Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2013 - C-197/11, C-203/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9135
EuGH, 08.05.2013 - C-197/11, C-203/11 (https://dejure.org/2013,9135)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2013 - C-197/11, C-203/11 (https://dejure.org/2013,9135)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - C-197/11, C-203/11 (https://dejure.org/2013,9135)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,9135) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Grundfreiheiten - Beschränkung - Rechtfertigung - Staatliche Beihilfen - Begriff des öffentlichen Bauauftrags - In bestimmten Gemeinden belegene Grundstücke und Bauten - Regionale Regelung, die deren Übertragung vom Bestehen einer 'ausreichenden Bindung' des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Libert u.a.

    Grundfreiheiten - Beschränkung - Rechtfertigung - Staatliche Beihilfen - Begriff des öffentlichen Bauauftrags - In bestimmten Gemeinden belegene Grundstücke und Bauten - Regionale Regelung, die deren Übertragung vom Bestehen einer "ausreichenden Bindung" des potenziellen ...

  • EU-Kommission

    Libert u.a.

    Grundfreiheiten - Beschränkung - Rechtfertigung - Staatliche Beihilfen - Begriff des öffentlichen Bauauftrags - In bestimmten Gemeinden belegene Grundstücke und Bauten - Regionale Regelung, die deren Übertragung vom Bestehen einer ‚ausreichenden Bindung‘ des ...

  • Deutsches Notarinstitut

    AEUV Artt. 21, 45, 49, 56, 63; Artt. 22, 24 Richtlinie 2004/38/EG

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Übertragung von Liegenschaften an Personen mit regionaler Bindung; Anforderungen an Sozialauflagen bei der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung; Kategorisierung von Steueranreizen und Subventionsmechanismen als staatliche Beihilfen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AEUV Art. 21, 45, 49, 56, 63; RL 2004/38 Art. 22, 24; BauGB § 11
    EU-rechtliche Grenzen des städtebaulichen Vertrags am Beispiel eines flämischen Dekrets

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regionale Grundstücks- und Immobilienpolitik; Übertragung von Liegenschaften an Personen mit regionaler Bindung; Sozialauflagen bei der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung; Steueranreize und Subventionsmechanismen als staatliche Beihilfen; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Errichtung von Sozialwohnungen: Öffentlicher Bauauftrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen das Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH kippt Einheimischenmodell in Belgien - Grundstückerwerb in Flandern steht wieder allen offen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen das Unionsrecht

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Einheimischen-Modellen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    EuGH zu so genannten Einheimischenmodellen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Einheimischenmodelle grundsätzlich zulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Einheimischenmodelle grundsätzlich zulässig

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 21, 45, 49, 56, 63 AEUV
    Vereinbarkeit eines "Einheimischenmodells" mit den Grundfreiheiten des AEUV

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Sozialwohnungsquoten” und öffentlicher Auftrag

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einheimischenmodelle auf dem Prüfstand des Europarechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auflage zu sozialem Wohnungsbau kann öffentlicher Auftrag sein! (VPR 2013, 6)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 28. April 2011 - All Projects & Developments u. a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour constitutionnelle - Auslegung der Art. 21, 45, 49, 56 und 63 AEUV sowie der Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 831
  • EuZW 2013, 507
  • NZBau 2013, 446
  • DVBl 2013, 1041
  • BauR 2013, 1739
  • VergabeR 2013, 695
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    In Bezug auf den freien Kapitalverkehr ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche umfassen, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Randnr. 21).

    Dies ist insbesondere bei nationalen Maßnahmen der Fall, die Investitionen in Immobilien einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwerfen und somit bereits durch ihren Gegenstand den freien Kapitalverkehr beschränken (vgl. Urteil Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 25, und Kommission/Ungarn, Randnr. 69).

    Solche Erfordernisse im Zusammenhang mit der Sozialwohnungspolitik eines Mitgliedstaats können zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen und damit Beschränkungen wie die mit dem flämischen Dekret eingeführten rechtfertigen (vgl. Urteile Woningstichting Sint Servatius, Randnrn. 29 und 30, sowie vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, Slg. 2011, I-1915, Randnr. 74).

    Soll ein derartiges System trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt sein, muss es daher auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (vgl. u. a. Urteil Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere bei nationalen Maßnahmen der Fall, die Investitionen in Immobilien einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwerfen und somit bereits durch ihren Gegenstand den freien Kapitalverkehr beschränken (vgl. Urteil Woningstichting Sint Servatius, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Was die zweite Voraussetzung betrifft, so bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 140).

    Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 141).

    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 58, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 143).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Was die zweite Voraussetzung betrifft, so bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 140).

    Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 141).

    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 58, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 143).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Zur Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache C-203/11 sind dem vorlegenden Gericht die Auslegungshinweise zu geben, die ihm die Feststellung ermöglichen, ob die in den beiden vorstehenden Randnummern beschriebenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, Slg. 2010, I-5243, Randnrn. 23 und 24).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, Randnr. 37).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Was die dritte oben, in Randnr. 74 angeführte Voraussetzung angeht, die die Vorteilhaftigkeit der genannten Maßnahmen betrifft, so gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof ist aber, angenommen, ihm stünden die für diese Würdigung nötigen Anhaltspunkte zur Verfügung, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist, nicht befugt, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu würdigen oder die von ihm ausgelegten Vorschriften des Unionsrechts auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da dafür ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    21 und 22, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnrn.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 25, und Kommission/Ungarn, Randnr. 69).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorab festzustellen, dass, auch wenn diese Regelung von den drei Grundfreiheiten erfasst werden kann, die das vorlegende Gericht angesprochen hat, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Ausgangsverfahren doch eine unvermeidbare Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sind und daher keine eigenständige Prüfung besagter Regelung im Hinblick auf die Art. 49 AEUV und 56 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Solche Erfordernisse im Zusammenhang mit der Sozialwohnungspolitik eines Mitgliedstaats können zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen und damit Beschränkungen wie die mit dem flämischen Dekret eingeführten rechtfertigen (vgl. Urteile Woningstichting Sint Servatius, Randnrn. 29 und 30, sowie vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, Slg. 2011, I-1915, Randnr. 74).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
    Ist ein solcher Vertrag unterzeichnet worden, kann allein der Umstand, dass die Errichtung von Sozialwohnungen unmittelbar durch die innerstaatliche Regelung vorgeschrieben wird und der Vertragspartner der Verwaltung notwendigerweise der Eigentümer der Baugrundstücke ist, der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht ihren vertraglichen Charakter nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, 0rdine degli Architetti u. a., C-399/98, Slg. 2001, I-5409, Randnrn.
  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu würdigen oder die Vorschriften des Unionsrechts, zu deren Auslegung er befragt wird, auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 94).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    b) Das Berufungsgericht hat nicht abschließend beurteilt, ob die Zuwendungen des Beklagten an die Kreiskliniken Calw einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinn darstellen, weil sie ihr eine Begünstigung verschaffen, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 84 - Altmark Trans; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - C-197/11 und C-203/11, EuZW 2013, 507 Rn. 83 - Libert).

    a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt, zu prüfen hatte, ob die als Beihilfen beanstandeten Maßnahmen nach Art. 106 Abs. 2 und 3 AEUV von der Notifizierungspflicht befreit sind (vgl. EuGH, EuZW 2013, 507 Rn. 102 - Libert; Struß, MedR 2014, 405, 406).

    Nach dem jeweiligen Artikel 3 der Entscheidung und des Beschlusses sind staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nur dann freigestellt, wenn sie die jeweils in den Artikeln 4 der Entscheidung und des Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. EuGH, EuZW 2013, 507 Rn. 99 - Libert).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X

    Dem steht das in der Vorlageentscheidung erwähnte Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 103 bis 107), nicht entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht