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   EuGH, 08.03.2017 - C-660/15 P   

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EuGH, 08.03.2017 - C-660/15 P (https://dejure.org/2017,5312)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - C-660/15 P (https://dejure.org/2017,5312)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - C-660/15 P (https://dejure.org/2017,5312)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Maßnahme der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Ausgleich für die mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Maßnahme der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Ausgleich für die mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. [Viasat] (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission [(T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457)], hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167)].

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Rn. 224 bis 233)].

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203)].

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. [Viasat] (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission [(T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457)], hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt.

    Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167)].

    Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Rn. 224 bis 233)].

    Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203)].

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Dieses Ergebnis stützte sie auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg [(C-280/00, EU:C:2003:415) (im Folgenden: Altmark-Voraussetzungen)], aufgestellt habe.

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

    Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 54, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 106).

    106 Abs. 2 AEUV soll dadurch, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsvorschriften zulässt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- und Fiskalpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 55).

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem [streitigen] Beschluss dar, der Gegenstand der vorliegenden Klage sowie einer anderen von TV2 A/S erhobenen Klage [(Rechtssache TV2/Danmark/Kommission, T-674/11, EU:T:2015:684)] ist, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

    Mit seinem Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), hat das Gericht auf die Klage von TV2 den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit darin die von TV2 bezogenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen wurden.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 54, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 106).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine Maßnahme des Staates oder aus staatlichen Mitteln handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
    Jedoch sehen diese Satzung und diese Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 24.09.2009 - T-12/05

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission

  • EuG, 24.09.2009 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH - C-2/03

    Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    Im Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV [zeigt], dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind"(81).

    60 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 23).

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden hat, dass, sofern die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, "eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen".

    67 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    68 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).

    74 Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28 und 29), vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und 44), und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    Im Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV [zeigt], dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind"(81).

    60 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 23).

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden hat, dass, sofern die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, "eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen".

    67 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    68 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).

    74 Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28 und 29), vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und 44), und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    Im Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV [zeigt], dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind"(81).

    60 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 23).

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden hat, dass, sofern die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, "eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen".

    67 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    68 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).

    74 Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28 und 29), vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und 44), und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25).

    Diese Frage geht der gegebenenfalls durchzuführenden Prüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind dagegen nicht mehr heranzuziehen, wenn festgestellt wurde, dass eine Maßnahme als "Beihilfe" einzustufen ist, insbesondere weil das begünstigte Unternehmen nicht den Vergleich mit einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, zu bestehen vermag, und zu prüfen ist, ob diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Diese Bestimmung, die das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen soll (Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28, und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31), ist unter Berücksichtigung der Klarstellungen durch das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. 2016, C 202, S. 307) und in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bereich durch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 2016, C 202, S. 311) auszulegen (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 36).

    Die Frage, ob eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist, ist der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung vorgelagert, ob eine unvereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nach dieser Bestimmung nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behouden van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 97), was im Bereich der staatlichen Beihilfen gegebenenfalls vor deren Durchführung von der Kommission zu prüfen ist.

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Zum Vorbringen der HSBC-Gesellschaften, die Schlussanträge des Generalanwalts enthielten falsche Sachverhaltsdarstellungen, ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die Parteien keine Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 102).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 100).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    2 Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837).

    9 Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837).

    33 Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 36 und 37).

    35 Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93); siehe auch Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 26).

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht zu prüfen hat, ob die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 A 2286/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-683/22

    Newalliance/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

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