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   EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09   

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EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09 (https://dejure.org/2011,7174)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2011 - Gutachten 1/09 (https://dejure.org/2011,7174)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2011 - Gutachten 1/09 (https://dejure.org/2011,7174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems - Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente - Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen

  • EU-Kommission PDF

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems - Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente - Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen

  • EU-Kommission

    Avis au titre de l'article 300, paragraphe 6, CE

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems - Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente - Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • heise.de (Pressebericht, 08.03.2011)

    Neues Hindernis fürs EU-Patent

  • faz.net (Pressemeldung, 08.03.2011)

    Gemeinsames Patentgericht widerspricht EU-Recht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geplantes Übereinkommen zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente nicht mit EU-Recht vereinbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geplantes Übereinkommen zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente nicht mit EU-Recht vereinbar

  • ihk24.de (Kurzinformation)

    EuGH-Gutachten kritisch zu geplantem Europäischen Patentgerichtssystem

  • otto-schmidt.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Zweifel an Vereinbarkeit von EU-Patentgericht mit Unionsrecht

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Übereinkommen zur Schaffung eines europäischen Patentgerichts mit EU-Recht nicht vereinbar

  • europa.eu (Pressemitteilung)

    Der Entwurf des Übereinkommens zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente ist nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar

  • golem.de (Pressebericht, 08.03.2011)

    EU-Patent: EuGH erteilt Plänen für Patentgericht eine Abfuhr

  • juve.de (Kurzinformation)

    EU-Patent-Pläne sind europarechtswidrig

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Geplante Einführung eines einheitlichen EU-Patentgerichtssystems verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neues vom EU-weiten ("Gemeinschafts”-)Patent

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Antrag auf ein Gutachten - Vereinbarkeit des Entwurfs eines Übereinkommens zur Schaffung eines vereinheitlichten Systems für die Regelung von Patentstreitigkeiten mit dem EG"Vertrag - Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente, bestehend aus einem Gericht ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 309
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Die wesentlichen Merkmale der in dieser Weise verfassten Rechtsordnung der Union sind insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (vgl. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21).

    Außerdem ist es Sache des Gerichtshofs, die Autonomie der damit durch die Verträge geschaffenen Unionsrechtsordnung zu wahren (vgl. Gutachten 1/91, Randnr. 35).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Abkommen umfasst nämlich notwendig die Fähigkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Abkommen geschaffenen oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen, was die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen angeht (vgl. Gutachten 1/91, Randnrn. 40 und 70).

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Diese Bestimmung zielt darauf ab, Verwicklungen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit von völkerrechtlichen Abkommen, die die Union verpflichten, mit dem Vertrag vor einem Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 3, und 1/08 vom 30. November 2009, Slg. 2009, I-11129, Randnr. 107).

    Was als Erstes die Frage nach dem Grad der inhaltlichen Konkretisierung des Übereinkommensentwurfs anbelangt, ist zu beachten, dass dem Gerichtshof, wenn er über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem Vertrag befinden soll, hinreichende Angaben zum Inhalt dieses Abkommens zur Verfügung stehen müssen (vgl. Gutachten 2/94, Randnrn. 20 bis 22).

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob der Entscheidungsprozess betreffend den Übereinkommensentwurf einen Stand erreicht hat, der es dem Gerichtshof ermöglicht, über die Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof vor der Aufnahme von Verhandlungen auf internationaler Ebene um ein Gutachten ersucht werden kann, wenn der Gegenstand des geplanten Abkommens bekannt ist und die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen eine hinreichend sichere Beurteilung der vom Rat aufgeworfenen Frage erlauben, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung bestimmter Klauseln bestehen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 34), und dass die Zulässigkeit eines Antrags auf Gutachten nicht mit der Begründung bestritten werden kann, dass der Rat noch keinen Beschluss über die Aufnahme der Verhandlungen auf internationaler Ebene gefasst hat (vgl. Gutachten 2/94, Randnr. 13).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die dem Einzelnen durch diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, für jeden Verstoß gegen dieses Recht und unabhängig davon gilt, welches Organ dieses Staates durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat, wobei dieser Grundsatz unter bestimmten besonderen Voraussetzungen auch für Gerichte gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Hinzuzufügen ist, dass bei einer Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gericht nach den Art. 258 AEUV bis 260 AEUV der Gerichtshof angerufen werden kann, um einen solchen Verstoß gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat feststellen zu lassen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, Slg. 2003, I-14637, Randnrn.
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Es ist hervorzuheben, dass die Stellung des PG nach dem Übereinkommensentwurf eine andere wäre als die des Benelux-Gerichtshofs, die Gegenstand des Urteils vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior (C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnrn.
  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    31 und 33 bis 36, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, Slg. 2006, I-5177, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-458/06

    Gourmet Classic - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Die nationalen Gerichte haben außerdem ein unbeschränktes Recht oder sogar die Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, Slg. 1974, 33, Randnrn. 2 und 3, sowie vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C-458/06, Slg. 2008, I-4207, Randnr. 20).
  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass ein internationales Abkommen Auswirkungen auf seine Zuständigkeiten haben kann, sofern die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 21, 23 und 26).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    30 f., sowie vom 12. November 2009, Kommission/Spanien, C-154/08, Randnr. 125).
  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
    Die nationalen Gerichte haben außerdem ein unbeschränktes Recht oder sogar die Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, Slg. 1974, 33, Randnrn. 2 und 3, sowie vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C-458/06, Slg. 2008, I-4207, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 15.06.1995 - C-422/93

    Zabala Erasun u.a. / Instituto Nacional de Empleo

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 68, und 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 175, sowie Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33).

    Aus der Zugehörigkeit eines von den Mitgliedstaaten geschaffenen Gerichts zum Gerichtssystem der Union folgt nämlich, dass seine Entscheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unterliegen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74 und 76, sowie 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182 und 183).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    In seinem Gutachten vom 8. März 2011 stellte der Gerichtshof fest, dass das geplante Abkommen mit den europäischen Verträgen nicht vereinbar sei (vgl. EuGH, Gutachten vom 8. März 2011, Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 89).

    Dies sei lediglich eine Reaktion auf das Gutachten 1/09 des Gerichtshofs gewesen, während sich die Vorlageverpflichtung des Einheitlichen Patentgerichts nach Art. 267 AEUV schon aus allgemeinem Unionsrecht ergebe.

    Zwar wurde der ursprüngliche Entwurf einer europäischen Patentgerichtsbarkeit im Gutachten vom 8. März 2011 vom Gerichtshof verworfen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 71 ff.).

    Diese Begrenzung wurzelt letztlich in der - generalisierbaren - Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Gutachten vom 8. März 2011, Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 77 f., 89), der es mit Blick auf die Integrität der Unionsrechtsordnung für unzulässig hält, "einem außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehenden internationalen Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine beträchtliche Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent und zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich" zu übertragen (vgl. EuGH, Gutachten vom 8. März 2011, Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 89).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Sodann machen die tschechische Regierung, Irland, die hellenische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, auch wenn dem Gerichtshof durch das Verfahren der Vorabbefassung zusätzliche Aufgaben neben denen übertragen würden, die er bereits nach den Verträgen habe, bedeute dies nicht, dass der Übereinkunftsentwurf die Befugnisse des Gerichtshofs erweitere, denn diese zusätzlichen Aufgaben verfälschten seine derzeitigen Befugnisse nicht (Gutachten 1/92, EU:C:1992:189, Rn. 32, 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 75).

    Diese Bestimmung dient dazu, Komplikationen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 3, 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 107, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 47).

    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende völkerrechtliche Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklären würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (vgl. Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).

    Damit sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Bestimmungen einer geplanten Übereinkunft mit den Regeln der Verträge äußern kann, muss er über hinreichende Angaben zum Inhalt dieser Übereinkunft verfügen (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 20 bis 22, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, haben die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, nämlich eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. u. a. Urteile van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, und Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1269, sowie Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).

    Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).

    Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25) und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 67 und 83).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfasst nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

    Wie der Gerichtshof aber bereits ausgeführt hat, darf die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle von Handlungen, Aktionen oder Unterlassungen der Union, auch anhand der Grundrechte, nicht ausschließlich einem außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehenden internationalen Gericht übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 78, 80 und 89).

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Zur Zuständigkeit der Union für die Genehmigung von Kapitel 15 des geplanten Abkommens, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte notwendigerweise die Möglichkeit umfasst, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182).

    Da Kapitel 15 dieses Abkommens Streitigkeiten zwischen der Union und der Republik Singapur über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens betrifft, geht es im vorliegenden Gutachten auch nicht um die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Union über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. zu dieser Zuständigkeit u. a. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland [MOX-Anlage], C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 132, und Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 78).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung aus dem Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Schaffung eines für Rechtsstreitigkeiten über europäische Patente und Gemeinschaftspatente zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Gutachten vom 8. März 2011 - Gut 1/09, Slg. 2011, I-1137 = GRUR Int. 2011, 309).

    Der Gerichtshof hat darin zwar Streitigkeiten zwischen Einzelnen als nicht vom Anwendungsbereich des Art. 344 AEUV erfasst angesehen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 63).

    Im Einklang damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die Schaffung eines Gerichts außerhalb der Unionsrechtsordnung, das über Streitigkeiten zwischen Einzelnen im Zusammenhang mit Patenten entscheiden sollte, keinen Verstoß gegen Art. 344 AEUV angenommen, obwohl er seine Letztentscheidungskompetenz zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts als verletzt angesehen hat (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 63 und 89).

    Auf diese Weise soll Art. 267 AEUV sicherstellen, dass das durch die Unionsverträge geschaffene Recht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 83).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ein internationales Abkommen, das für die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen ein besonderes Gericht außerhalb der Unionsrechtsordnung vorgesehen hat, für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten, sofern die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt werde (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 74 und 76; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 182 f.).

    Er hat keine Bedenken gegen die Errichtung eines Gerichtssystems geäußert, das im Wesentlichen die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der fraglichen internationalen Abkommen selbst zum Gegenstand hat und weder die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts noch deren Befugnis oder Verpflichtung berührt, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 77).

    Dagegen hat es der Gerichtshof als mit Art. 267 AEUV unvereinbar angesehen, dass Mitgliedstaaten durch ein internationales Abkommen ein Gericht schaffen, das damit betraut ist, im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden, insoweit an die Stelle der nationalen Gerichte tritt und diesen die Möglichkeit nimmt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung in diesem Bereich zu ersuchen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 79 f. und 89).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    19 EUV, mit dem der Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt die Aufgabe, in der Rechtsordnung der Union die gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, nicht nur dem Gerichtshof, sondern auch den nationalen Gerichten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 66, sowie Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45).

    Die nationalen Gerichte erfüllen dabei in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe, die ihnen gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 69, und Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 99).

    Demnach haben die Mitgliedstaaten u. a. aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in ihrem Hoheitsgebiet für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 68).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 66).

    Zu der in Randnr. 90 des vorliegenden Urteils erwähnten Rolle der nationalen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die Beiden gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (Gutachten 1/09, Randnr. 69).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Der Gerichtshof habe in dem Gutachten 1/09 (Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123) entschieden, dass es nicht mit der Autonomie der Rechtsordnung der Union vereinbar sei, wenn ein durch eine die Union bindende Übereinkunft eingerichtetes internationales Gericht nicht nur die Bestimmungen der Übereinkunft, sondern auch die Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts der Union, die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union oder die Grundrechte der Union auslegen und anwenden soll.

    Insoweit unterscheide sich das CETA von der geplanten Übereinkunft, die Gegenstand des Gutachtens 1/09 (Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123) gewesen sei.

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen, umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen einer solchen Übereinkunft den Entscheidungen eines durch die Übereinkunft eingerichteten oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182; vgl. auch Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, und Gutachten 1/09 [Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74).

    Insoweit unterscheidet sich Kapitel acht Abschnitt F des CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems, zu dem mit dem Gutachten 1/09 (Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123) festgestellt wurde, dass er nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    a. deswegen ist der Gerichtshof in dem betreffenden Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass der Abschluss des Übereinkommens die Zuständigkeiten, die die Verträge den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zuweisen und die für die Wahrung der Natur des Unionsrechts wesentlich sind, verfälscht hätte (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 89).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Somit haben die einzelstaatlichen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Art. 267 AEUV vorgesehene System begründet daher eine direkte und enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten, in deren Rahmen diese an der ordnungsgemäßen Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts sowie am Schutz der den Einzelnen von dieser Rechtsordnung gewährten Rechte mitwirken (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 84).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof jeweils übertragenen Aufgaben für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts wesentlich sind (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85).

  • LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH: Unionales Zulassungsrecht als

    Das Gericht beabsichtigt weiterhin in seiner Eigenschaft als "ordentliches Unionsgericht" (EuGH (Plenum) v. 8. März 2011, Gutachten 1/09, Rn. 80), im Wege des kooperativen und dialogischen Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, den vorliegenden Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (EuGH) mehrere entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 26 Sch 3/13

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel in einem bilateralen völkerrechtlichen

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10

    Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

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    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

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  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

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  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

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  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 12 O 219/18
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  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14

    H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 16.06.2022 - Gutachten 1/20

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-644/17

    Eurobolt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Nichtigkeit - Art. 47

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