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   EuGH, 08.03.2012 - C-251/11   

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EuGH, 08.03.2012 - C-251/11 (https://dejure.org/2012,836)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2012 - C-251/11 (https://dejure.org/2012,836)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2012 - C-251/11 (https://dejure.org/2012,836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch solcher Verträge Umwandlung des letzten befristeten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Huet

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch solcher Verträge - Umwandlung des letzten befristeten ...

  • EU-Kommission PDF

    Martial Huet gegen Université de Bretagne occidentale.

  • EU-Kommission

    Huet

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 − Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge − Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch solcher Verträge − Umwandlung des ...

  • Wolters Kluwer

    Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristeten Arbeitsvertrag; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Rennes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristeten Arbeitsvertrag; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Rennes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes (Frankreich), eingereicht am 23. Mai 2011 - Martial Huet/Université de Bretagne Occidentale

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif de Rennes - Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Aufeinanderfolgende befristete Verträge im ...

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2790
  • EuZW 2012, 305
  • NZA 2012, 441
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen werden, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 63; Angelidaki u. a., Randnr. 73, sowie vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, Randnr. 25).

    Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Mangold, Randnr. 64, und Adeneler u. a., Randnr. 62).

    Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt darauf hingewiesen, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen (vgl. insbesondere Urteil Adeneler u. a., Randnr. 91).

    Paragraf 5 Nr. 2 überlässt es nämlich grundsätzlich den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse als unbefristet zu betrachten sind (vgl. insbesondere Urteil Adeneler u. a., Randnr. 81).

    Der den Mitgliedstaaten belassene Wertungsspielraum ist jedoch nicht unbegrenzt, da er auf keinen Fall so weit reichen kann, dass das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage gestellt wird (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 82, sowie Angelidaki u. a., Randnr. 155).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Wie nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, muss die behauptete Verschlechterung, um unter das in diesem Paragraf aufgestellte Verbot zu fallen, zum einen mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung und zum anderen mit dem "allgemeinen Niveau des Schutzes" der befristet beschäftigten Arbeitnehmer zusammenhängen (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 126, sowie in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen werden, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 63; Angelidaki u. a., Randnr. 73, sowie vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, Randnr. 25).

    Die drei in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnrn.

    Der den Mitgliedstaaten belassene Wertungsspielraum ist jedoch nicht unbegrenzt, da er auf keinen Fall so weit reichen kann, dass das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage gestellt wird (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 82, sowie Angelidaki u. a., Randnr. 155).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    26 und 36, sowie vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 111, sowie Beschluss vom 11. November 2010, Vino, C-20/10, Randnr. 54).

    Indem Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den effektiven und verbindlichen Erlass mindestens einer der in ihm aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorschreibt, sofern das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält, gibt er den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - die Verhinderung derartigen Missbrauchs - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (Urteil Impact, Randnr. 70).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Wie nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, muss die behauptete Verschlechterung, um unter das in diesem Paragraf aufgestellte Verbot zu fallen, zum einen mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung und zum anderen mit dem "allgemeinen Niveau des Schutzes" der befristet beschäftigten Arbeitnehmer zusammenhängen (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 126, sowie in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 52).

    Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Mangold, Randnr. 64, und Adeneler u. a., Randnr. 62).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-20/10

    Vino

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    26 und 36, sowie vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 111, sowie Beschluss vom 11. November 2010, Vino, C-20/10, Randnr. 54).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Außerdem ist zu beachten, dass die Rahmenvereinbarung, wie aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70, dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und den Allgemeinen Erwägungen 7 bis 10 sowie dem Paragrafen 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, nicht zum Gegenstand hat, sämtliche nationalen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge zu harmonisieren, sondern nur darauf abzielt, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert, und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnrn.
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen werden, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 63; Angelidaki u. a., Randnr. 73, sowie vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Wie jedoch aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht und entgegen dem Vorbringen der Kommission, kann die Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag nicht als außerhalb des Anwendungsbereichs der Rahmenvereinbarung liegend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, Slg. 2011, I-7907, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Fall ungenau formulierter Fragen aus allen vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Unionsrechts ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
    Die nationalen Gerichte haben ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen, 166/73, Slg. 1974, 38, Randnr. 3, und vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 20).
  • EuGH, 01.10.2010 - C-3/10

    Affatato

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    (1) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. zuletzt EuGH 8. März 2012 - C-251/11 - [Huet] Rn. 35 mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 10 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 5) .
  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung nicht zum Gegenstand hat, sämtliche nationalen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge zu harmonisieren, sondern nur darauf abzielt, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert, und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, EU:C:2007:509, Rn. 26 und 36, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 111, und Huet, C-251/11, EU:C:2012:133, Rn. 41, sowie Beschluss Vino, C-20/10, EU:C:2010:677, Rn. 54).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 62, und Huet, EU:C:2012:133, Rn. 35).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - die Verhinderung derartigen Missbrauchs - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil Huet, EU:C:2012:133, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (vgl. insbesondere Urteil Huet, EU:C:2012:133, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten zum effektiven und verbindlichen Erlass mindestens einer der dort aufgeführten Maßnahmen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, wenn ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (zuletzt EuGH 8. März 2012 - C-251/11 - [Huet] Rn. 36 mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 10 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 5; vgl. auch 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 74 bis 79 mwN, aaO) .

    (aa) Eine (behauptete) Verschlechterung muss, um unter das in diesem Paragraf aufgestellte Verbot zu fallen, zum einen mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung und zum anderen mit dem "allgemeinen Niveau des Schutzes" der befristet beschäftigten Arbeitnehmer zusammenhängen (vgl. EuGH 8. März 2012 - C-251/11 - [Huet] Rn. 31 mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 10 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 5; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 44, Slg. 2010, I-7003; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 130, Slg. 2009, I-3071) .

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Darum steht der Umstand, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht ein unionsrechtliches Problem nicht aufgeworfen haben, der Anrufung des Gerichtshofs durch dieses Gericht nicht entgegen (Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7, und vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Der bloße Umstand, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nunmehr unbefristet beschäftigt sind, verwehrt es ihnen nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 41, und in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 37).

    Die Rahmenvereinbarung zielt nämlich nur darauf ab, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der die Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer sichert, indem er sie vor Diskriminierung schützt, und Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. Urteil Huet, Randnrn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die den Mitgliedstaaten zustehende Befugnis zur Festlegung des Inhalts ihrer nationalen Regelungen für Arbeitsverträge kann jedoch keinesfalls so weit gehen, dass ihnen gestattet wird, das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Huet, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 12.12.2014 - F-63/11

    Macchia / Kommission

    Le Tribunal, faisant référence à l'arrêt Huet (C-251/11, EU:C:2012:133, point 37), a considéré que les motifs retenus par l'administration pour justifier le non-renouvellement du contrat du requérant n'étaient pas valables, puisqu'ils étaient de nature à remettre en cause les critères et les conditions de base, fixés par le législateur dans le statut et dans le RAA, visant, notamment, à garantir au personnel contractuel la possibilité de bénéficier d'une certaine continuité d'emploi.

    Le Tribunal de l'Union européenne a tiré la conclusion que le Tribunal « a[vait] [ainsi] modifié la nature de l'emploi d'agent temporaire ayant un contrat à durée déterminée tel que prévu par le RAA, en s'appuyant sur le devoir de sollicitude et sur l'arrêt Huet [(EU:C:2012:133)] " (arrêt sur pourvoi, points 53 et 54).

    Selon le Tribunal de l'Union européenne, dans l'arrêt Huet (EU:C:2012:133), la Cour de justice de l'Union européenne avait jugé, dans le cadre de l'analyse d'une clause de l'accord-cadre sur le travail à durée déterminée, conclu le 18 mars 1999, ayant pour objectif de prévenir l'utilisation abusive des contrats à durée déterminée, « que [ledit] accord-cadre n'édictait pas une obligation générale de prévoir la transformation en un contrat à durée indéterminé des contrats de travail à durée déterminée, ce qui démontr[ait] que ledit accord n'avait pas pour objectif de garantir la continuité d'emploi aux agents contractuels, mais de prévenir l'utilisation abusive des contrats à durée déterminée ".

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 Sa 892/14

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. zuletzt EuGH 08.03.2012 - C-251/11 - [Huet] Rn. 35 mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 10 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 5).
  • EuG, 10.10.2014 - T-444/13

    EMA / BU

    En outre, l'EMA soutient que le Tribunal de la fonction publique a fait erronément référence à l'arrêt du 8 mars 2012, Huet (C-251/11, Rec, EU:C:2012:133), et à un prétendu principe de stabilité d'emploi.

    À cet égard, le Tribunal de la fonction publique a relevé que l'article 8 du RAA, interprété à la lumière de l'arrêt Huet, point 24 supra (EU:C:2012:133), et le devoir de sollicitude devaient se comprendre comme imposant à l'administration une obligation de vérifier s'il n'existait pas un poste sur lequel l'agent pouvait être reconduit.

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 828/12

    Sachgrundlose Befristung - tarifliche Zulässigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss eine behauptete Verschlechterung, um unter das Verschlechterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung zu fallen, zum einen mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung und zum anderen mit dem "allgemeinen Niveau des Schutzes" der befristet beschäftigten Arbeitnehmer zusammenhängen (vgl. EuGH 8. März 2012 - C-251/11 - [Huet] Rn. 31 mwN) .
  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Wenn Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV die Anrufung des Gerichtshofs für den Fall vorsieht, dass "eine solche Frage einem nationalen Gericht gestellt wird", soll diese Anrufung damit nicht allein auf die Fälle beschränkt werden, in denen auf Initiative der einen oder der anderen Partei eine Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts gestellt wird, sondern sollen vielmehr auch Fälle erfasst werden, in denen das nationale Gericht selbst eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber "zum Erlass seines Urteils für erforderlich" hält (Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7, und vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 23).
  • EuGöD, 13.06.2012 - F-63/11

    Macchia / Kommission

  • EuG, 21.05.2014 - T-368/12

    Kommission / Macchia

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-103/18

    Sánchez Ruiz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 31.01.2013 - C-26/11

    Belgische Petroleum Unie u.a. - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und

  • EuG, 05.07.2023 - T-223/21

    SE/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

  • EuGöD, 28.09.2015 - F-73/14

    Kriscak / EUROPOL

  • EuGöD, 05.02.2014 - F-29/13

    Drakeford / EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarke - Verletzung - Begriff

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