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   EuGH, 07.12.2017 - C-598/15   

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https://dejure.org/2017,46895
EuGH, 07.12.2017 - C-598/15 (https://dejure.org/2017,46895)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2017 - C-598/15 (https://dejure.org/2017,46895)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - C-598/15 (https://dejure.org/2017,46895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Befugnisse des nationalen Gerichts - Wirksamkeit des Verbraucherschutzes - Hypothekenkreditvertrag - Außergerichtliches Verfahren zur Vollstreckung der hypothekarischen ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahren zur Vollstreckung einer hypothekarischen Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Befugnisse des nationalen Gerichts - Wirksamkeit des Verbraucherschutzes - Hypothekenkreditvertrag - Außergerichtliches Verfahren zur Vollstreckung der hypothekarischen ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahren zur Vollstreckung einer hypothekarischen Sicherheit (IVR 2018, 37)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 216
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-598/15
    Das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem beruht nämlich auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48, und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39).

    Was insbesondere ein Verfahren zur Vollstreckung einer hypothekarischen Sicherheit angeht, das vor einem Notar geführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die angemessenen und wirksamen Mittel, die der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende setzen sollen, Rechtsvorschriften einschließen müssen, die den Verbrauchern einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, indem sie es ihnen ermöglichen, den streitigen Vertrag - auch in der Phase, in der aus ihm vollstreckt wird - vor Gericht anzufechten, und dies unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59).

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-598/15
    Fehlt es an einer wirksamen Überprüfung einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel auf ihre allfällige Missbräuchlichkeit hin, so kann die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

    Zum anderen wurde zwar - u. a. im Zusammenhang mit Verfahren zur Vollstreckung hypothekarischer Sicherheiten - entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem Titel enthalten sind, auf dessen Grundlage diese Vollstreckung durchgeführt wird, die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-598/15
    Fehlt es an einer wirksamen Überprüfung einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel auf ihre allfällige Missbräuchlichkeit hin, so kann die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

    Zum anderen wurde zwar - u. a. im Zusammenhang mit Verfahren zur Vollstreckung hypothekarischer Sicherheiten - entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem Titel enthalten sind, auf dessen Grundlage diese Vollstreckung durchgeführt wird, die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 07.12.2017 - C-598/15
    Das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem beruht nämlich auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48, und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    6 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), und vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945).

    8 C-598/15, EU:C:2017:945 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Banco Santander).

    9 Urteil vom 7. Dezember 2017 (C-598/15, EU:C:2017:945).

    12 Urteil vom 7. Dezember 2017 (C-598/15, EU:C:2017:945).

    45 Urteil vom 7. Dezember 2017 (C-598/15, EU:C:2017:945).

    46 Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 39 bis 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    19 Urteile vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 39), und vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25).

    20 Urteile vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 38), und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59).

    21 Urteile vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 38), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46).

    27 Urteile vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 49), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn.66), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945), für Recht erkannt, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren nicht anzuwenden sind, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt; denn dieses Verfahren ist zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig, und zum anderen hat die Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit stattgefunden, die Immobilie ist verkauft worden, und die damit verbundenen dinglichen Rechte sind übertragen worden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.
  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene System zum Schutz des Verbrauchers auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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