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   EuGH, 08.03.2022 - C-213/19   

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https://dejure.org/2022,4348
EuGH, 08.03.2022 - C-213/19 (https://dejure.org/2022,4348)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - C-213/19 (https://dejure.org/2022,4348)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2022 - C-213/19 (https://dejure.org/2022,4348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Eigenmittel - Zölle - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Effektivitätsgrundsatz - Pflicht der Mitgliedstaaten, der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Eigenmittel - Zölle - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Effektivitätsgrundsatz - Pflicht der Mitgliedstaaten, der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Eigenmittel der Gemeinschaften - Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Zollkontrolle und die Bereitstellung von Eigenmitteln der Union verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Betrug durch ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Vereinigtes Königreich

    [fremdsprachig]

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 609/2014 Art 2 ; EUV 609/2014 Art 6 ; EUV 609/2014 Art 9 ; EUV 609/2014 Art 10 ; EUV 609/2014 Art 12 ; EUV 609/2014 Art 13 ; EGV 1150/2000 Art 2 ; EGV 1150/2000 Art 6 ; EGV 115... 0/2000 Art 9 ; EGV 1150/2000 Art 10 ; EGV 1150/2000 Art 11 ; EGV 1150/2000 Art 17 ; EGV 1553/89 Art 2 ; EUV 952/2013 Art 105 Abs 3 ; EWGV 2913/92 Art 220 Abs 1 ; EG Art 4 Abs 3 ; AEUV Art 325 ; AEUV Art 310 Abs 6 ; EUV 952/2013 Art 3 ; EUV 952/2013 Art 46 ; EWGV 2913/92 Art 13 ; EWGV 2454/93 Art 248 Abs 1 ; EUV 2015/2447 Art 244 ; EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 83 ; EGRL 112/2006 Art 85 ; EGRL 112/2006 Art 86 ; EGRL 112/2006 Art 87 ; EGRL 112/2006 Art 143 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 143 Abs 2 ; EUV 608/2014 Art 2 Abs 2 ; EUV 608/2014 Art 2 Abs 3 Buchst d

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Vereinigtes Königreich

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    Grundlegender ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Befugnis der Kommission, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage einen Streit zwischen ihr und einem Mitgliedstaat über dessen Verpflichtung, ihr einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln der Union zur Verfügung zu stellen, zur Beurteilung vorzulegen, dem System der Eigenmittel nach seiner gegenwärtigen Ausgestaltung im Unionsrecht immanent ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 68).

    Aus Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335 ergibt sich, dass die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 bzw. Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/335 von den Mitgliedstaaten erhoben werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 ein festgestellter Anspruch, der noch nicht eingezogen wurde und für den keine Sicherheit geleistet wurde, in der B-Buchführung ausgewiesen wird (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 609/2014 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf diesem Konto Verzugszinsen zu entrichten (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 58).

    Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel zwecks Bereitstellung für die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union über Eigenmittel, hier den Beschlüssen 2007/436 und 2014/335 sowie den Verordnungen Nrn. 1150/2000 und 609/2014, unmittelbar den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu schließen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335 verstoßen hat, dass es der Kommission im Anschluss an die Feststellung eines Anspruchs der Union auf die Eigenmittel nicht den entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt hat, ohne dass eine der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 vorgesehenen Voraussetzungen vorlag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der der Kommission bestimmte Eigenmittel der Union nicht zur Verfügung stellt, weil er ihren Standpunkt hinsichtlich seiner Verpflichtung, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, nicht teilt, sich der Gefahr aussetzt, Verzugszinsen zahlen zu müssen, wenn der Gerichtshof einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus der Regelung über die Eigenmittel feststellt (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Union, der Verpflichtung, sie fristgerecht dem Konto gutzuschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde, und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, die unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Mittel verspätet dem Konto gutgeschrieben wurden (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 akzessorisch zu der Verpflichtung, der Kommission die Eigenmittel der Union unter Beachtung der in den Art. 9 bis 11 dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere der dort festgelegten Fristen, zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 70).

    In diesem Kontext ist hinzuzufügen, dass ein Mitgliedstaat die nachteiligen finanziellen Folgen der unter Umständen hohen Verzugszinsen vermeiden kann, indem er der Kommission den von ihr geforderten Betrag zur Verfügung stellt und zugleich Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Auffassung äußert (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel zwecks Bereitstellung für die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Eigenmittel, hier den Beschlüssen 2007/436 und 2014/335 sowie den Verordnungen Nrn. 1150/2000 und 609/2014, unmittelbar den Mitgliedstaaten, ohne dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wäre, die es ihr ermöglichen würde, den Mitgliedstaaten aufzugeben, Eigenmittel der Union festzustellen und ihr zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann die Kommission bei der Ausübung des Ermessens, über das sie bei der Entscheidung darüber verfügt, ob es zweckmäßig ist, das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten, und allgemeiner bei der Erfüllung der ihr durch Art. 17 Abs. 1 EUV übertragenen Aufgabe als Hüterin der Verträge, wonach sie dafür Sorge tragen muss, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Eigenmittel der Union ordnungsgemäß erfüllen, nicht kritisiert werden, weil sie von der dem System der Eigenmittel, wie es gegenwärtig im Unionsrecht ausgestaltet ist, immanenten Befugnis Gebrauch gemacht hat, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage den vorliegenden Rechtsstreit zwischen ihr und dem Vereinigten Königreich über dessen Verpflichtung, ihr einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln zur Verfügung zu stellen, zur Beurteilung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65, 66 und 68).

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten, da die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Eigenmittel der Union zu überwachen, weitgehend auf deren Angaben angewiesen ist, ihr Belege und andere nützliche Unterlagen unter angemessenen Bedingungen vorlegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit bestimmte Beträge als Eigenmittel zum Haushalt der Union gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-10/00, EU:C:2002:146, Rn. 88 und 91, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission im Einklang mit der ihr durch Art. 17 Abs. 1 EUV zugewiesenen Rolle als Hüterin der Verträge dafür zu sorgen hat, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Eigenmittel der Union ordnungsgemäß erfüllen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65), und dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-10/00, EU:C:2002:146, Rn. 88),.

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    Nach Art. 325 Abs. 1 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedes Versäumnis bei der Erhebung der Zölle führt potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit Art. 325 Abs. 1 AEUV zu gewährleisten, obliegt es daher den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame und vollständige Erhebung der Zölle zu gewährleisten; dies gebietet, dass die Zollkontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 52).

    Aus den Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch Art. 325 Abs. 1 AEUV auferlegt werden, ergibt sich somit, dass sie zu diesem Zweck nicht nur die Anwendung geeigneter Sanktionen vorsehen müssen, sondern auch wirksame und abschreckende Zollkontrollen zur angemessenen Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht der Union, sofern diese die effektive und vollständige Erhebung der traditionellen Eigenmittel in Form der Zölle behindern und damit die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die hinsichtlich der Anwendung der dort aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-23/10

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    Sie verweist ferner auf das Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, EU:C:2011:160), dem sie den Grundsatz entnimmt, dass die Zollbehörden, wenn sie über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit von Zollanmeldungen verfügten, was zur Erhebung geringerer als der tatsächlich geschuldeten Zölle führen könnte, verpflichtet seien, diese Anmeldungen zu überprüfen und die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

    Da diese Beträge schon bei den Einfuhren und ihrer anschließenden Zollabfertigung hätten ordnungsgemäß festgestellt werden können, wenn die Behörden des Vereinigten Königreichs die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen hätten, muss dieser Staat nämlich für den Zeitraum der Zuwiderhandlung so behandelt werden, wie wenn er die entsprechenden Zölle ordnungsgemäß festgestellt und buchmäßig als Eigenmittel der Union erfasst hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu einer Situation, in der mangels Verfügbarkeit der betreffenden Waren die Unmöglichkeit, Überprüfungen vorzunehmen, die unvermeidliche Folge des Versäumnisses der Zollbehörden war, Kontrollen zur Überprüfung des tatsächlichen Wertes dieser Waren durchzuführen, was dazu führte, dass die Zollbehörden die angemeldeten Werte systematisch akzeptierten, obwohl sie wussten, dass diese im Durchschnitt zu niedrig waren, hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass es in einem solchen Fall nicht unangemessen war, die Höhe der Verluste an Eigenmitteln, die aus einer solchen Praxis resultierten, auf der Grundlage von Daten zur Differenz zwischen dem angemeldeten Standarddurchschnittsgewicht gleichartiger, in einem späteren Zeitraum eingeführter Waren und ihrem bei Kontrollen festgestellten Durchschnittsgewicht, die aufgrund ihres Umfangs als relevant angesehen werden konnten, zu quantifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 54, 63, 65 und 66).

    Das Vereinigte Königreich muss sich nämlich für den Zeitraum der Zuwiderhandlung so behandeln lassen, als ob seine Zollbehörden nach Vornahme der geeigneten Zollkontrollen die Zollwerte korrekt ermittelt und somit die Eigenmittel in Form der Zölle korrekt festgestellt und in die Buchführung der Eigenmittel der Union aufgenommen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    In diesem Kontext sei auch das Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), relevant, denn aus dessen Rn. 118 und 119 könne geschlossen werden, dass die Kommission, wenn sie einen Antrag auf Feststellung eines genau quantifizierten Verlusts an Eigenmitteln stelle, jeden Bestandteil ihres Antrags für jede Einfuhr, die zu einem solchen Verlust geführt habe, sowie den Kausalzusammenhang zwischen jedem Bestandteil und dem Verlust nachweisen müsse.

    Es steht der Kommission zwar frei, keine solche finanzielle Forderung zu stellen und sich darauf zu beschränken, den Gerichtshof allgemein um die Feststellung der Vertragsverletzung zu ersuchen, die darin besteht, dass keine Eigenmittel erhoben wurden, ohne deren Höhe zu bestimmen; dies hat sie u. a. in der Rechtssache getan, zu der das Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), ergangen ist.

    Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs lässt sich dem Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), auch nicht entnehmen, dass die Kommission einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem Verstoß gegen das Unionsrecht und den Verlusten an Eigenmitteln dartun muss, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich zu machen ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    Dieser Spielraum und diese Entscheidungsfreiheit werden jedoch, abgesehen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz, durch den Grundsatz der Effektivität begrenzt, der vorschreibt, dass die getroffenen Maßnahmen wirksam und abschreckend sind, vorbehaltlich der Beachtung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und 21, vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 36, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 30 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus der Rechtsprechung zudem nicht, dass einem Mitgliedstaat nur dann eine Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV angelastet werden kann, wenn die Kommission dartut, dass die fragliche nationale Maßnahme auf eine "offensichtliche und erhebliche Gefahr der Straffreiheit" oder auf das "Ausbleiben einer Sanktion" hinausläuft (Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83), oder wenn "Fahrlässigkeit" oder ein "willkürliches" Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats vorliegt (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 64, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 18 und 35).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, eine effektive und vollständige Erhebung der Eigenmittel der Union, auch soweit sie aus der Mehrwertsteuer herrühren, zu gewährleisten, und dass sie daher zur Einziehung der Beträge verpflichtet sind, die den dem Haushalt der Union durch Betrug entzogenen Eigenmitteln entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 32).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    Das Vereinigte Königreich wendet ein, der dritte Absatz des ersten Antrags in der Klageschrift, wonach es verurteilt werden solle, für jedes der sieben Jahre des Zeitraums der Zuwiderhandlung bestimmte Beträge an traditionellen Eigenmitteln (in Höhe von insgesamt rund 2, 7 Mrd. Euro) dem Haushalt der Union zur Verfügung zu stellen, sei unzulässig, denn erstens könne der Gerichtshof einem Mitgliedstaat nach den Urteilen vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45), im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht aufgeben, auf ein im Namen der Kommission eröffnetes Konto bestimmte Beträge an Eigenmitteln einzuzahlen, die wegen ihm zur Last gelegter Vertragsverletzungen nicht entrichtet worden sein sollten.

    Erstens ist hinsichtlich des auf die Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637), gestützten Vorbringens des Vereinigten Königreichs darauf hinzuweisen, dass die Kommission in einer Vertragsverletzungsklage vom Gerichtshof nur die Feststellung des Vorliegens der behaupteten Vertragsverletzung verlangen kann, damit sie abgestellt wird.

    So hat der Gerichtshof Anträge im Rahmen von Klagen gemäß Art. 258 AEUV, mit denen die Kommission ihn ersuchte, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Zahlungen vorzunehmen, sofern erwiesen ist, dass er seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt hatte, als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Anträge nicht auf die Feststellung einer Verletzung der unionsrechtlichen Pflichten durch den Mitgliedstaat gerichtet waren, sondern darauf, dass der Gerichtshof dem Mitgliedstaat aufgibt, besttimmte Maßnahmen zu treffen, um dem Unionsrecht nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
    3 der Verordnung Nr. 1553/89 sieht vor, dass unbeschadet verschiedener in ihren Bestimmungen vorgesehener Anpassungen die Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel berechnet wird, indem die gesamten vom Mitgliedstaat in einem Jahr getätigten Mehrwertsteuernettoeinnahmen durch den Satz geteilt werden, zu dem die Mehrwertsteuer in dem betreffenden Jahr erhoben wird, wobei, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Mehrwertsteuersätze angewandt werden, bei diesem Rechenvorgang ein gewogener mittlerer Mehrwertsteuersatz herangezogen wird (Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 67).

    Mit dem System der Eigenmittel der Union soll hinsichtlich der Mehrwertsteuermittel eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen Teil der von ihnen als Mehrwertsteuer erhobenen Beträge der Kommission als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 71).

    Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des anwendbaren Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel an die Kommission andererseits, da jedes Versäumnis bei der Erhebung der Einnahmen zu einer Verringerung dieser Mittel führen kann (Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72).

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 11.07.2019 - C-304/18

    Kommission/ Italien (Ressources propres - Recouvrement d'une dette douanière)

  • EuGH, 07.03.2002 - C-10/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuGH, 15.06.2000 - C-348/97

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.06.2016 - C-291/15

    EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17

    M.A.S. und M.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

  • EuGH, 18.10.2007 - C-19/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 03.04.2014 - C-60/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 16.07.2020 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • EuGH, 06.05.2010 - C-311/09

    Kommission / Polen

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

    12 In den Urteilen vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345), betonte der Gerichtshof, dass die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union den Mitgliedstaaten anvertraut ist und dass die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Bereitstellung von Eigenmitteln nach den Rechtsvorschriften der Union über Eigenmittel unmittelbar den Mitgliedstaaten obliegen.

    Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339, Rn. 17), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 399).

    35 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 347).

    42 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 381).

    45 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und 52), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346 und 359).

    46 Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345).

    Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 261).

    51 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, insbesondere Rn. 404 und 533).

    52 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, insbesondere Rn. 374, 377, 378 und 392 bis 394).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie, nicht nur für den Schutz der Rechte des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass die Mitgliedstaaten und insbesondere die nationalen Gerichte alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 584).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-599/22

    Kommission/ Griechenland (Services de liaison de données aéronautiques)

    En ce qui concerne la première exception d'irrecevabilité, il convient de rappeler qu'il résulte du principe de coopération loyale, consacré à l'article 4, paragraphe 3, TUE, que les États membres sont tenus de prendre toutes les mesures propres à garantir la portée et l'efficacité du droit de l'Union [arrêt du 8 mars 2022, Commission/Royaume-Uni (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation), C-213/19, EU:C:2022:167, point 584 et jurisprudence citée].
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Die Mitgliedstaaten können zwar die anwendbaren Sanktionen, bei denen es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln kann, frei wählen, müssen jedoch nach Art. 325 Abs. 1 AEUV dafür sorgen, dass schwere Fälle von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch wirksame und abschreckende Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 191, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 219).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Soweit das Vereinigte Königreich geltend macht, dass die gegenständliche Klage verfrüht gewesen sei, genügt als Viertes der Hinweis, dass die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV gemäß der Rechtsprechung über das Ermessen verfügt, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat zu bestimmen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können und nicht der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien [MiFID II], C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 47 und 48, sowie vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zu dem Umstand, dass das Vereinigte Königreich im Rahmen des Vorverfahrens der Kommission regelmäßig mitgeteilt hat, welche Maßnahmen es zu ergreifen gedenke, um dem Vertragsverletzungsurteil nachzukommen, darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission, die für die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV besteht, impliziert, dass jeder Mitgliedstaat ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtern muss, die nach Art. 17 EUV darin besteht, als Hüterin der Verträge unter der Kontrolle des Gerichtshofs für die Anwendung des Unionsrechts Sorge zu tragen (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 527).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

    Dieses Erfordernis entspricht dem Ziel des Vorverfahrens, das nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, zum einen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich zum anderen gegen die Rügen der Kommission sachdienlich zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

    9 Urteile vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 208 ff), vom 14. Oktober 2021, Ministerul Lucrarilor Publice, Dezvoltarii ?Ÿi Administratiei (C-360/20, EU:C:2021:856, Rn. 36), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26).

    11 Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 211).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    Insoweit verpflichtet Art. 325 Abs. 1 AEUV die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 sowie vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung des Betrugs durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 209).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

    Vgl. z. B. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden (Abwasserbehandlungsanlagen) (C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 149), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 598).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

  • EuGH, 09.06.2022 - C-187/21

    FAWKES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex

  • EuGH, 04.10.2022 - C-478/22

    Telefónica de España/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

  • FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 85/16

    Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten

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