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   EuGH, 08.04.2020 - C-791/19 R   

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EuGH, 08.04.2020 - C-791/19 R (https://dejure.org/2020,6876)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2020 - C-791/19 R (https://dejure.org/2020,6876)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2020 - C-791/19 R (https://dejure.org/2020,6876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Art. 279 AEUV; Antrag auf einstweilige Anordnungen; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des SÄ…d Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 08.04.2020)

    EuGH setzt Arbeit polnischer Richter-Disziplinarkammer aus: Rechtsstaatlichkeit kann "schweren Schaden" erleiden

  • lto.de (Pressebericht, 30.07.2021)

    Streit mit EU über Justiz: Polen vor dem "Verfassungsduell"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Folglich hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu führt die Kommission nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), hervorgehe, eine Reihe von Gesichtspunkten an, die ihrer Ansicht nach die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer verdeutlichen.

    Was zunächst die Umstände betrifft, unter denen die Ernennungen der Mitglieder der Disziplinarkammer erfolgt sind, hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass die Richter dieser Kammer vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag der KRS ernannt werden, in den Rn. 137 und 138 des Urteils A. K. unter Berufung insbesondere auf die Rn. 115 und 116 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), entschieden, dass die Einschaltung der KRS in diesem Ernennungsverfahren zwar zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen kann, indem sie den Handlungsspielraum, über den der Präsident der Republik Polen bei der Ausübung der ihm eingeräumten Befugnis verfügt, begrenzt; dies gilt jedoch u. a. nur insoweit, als die KRS selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Präsidenten der Republik Polen hinreichend unabhängig ist.

    Folglich ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen und der insbesondere durch das Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen, (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), und das Urteil A. K. gegebenen Auslegungshinweise es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes der Vertragsverletzungsklage vorgebracht hat, der der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage im Sinne der in Rn. 52 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung fehlt.

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    - es unterlässt, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, im Folgenden: Urteil A. K., EU:C:2019:982) definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt, und.

    In seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 hat der Sad Najwy?¼szy - Izba Pracy i Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (Oberstes Gericht - Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) in dem Rechtsstreit, der zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-585/18 geführt hat, entschieden, dass der Landesjustizrat (im Folgenden: KRS) in seiner derzeitigen Besetzung kein unparteiisches und von der Legislative und Exekutive unabhängiges Gremium sei.

    In seinen Urteilen vom 15. Januar 2020 hat der Sad Najwy?¼szy - Izba Pracy i Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych (Oberstes Gericht - Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) auch in den Rechtsstreitigkeiten, die zu den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-624/18 und C-625/18 geführt haben, entschieden, dass die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Errichtung, des Umfangs ihrer Befugnisse, ihrer Besetzung und der Rolle, die die KRS bei ihrer Einrichtung eingenommen habe, kein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei.

    - es zu unterlassen, die bei der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C - 585/18, C - 624/18 und C - 625/18, EU:C:2019:982) definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt, und.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 132 des Urteils A. K. ausgeführt, dass er seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise ausgelegt hat; diesem obliegt es, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die in Rn. 73 des vorliegenden Beschlusses genannten nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, um über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist aber die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu führt die Kommission nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), hervorgehe, eine Reihe von Gesichtspunkten an, die ihrer Ansicht nach die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer verdeutlichen.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa [Disziplinarordnung für Richter], C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa [Disziplinarordnung für Richter], C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2019 - C-646/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-576/17

    Wall Street Systems UK/ EZB

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    Es besteht nämlich kein Zusammenhang zwischen der Frage, ob über eine Rechtssache in der Hauptsache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist, und der Frage, ob die im Rahmen dieser Rechtssache beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, um zu verhindern, dass der Partei, die sie beantragt, ein schwerer Schaden entsteht (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R] und C-576/17 P[R]-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 51).
  • EuGH, 18.10.2017 - C-493/17

    Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
    In diesem Zusammenhang kann das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 13).
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission stützt sich insoweit zum einen darauf, dass die nach Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallenden Sachen unmittelbare Auswirkungen auf den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter hätten, und zum anderen auf die Beurteilungen in den Rn. 52 bis 81 des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), sowie auf die Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben habe, aus dem sich ergebe, dass die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheine.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Anforderungen, darunter der der Unabhängigkeit, gerecht werden, und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nachzukommen, dafür sorgen müssen, dass die Regelung über den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter dieser Gerichte, insbesondere die für die Aufhebung der Immunität dieser Richter geltende Regelung, den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit wahrt, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die im Rahmen dieser Regelung erlassenen Entscheidungen von einer richterlichen Instanz überprüft werden, die ihrerseits die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Garantien erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Zu diesem Punkt hat der Gerichtshof in den Rn. 142 bis 145 des Urteils A. K. ausgehend von den Angaben des vorlegenden Gerichts Gesichtspunkte ermittelt, die zusammen betrachtet Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit eines Gremiums wie der KRS geben können (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 68 und 69).

    In Rn. 152 des Urteils A. K. hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar jeder einzelne dieser Faktoren für sich allein und isoliert betrachtet keine Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Einrichtung aufkommen lassen kann, doch für ihre Kombination etwas anderes gelten könnte, zumal dann, wenn die Prüfung in Bezug auf die KRS zeigen sollte, dass diese gegenüber der Legislative und der Exekutive nicht unabhängig ist (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 71).

    Angesichts der Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben hat, sowie des im Anschluss daran ergangenen Urteils der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen vom 5. Dezember 2019 kann jedoch auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Disziplinarkammer dem sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter nicht gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 77).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 132 des Urteils A. K. ausgeführt, dass er seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise ausgelegt hat; diesem oblag es, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die fraglichen polnischen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar waren, um über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 75).

    Die Relevanz gerade dieser Faktoren kann, da sie sich im Wesentlichen auf die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer, ihre Zusammensetzung, die Bedingungen und das Verfahren zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie auf den Grad ihrer Autonomie innerhalb des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beziehen, nicht auf die tatsächlichen Umstände beschränkt werden, die dem Urteil des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 5. Dezember 2019 eigen sind (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 76).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission ausgeführt hat und sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann nämlich die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichte, Gefahr zu laufen, dass Anträge auf Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie von einer Einrichtung geprüft werden, deren Unabhängigkeit möglicherweise nicht gewährleistet ist, angesichts der Folgen, die eine Aufhebung der Immunität für die betroffenen Richter mit sich bringen kann, nämlich ihre Suspendierung von den Amtstätigkeiten auf unbestimmte Dauer und die Kürzung ihrer Bezüge um 25 % bis 50 % auf ebenfalls unbestimmte Dauer, ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indessen, dass der Umstand, dass aufgrund der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist, die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über diese Klage entschieden wird, möglicherweise nicht gewährleistet ist, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen bestreitet die Dringlichkeit, weil die Tätigkeiten der Disziplinarkammer in Disziplinarsachen gegen Richter nach dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ausgesetzt worden seien.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Mit Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof diesem Antrag bis zur Verkündung des das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.

    Wie sich aus der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache jedes Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die Disziplinarordnung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht wird, indem sie insbesondere gewährleistet, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, kann die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Gefahr zu laufen, in einem Disziplinarverfahren belangt zu werden, das zur Anrufung einer Einrichtung führen kann, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet wäre, deren eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    In ihrer Gegenerwiderung beruft sich die Republik Polen auf das Urteil vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen), in dem jenes Gericht zum einen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 EUV und insbesondere unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung und der Verpflichtung der Union zur Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten festgestellt habe, dass Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV in Verbindung mit Art. 279 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), mit mehreren Bestimmungen der Verfassung unvereinbar sei.
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Im Übrigen entsprächen die von der Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache erlassenen Maßnahmen denen, die sie im Anschluss an den Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erlassen habe.

    Drittens seien die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Praxis der Kommission in der Rechtssache bestimmt worden, in der der Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ergangen sei.

    Drittens ist der Umstand, dass sich die Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache auf von ihr ergriffene Maßnahmen beruft, die denen entsprächen, die sie ergriffen habe, um dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), nachzukommen, und dass die Kommission es in jener Rechtssache nicht für angebracht hielt, nach dem Erlass dieser Maßnahmen die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen, jedenfalls nicht geeignet, um darzutun, dass dieser Mitgliedstaat dem Beschluss vom 14. Juli 2021 tatsächlich nachgekommen ist.

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30, und vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom du 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    Des Weiteren stützte der ENCJ seinen Vorschlag, die KRS aus dem ENCJ auszuschließen, auf die folgenden Maßnahmen und Standpunkte verschiedener Organisationen: i) die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (Office for Democratic Institutions and Human Rights, ODIHR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Europarat (GRECO, Europäische Kommission für Demokratie und Recht [sogenannte Venedig-Kommission] und Parlamentarische Versammlung), den Organen der Union sowie den Netzwerken der Justizverwaltungen und Rechtsanwälte in Europa geäußerte Kritik an den Justizreformen in Polen und der Rolle der KRS; ii) die vom Monitoring-Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in seinem Bericht vom 6. Januar 2020 getroffene Feststellung, dass "[d]ie Reform [der KRS] diese Einrichtung unter die Kontrolle der Exekutive gebracht hat, was mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit unvereinbar ist"; iii) die von der Venedig-Kommission und der Generaldirektion Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit (DGI) des Europarats in ihrer dringenden gemeinsamen Stellungnahme gegebene Empfehlung vom 16. Januar 2020(56), u. a. "die Befugnisse der Richterschaft in Fragen der Berufung, Beförderung und Abberufung von Richtern wiederherzustellen", was impliziert, dass die KRS der Kontrolle der Exekutive unterliegt; iv) die in Nr. 123 dieser Schlussanträge erwähnte gemeinsame Entschließung der drei Kammern des Obersten Gerichts Polens; v) den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-791/19 R (EU:C:2020:277), durch den in einem Verfahren vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde, in dem die Kommission u. a. geltend macht, dass die Unabhängigkeit der neuen Disziplinarkammer in Polen nicht garantiert sei, da die ihr angehörenden Richter von der KRS ausgewählt würden, während die der KRS angehörenden Mitglieder von der Abgeordnetenkammer (Sejm) ausgewählt würden; vi) ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission wegen des am 14. Februar 2020 in Kraft getretenen neuen Justizgesetzes vom 20. Dezember 2019 mit ihrem Aufforderungsschreiben an Polen eingeleitet hat(57); vii) den am 13. Mai 2020 vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments veröffentlichten Entwurf eines Zwischenberichts im Verfahren nach Art. 7 EUV gegen Polen.

    25 Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19 R, EU:C:2020:277).

    Vgl. auch Urteil A. K. u. a. sowie den Beschluss in der Rechtssache C-791/19 R (EU:C:2020:277).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    - die von der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen erhobene Vertragsverletzungsklage (Rechtssache C-791/19) sowie den Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    Falls die zweite Frage verneint wird, weist das vorlegende Gericht drittens darauf hin, dass ihm - obwohl die Frage zum Sad Najwy?¼szy (Izba Dyscyplinarna) (Oberstes Gericht, Disziplinarkammer) unbeantwortet geblieben sei, die an die Justizbehörde gerichtet worden sei, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt habe - aus anderen Quellen bekannt sei, dass das Oberste Gericht auch nach dem Erlass des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), weiterhin über Rechtsfälle entschieden habe, die polnische Richter betroffen hätten.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter

    b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.

    f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

    b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.

    f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.

    16 Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Beschluss vom 8. April 2020).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • OLG Jena, 14.03.2022 - 6 W 414/21

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Festhaltens an einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

  • EuGH, 10.09.2020 - C-423/20

    Rat/ Sharpston

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

  • EuGH, 03.06.2022 - C-545/20

    Bulgarien/ Parlament und Rat

  • EuGH, 03.06.2022 - C-547/20

    Rumänien/ Parlament und Rat

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