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   EuGH, 08.03.2017 - C-14/16   

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https://dejure.org/2017,5311
EuGH, 08.03.2017 - C-14/16 (https://dejure.org/2017,5311)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - C-14/16 (https://dejure.org/2017,5311)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - C-14/16 (https://dejure.org/2017,5311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro Park Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...

  • Betriebs-Berater

    Rechtsangleichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Euro Park Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Euro Park Service

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90 Art 11 Abs 1, EG Art 43, AEUV Art 49
    Frankreich, Mitgliedstaat, Fusion, Steuerhinterziehung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 429
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Wie sich zunächst aus diesem Wortlaut ergibt, gesteht diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur eine Möglichkeit zu, die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise zu versagen oder ihre Inanspruchnahme rückgängig zu machen, wenn ein von ihrem Anwendungsbereich erfasster Vorgang wie eine Fusion, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betrifft (ein grenzüberschreitender Vorgang), als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38).

    Des Weiteren gestattet dieselbe Bestimmung im Rahmen dieses Zuständigkeitsvorbehalts den Mitgliedstaaten, vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung auszugehen, wenn die Fusion nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 39).

    Schließlich ergibt sich für die Ausübung einer solchen Möglichkeit und die Anwendung dieser Vermutung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es mangels genauerer Bestimmungen des Unionsrechts hierzu Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zur Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 erforderlichen Modalitäten festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 43).

    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, obwohl die Richtlinie 90/434 die Inanspruchnahme des Aufschubs der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte als Grundsatz festlegt und die Verweigerung dieser Inanspruchnahme nur unter einer Bedingung gestattet, nämlich dass der beabsichtigte Vorgang als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 45), durch die im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften die Gewährung dieser Inanspruchnahme allgemein verweigert wird, es sei denn der Steuerpflichtige hat die darin vorgesehenen formellen und materiellen Anforderungen zuvor erfüllt.

    Viertens ist betreffend die Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur für den Fall, dass der beabsichtigte Vorgang ausschließlich auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielt und daher nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht, gestattet, eine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 45, und vom 10. November 2011, Foggia - Sociedade Gestora de Participações Sociais, C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 36).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall darf sie aber außerdem nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Was die nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen angeht, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das in der Richtlinie 90/434 vorgesehene gemeinsame Steuersystem, das verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermaßen auf alle Vorgänge in ihrem Geltungsbereich anzuwenden ist, gleichgültig, ob ihre Gründe finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art sind (Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie nur ausnahmsweise in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen können (Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Bestimmung eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Richtlinie 90/434 vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Vorgänge im Anwendungsbereich dieser Richtlinie, ist sie eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 46).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-126/10

    Foggia - SGPS - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Viertens ist betreffend die Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur für den Fall, dass der beabsichtigte Vorgang ausschließlich auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielt und daher nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht, gestattet, eine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 45, und vom 10. November 2011, Foggia - Sociedade Gestora de Participações Sociais, C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 36).

    Denn eine generelle Vorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Vorgängen unabhängig davon, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, automatisch vom Steuervorteil ausgeschlossen werden, ginge über das zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder -umgehung Erforderliche hinaus und beeinträchtigte das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel (Urteil vom 10. November 2011, Foggia - Sociedade Gestora de Participações Sociais, C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 37).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit der Steuerpflichtige den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 90/434 eindeutig beurteilen und sich darauf einstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, sowie vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50), muss eine Entscheidung der Finanzverwaltung, mit der diesem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils nach dieser Richtlinie verweigert wird, nämlich stets begründet werden, damit er die sachliche Richtigkeit der Gründe, aufgrund derer die Finanzverwaltung ihm den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteil nicht gewährt, überprüfen und gegebenenfalls sein Recht vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen kann.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit der Steuerpflichtige den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 90/434 eindeutig beurteilen und sich darauf einstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, sowie vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50), muss eine Entscheidung der Finanzverwaltung, mit der diesem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils nach dieser Richtlinie verweigert wird, nämlich stets begründet werden, damit er die sachliche Richtigkeit der Gründe, aufgrund derer die Finanzverwaltung ihm den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteil nicht gewährt, überprüfen und gegebenenfalls sein Recht vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen kann.

  • EuGH, 18.10.2012 - C-603/10

    Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, sowohl die Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung als auch die Notwendigkeit gehören, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren (Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, geht nämlich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (Urteil vom 19. Dezember 2012, 3D I, C-207/11, EU:C:2012:818, Rn. 28).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Erfordernis der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Unionsvorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 72, sowie vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 34).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

  • EuGH, 11.12.2008 - C-285/07

    A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, da sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, nämlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 45, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Da die Vorlagefragen Vorschriften sowohl der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch des AEUV betreffen und nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zunächst zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie eine solche Harmonisierung vornimmt.

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 55 und 56).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Auch wenn diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH-Urteil vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, "Euro Park Service", IStR 2017, 409, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wäre sie in einem solchen Fall nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen, sondern nur anhand der Harmonisierungsmaßnahme (EuGH-Urteile Deister Holding vom 20. Dezember 2017 C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319; Eqiom und Enka vom 7. September 2017 C-6/16, EU:C:2017:641, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 175; Euro Park Service vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409; Visnapuu vom 12. November 2015 C-198/14, EU:C:2015:751, ABlEU 2016, Nr. C 16, 8; jeweils m.w.N.).

    Wie der EuGH ferner bereits entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten von den --durch Art. 4 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie gegebenen-- Möglichkeiten, die ihnen die Richtlinie einräumt, nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags Gebrauch machen und sind insbesondere an die Grundfreiheiten gebunden (EuGH-Urteile Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 17 f.; Euro Park Service, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409, Rz 22 ff.; Groupe Steria vom 2. September 2015 C-386/14, EU:C:2015:524, BFH/NV 2015, 1661, Rz 39; Gaz de France - Berliner Investissement vom 1. Oktober 2009 C-247/08, EU:C:2009:600, BFH/NV 2009, 1949, Rz 53; Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12. Dezember 2006 C-446/04, EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, 173, Rz 46; Keller Holding vom 23. Februar 2006 C-471/04, EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834, Rz 45; Bosal vom 18. September 2003 C-168/01, EU:C:2003:479, BFH/NV 2004, 13, Rz 26).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung sind nämlich die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    Vgl. in jüngerer Zeit Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2017, Euro Park Service (C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36 bis 39).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass unter die Fusionsrichtlinie fallende Vorgänge eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit darstellen, die damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Zu diesen Grundsätzen, die die effektive Ausübung der im Unionsrecht gründenden Rechte nicht in Frage stellen, gehört insbesondere derjenige der Rechtssicherheit (EuGH, Urteil vom 8. März 2017 - C-14/16 [ECLI:EU:C:2017:177], Euro Park Service - Rn. 37 m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    Der Senat kann offen lassen, ob § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. überhaupt am Maßstab der unionsrechtlichen Grundfreiheiten überprüft werden kann, da die Norm auf der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten --Mutter/Tochter-Richtlinie-- (ABlEG 1990, Nr. L 225, 6, ber. ABlEG 1990, Nr. L 266, 20) beruht, wonach jeder Mitgliedstaat bestimmen kann, dass Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung der Tochtergesellschaften ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können (für die Überprüfbarkeit des auf der Umsetzung von Sekundärrecht beruhenden nationalen Rechts am Maßstab des Primärrechts EuGH-Urteile Bosal vom 18. September 2003 C-168/01, EU:C:2003:479; Keller Holding vom 23. Februar 2006 C-471/04, EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834; auch Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279; dagegen aber EuGH-Urteile Euro Park Service vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177; Visnapuu vom 12. November 2015 C-198/14, EU:C:2015:751; UNIC und Uni.co.pel vom 16. Juli 2015 C-95/14, EU:C:2015:492, jeweils m.w.N.; s.a. EuGH-Urteil Inspire Art vom 30. September 2003 C-167/01, EU:C:2003:512).
  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen,

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

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