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   EuGH, 08.05.2013 - C-508/11 P   

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https://dejure.org/2013,9134
EuGH, 08.05.2013 - C-508/11 P (https://dejure.org/2013,9134)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2013 - C-508/11 P (https://dejure.org/2013,9134)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - C-508/11 P (https://dejure.org/2013,9134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eni / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - ...

  • EU-Kommission

    ENI / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Zurechnung von Wettbewerbsverstößen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft aufgrund tatsächlich vermuteter Ausübung eines bestimmenden Einflusses; Begründetheit der Nichtigkeitsklage eines italienischen Unternehmens gegen die Entscheidung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung von Wettbewerbsverstößen der Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft aufgrund tatsächlich vermuteter Ausübung eines bestimmenden Einflusses; unbegründete Nichtigkeitsklage eines italienischen Unternehmens gegen Entscheidung der Europäischen Kommission bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für synthetische Kautschuke, soweit es die italienische Gesellschaft Eni SpA betrifft

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kartell-Geldbuße gegen italienische (Mutter-)Gesellschaft Eni SpA bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kartell-Geldbuße gegen italienische (Mutter-)Gesellschaft Eni SpA bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Muttergesellschaft mit bestimmendem Einfluss ist das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft zuzurechnen

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konzernhaftung auch beim Kartellschadensersatz?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Eni / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011, ENI/Kommission (T"39/07), mit dem dieses die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 547
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-654/11

    Transcatab / Commision

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. u. a. Beschluss vom 13. Dezember 2012, Transcatab/Kommission, C-654/11 P, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 ff. des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Kommission in einem Fall 100%iger oder nahezu 100%iger Kontrolle eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten kann, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre, da die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Transcatab/Kommission, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar auch in den in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils genannten Fällen einer mittelbaren Kontrolle, wie sie hier gegeben ist.

    Zudem können horizontale Preisabsprachen oder Marktaufteilungen allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (vgl. u. a. Beschluss Transcatab/Kommission, Randnr. 42).

    Diese Rüge geht daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 75, und Beschluss Transcatab/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Der Umstand, dass die Muttergesellschaft weder unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligt war noch zu deren Begehung angestiftet hat, kann nämlich nicht den Beweis liefern, dass diese beiden Gesellschaften nicht ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteile General Química u. a./Kommission, Randnr. 103, und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission, C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnrn.

    Fünftens ist zu der Rüge, das Gericht habe die angeblich fehlerhafte Anwendung eines Multiplikators von 2 durch die Kommission nicht zutreffend beurteilt und das angefochtene Urteil insoweit nicht hinreichend begründet, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil Arkema/Kommission, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da er sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. entsprechend Urteil Arkema/Kommission, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Das Gericht habe sich insoweit darauf beschränkt, das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), originalgetreu wiederzugeben, was zu einem Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geführt habe.

    Im Übrigen ist es entgegen dem, was Eni geltend zu machen scheint, ohne Bedeutung, dass das Gericht sich zur Begründung seines Urteils auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission gestützt hat.

    Hierzu genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40); verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Eni trägt vor, das Gericht habe entgegen dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 78), von der Kommission verlangt habe, nicht konkret zu den von ihr vorgebrachten Argumenten Stellung genommen, wonach die Kommission verpflichtet sei, den Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Eni auf ihre Tochtergesellschaft Versalis zu erbringen.

    Außerdem besteht in dem besonderen Fall, dass eine Holdinggesellschaft das gesamte Kapital einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, ebenfalls eine widerlegbare Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (Urteil General Química u. a./Kommission, Randnr. 88).

    Der Umstand, dass die Muttergesellschaft weder unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligt war noch zu deren Begehung angestiftet hat, kann nämlich nicht den Beweis liefern, dass diese beiden Gesellschaften nicht ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteile General Química u. a./Kommission, Randnr. 103, und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission, C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnrn.

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Eni SpA (im Folgenden: Eni oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission (T-39/07, Slg. 2011, II-4457, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg.

    - das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Eni in der Rechtssache T-39/07 abgewiesen wurde, und dementsprechend.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Eni in der Rechtssache T-39/07 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    In diesem Fall sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur ein Kriterium neben anderen, das der Kommission, wenn es messbar ist, erlauben kann, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75).

    Diese Rüge geht daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 75, und Beschluss Transcatab/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Das Gericht habe im Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071), bestätigt, dass die Kommission unter solchen Umständen davon habe ausgehen dürfen, dass dasselbe Unternehmen bereits für die gleiche Art Zuwiderhandlung verurteilt worden sei.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-445/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen in Höhe von 198 Millionen Euro und 20,71

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Erstens ist zur Bedeutung der Auswirkungen der betreffenden Zuwiderhandlung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2012, Bavaria/Kommission, C-445/11 P, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-240/11

    World Wide Tobacco España / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Der Gerichtshof hat bereits bestätigt, dass diese Rechtsprechung nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2012, World Wide Tobacco España/Kommission, C-240/11 P, Randnrn. 45 und 46).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
    Hierzu genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40); verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuGH, 02.02.2012 - C-404/11

    Elf Aquitaine / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 13.12.2012 - T-103/08

    Versalis und Eni / Kommission

  • EuG, 15.09.2011 - T-234/07

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    4 - C-508/11 P, EU:C:2013:289.

    9 - EU:C:2013:289.

    13 - EU:C:2013:289, Rn. 64 bis 70.

    Der Gerichtshof hat diese beiden Urteile in seinen Urteilen Eni/Kommission (EU:C:2013:289) und Versalis/Kommission (EU:C:2013:386), die nachfolgend untersucht werden, bestätigt.

    45 - EU:C:2013:289, Rn. 129.

    49 - An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich zwar nur auf die Begründung der Entscheidung bezieht, in der die Geldbuße verhängt und der Wiederholungsfall festgestellt wird, im Rahmen seiner in diesem Zusammenhang durchgeführten Kontrolle gleichwohl aber die Begründung der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt (vgl. Urteile Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 130, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 143).

    52 - EU:C:2013:289.

    58 - EU:C:2013:289.

    60 - EU:C:2013:289.

    63 - EU:C:2013:289, Rn. 129.

    73 - Vgl. u. a. Urteile Finsider/Kommission (EU:C:1994:414, Rn. 46), BPB Industries und British Gypsum/Kommission (C-310/93 P, EU:C:1995:101, Rn. 34), Eni/Kommission (EU:C:2013:289, Rn. 105) sowie Solvay Solexis/Kommission (C-449/11 P, EU:C:2013:802, Rn. 74).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Art. 101 AEUV kann auch dann vorliegen, wenn die Muttergesellschaft nicht in der Sparte der Tochtergesellschaft tätig ist und es keine Managementüberschneidungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gibt (vgl. EuGH, Urteil vom 8.5.2013, Rs. C- 508/11 P, Rn. 65, WuW/E EU-R 2762, 2732 ff. - ENI ./. Kommission).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Die Kommission vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil Eni/Kommission (C-508/11 P, EU:C:2013:289), in dem der Gerichtshof über einen ähnlichen Rechtsmittelgrund derselben Unternehmen entschieden habe, die Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 46 des von der Kommission angeführten Urteils Eni/Kommission (EU:C:2013:289) festgestellt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Art. 81 EG das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten.

    Weiter ist der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteil Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 47).

    Außerdem besteht in dem besonderen Fall, dass eine Holdinggesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, ebenfalls eine widerlegbare Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Kommission, wenn sie davon ausgeht, dass diese Gesellschaft Teil des Unternehmens war, das Adressatin der die frühere Zuwiderhandlung betreffenden Entscheidung war, diese Behauptung rechtlich hinreichend begründen (Urteile Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 129, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 142).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Eine solche Begründung entspricht dem mit der Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung angestrebten Ziel, neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Rn. 71).

    Was insbesondere die Gesichtspunkte angeht, die Alstom in den Nrn. 90 bis 150 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragen hat, so hat die Kommission zwar nicht alle im Einzelnen behandelt, sie hat jedoch das betroffene Unternehmen so ausreichend unterrichtet, dass es erkennen konnte, ob diese Entscheidung richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und auch ausreichend genug, um dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 462, sowie ENI/Kommission, Rn. 72).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil ENI/Kommission, Rn. 74).

    Mit ihr soll nämlich ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 81 EG, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, auf der einen Seite und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit auf der anderen Seite (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ENI/Kommission, Rn. 50, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Rn. 107 und 108).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeiten von Unternehmen betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Rn. 82, und vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Eine solche Vermutung ist jedoch widerlegbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 47).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnrn.

    57 und 63, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 47, sowie ENI/Kommission, Randnr. 47).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

    Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Art. 101 AEUV kann auch dann vorliegen, wenn die Muttergesellschaft nicht in der Sparte der Tochtergesellschaft tätig ist und es keine Managementüberschneidungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gibt (vgl. EuGH, Urteil vom 8.5.2013, Rs. C- 508/11 P, Rn. 65, WuW/E EU-R 2762, 2732 ff. - ENI ./. Kommission).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    47 Vgl. zu einer Anwendung in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission (C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 64).

    60 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission (C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 81 und 82).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Nach der Rechtsprechung setzt die Erhöhung der Haftung einer Gesellschaft wegen Rückfälligkeit, die nicht Adressat eines Beschlusses war, mit dem eine erste Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union festgestellt wurde, aber Adressat eines Beschlusses ist, mit dem gegen sie wegen ihrer Beteiligung an einer neuen, ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt wird, voraus, dass die Gesellschaft der Begründung des letztgenannten Beschlusses entnehmen kann, in welcher Eigenschaft und in welchem Umfang sie an der ersten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 129, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 98 die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14

    VM Remonts u.a.

  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

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