urteils vom 17. Dezember 1981, Browning (22/81, EU:C:1981:316), festgestellt, dass eine "Mindestleistung" im Sinne von Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 vorliegt, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnstaats eine spezifische Garantie enthalten, die den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Mindesteinkommen sichern soll, das über dem Betrag der Leistungen liegt, die sie allein aufgrund ihrer Versicherungszeiten und Beiträge verlangen könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Fälle, in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der entsprechenden Staaten verhältnismäßig kurz waren, so dass der Gesamtbetrag der aus diesen Staaten geschuldeten Leistungen kein für einen angemessenen Lebensstandard erforderliches Niveau erreicht (Urteile vom 30. November 1977, Torri, 64/77, EU:C:1977:197, Rn. 5, und vom 17. Dezember 1981, Browning, 22/81, EU:C:1981:316, Rn. 12).

  • EuGH, 30.11.1977 - 64/77

    Torri

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-189/16
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Fälle, in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der entsprechenden Staaten verhältnismäßig kurz waren, so dass der Gesamtbetrag der aus diesen Staaten geschuldeten Leistungen kein für einen angemessenen Lebensstandard erforderliches Niveau erreicht (Urteile vom 30. November 1977, Torri, 64/77, EU:C:1977:197, Rn. 5, und vom 17. Dezember 1981, Browning, 22/81, EU:C:1981:316, Rn. 12).

    Um dem abzuhelfen, bestimmt Art. 50 der Verordnung, dass, wenn das Recht des Wohnsitzstaats eine Mindestleistung vorsieht, die vom Wohnsitzstaat geschuldete Leistung um einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der von den verschiedenen Staaten geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung erhöht wird (Urteil vom 30. November 1977, Torri, 64/77, EU:C:1977:197, Rn. 6).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico

    10 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil vom 7. Dezember 2017 , Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 47).

    19 Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 41).

    20 Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    22 Der in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (nunmehr Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004) festgelegte begrenzte Anwendungsbereich der Regeln für die Berechnung der Leistungen wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:946), hervorgehoben.

    32 Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017 , Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 59), worin es heißt, dass Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 "für die Berechnung der Ansprüche auf eine Mindestleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantierente vor[sieht], dass insbesondere der tatsächliche Betrag der Altersrenten, die der Betroffene aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, zu berücksichtigen ist".

  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten deshalb weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    Mit anderen Worten: Die nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind zusammenzurechnen (Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 41).

    In dem ersten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung geregelten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    In dem zweiten Schritt, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist, ermittelt der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Vgl. in jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez (C-347/00, EU:C:2002:560, Rn. 28), und Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:329, Nr. 51) unter Verweis auf das Urteil vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).

    61 Urteil vom 7. Dezember 2017 (C-189/16, EU:C:2017:946).

    62 Ebd., Rn. 42. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck (C-189/16, EU:C:2017:329, Nrn. 43 und 44).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

    Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 39).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester

    Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. entsprechend Urteile von 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 39).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).

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