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   EuGH, 08.05.2018 - C-82/16   

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EuGH, 08.05.2018 - C-82/16 (https://dejure.org/2018,11391)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2018 - C-82/16 (https://dejure.org/2018,11391)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - C-82/16 (https://dejure.org/2018,11391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrolle, Asyl, Einwanderung - Art. 20 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 24 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 und 11 - Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde - Antrag auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    K.A. u.a. - Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrolle, Asyl, Einwanderung - Art. 20 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 24 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 und 11 - Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde - Antrag auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrolle, Asyl, Einwanderung - Art. 20 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 24 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 und 11 - Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde - Antrag auf ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einreiseverbot: Familie allein reicht nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Familienzusammenführung ist zu bearbeiten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vor Ausweisung schützt eine enge Bindung zum minderjährigen Kind

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1859
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).

    Daher könnten die Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige dieser belgischen Staatsangehörigen seien, weder aus der Richtlinie 2004/38 noch aus Art. 21 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 52 bis 54).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).

    Insoweit ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit von Art. 20 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 76).

    Zum anderen ist in Bezug auf die in den Ausgangsverfahren von M.J., N.N.N., O.I.O. und R.I. erhobenen Beschwerden darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwingen würde, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei diese Vorschrift in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).

    Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), bereits anerkannt, dass Drittstaatsangehörigen, die Eltern minderjähriger Unionsbürger sind, die noch nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhielten.

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    e) Ist die Tatsache, dass das Einreiseverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aber aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt wurde, ein relevanter Aspekt? Falls dies bejaht wird: Ist außerdem zu prüfen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt? Können insoweit die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38, die mit den Art. 43 und 45 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 umgesetzt wurden, und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur öffentlichen Ordnung sinngemäß auf Familienangehörige von statischen Unionsbürgern angewandt werden (vgl. die Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674)?.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Situation der Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist bei ihrer Beurteilung allerdings das in Art. 7 der Charta genannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, wobei diese Vorschrift gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt wird, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit" die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität oder des Terrorismus umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82 und 83, sowie vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 bis 39).

    In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund u. a. von Straftaten, die ein Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40).

    Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41).

    Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter etwa betroffener Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    Allerdings weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Lage eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht habe, nach den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277), nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden könne.

    Die im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), aufgestellten Grundsätze seien zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen anwendbar, doch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass sie Sachverhalten vorbehalten wären, in denen zwischen dem Drittstaatsangehörigen, für den ein Aufenthaltsrecht beantragt werde, und dem Unionsbürger - einem minderjährigen Kind - eine biologische Verbindung bestehe.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63).

    Zum einen ist in Bezug auf die Ausgangsverfahren, in denen K.A., M.Z. und B.A. Beschwerdeführer sind, zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Erwachsener im Unterschied zu Minderjährigen - erst recht, wenn es sich bei diesen um Kleinkinder wie die Unionsbürger handelt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), ergangen ist - grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), bereits anerkannt, dass Drittstaatsangehörigen, die Eltern minderjähriger Unionsbürger sind, die noch nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhielten.

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    e) Ist die Tatsache, dass das Einreiseverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aber aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt wurde, ein relevanter Aspekt? Falls dies bejaht wird: Ist außerdem zu prüfen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt? Können insoweit die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38, die mit den Art. 43 und 45 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 umgesetzt wurden, und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur öffentlichen Ordnung sinngemäß auf Familienangehörige von statischen Unionsbürgern angewandt werden (vgl. die Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674)?.

    Da die Situation der Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist bei ihrer Beurteilung allerdings das in Art. 7 der Charta genannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, wobei diese Vorschrift gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt wird, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit" die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität oder des Terrorismus umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82 und 83, sowie vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 bis 39).

    In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund u. a. von Straftaten, die ein Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40).

    Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41).

    Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter etwa betroffener Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42).

  • EuGH - C-357/11 (anhängig)

    L

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).

    Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 54).

    Hingegen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 52).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).

    Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 54).

    Hingegen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 52).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).

    Hingegen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 52).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch des Drittstaatsangehörigen darauf, dass eine Veränderung seiner familiären Verhältnisse berücksichtigt wird, bevor eine Rückkehrentscheidung ergeht, darf nämlich nicht instrumentalisiert werden, um das Verwaltungsverfahren immer wieder zu eröffnen oder unbegrenzt zu verlängern (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 71).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 ("Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand") der Richtlinie 2008/115 bei deren Umsetzung zum einen in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und zum anderen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 48).

    Insoweit obliegt es Letzterem, bei seiner Anhörung mit der zuständigen nationalen Behörde zu kooperieren, um ihr alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation zu geben, insbesondere jene, die es rechtfertigen können, dass von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
    Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin hat die belgische Regierung mit Schriftsatz, der am 12. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt, um die Möglichkeit zu erhalten, zum einen auf die Schlussanträge zu reagieren, da diese nach Ansicht der belgischen Regierung eine unzutreffende Auslegung der Richtlinie 2008/115 enthalten, und zum anderen eine Stellungnahme zu den Urteilen vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:59), und vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684), abzugeben.

    Folglich darf zwar die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens zu kooperieren, es ihm nicht ermöglichen, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 52), doch darf die zuständige nationale Behörde, wenn sie mit einem Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts zum Zweck einer Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats befasst ist, die Bearbeitung dieses Antrags nicht allein deshalb verweigern, weil gegen den Drittstaatsangehörigen ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verhängt wurde.

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

  • EuGH, 10.07.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

  • OVG Bremen, 04.05.2011 - 2 B 71/11
  • RG, 22.06.1912 - I 74/12

    Patententeignung; Zulässigkeit des Rechtswegs

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    5 der Richtlinie 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.).

    Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen (EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 51).

    Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 56 und 58).

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts "sui generis" ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021, 173 - Ls. 2).

    Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 - 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34).

    Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.).

    Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind aus dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 50 m.w.N.).

    Insbesondere für minderjährige Unionsbürger soll aus Art. 20 AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen folgen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51 m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn.10).

    Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74).

    Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.).

    Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn.63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31).

    Der EuGH hat weiter in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 57) ausgeführt, dass die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, einer Rückkehrverpflichtung aus einer Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaates nachzukommen, ihm nicht ermöglichen soll, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen.

    Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts "sui generis" ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021, 173 - Ls. 2).

    (3) Im Ergebnis kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob dem Kläger zu 1) bereits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen kann (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 90 ff.).

    In einem Urteil vom 8. Mai 2018 erklärte der EuGH, dass eine Rückkehrentscheidung aufzuheben, zumindest jedoch auszusetzen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 47; Hervorhebung durch die Kammer).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien), C-82/16, EU:C:2018:308.

    Es ist festzustellen, dass der drittstaatsangehörige Ehegatte in einer solchen Situation weder aus der Richtlinie 2004/38 noch aus Art. 21 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 51).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine gegenüber einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ergangene Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund u. a. von Straftaten, die der Drittstaatsangehörige begangen hat, wäre daher mit dem Unionsrecht vereinbar, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Viertes die Verfahrensmodalitäten anbelangt, nach denen ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen eines Antrags auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung das Bestehen eines abgeleiteten Rechts nach Art. 20 AEUV geltend machen kann, hat der Gerichtshof entschieden, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV nicht beeinträchtigen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 54).

    Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65).

    Als Zweites geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 hat die zuständige nationale Behörde, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zieht, u. a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 103).
  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2385

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

    Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts "sui generis" ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021, 173 - Ls. 2).

    Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 - 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34).

    Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.).

    Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind aus dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 50 m.w.N.).

    Insbesondere für minderjährige Unionsbürger soll aus Art. 20 AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen folgen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51 m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn.10).

    Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74).

    Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.).

    Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31).

    Der EuGH hat weiter in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 57) ausgeführt, dass die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, einer Rückkehrverpflichtung aus einer Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaates nachzukommen, ihm nicht ermöglichen soll, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen.

    Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts "sui generis" ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021, 173 - Ls. 2).

    In einem Urteil vom 8. Mai 2018 erklärte der EuGH, dass eine Rückkehrentscheidung aufzuheben, zumindest jedoch auszusetzen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 - juris Rn. 57; Hervorhebung durch die Kammer).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Wird Art. 20 AEUV unabhängig von dem Vorstehenden unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem einem Drittstaat angehörenden minderjährigen Kind des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat (und mit Letzterem ein spanisches Kind hat, das sein Recht auf Freizügigkeit ebenfalls nie ausgeübt hat), nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das aus irgendwelchen Gründen in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Dies umso mehr in einem Fall, in dem der spanische Staatsangehörige und sein einem Drittstaat angehörender Ehegatte Eltern eines minderjährigen Kindes mit spanischer Staatsangehörigkeit sind, das sich ebenfalls gezwungen sehen könnte, zusammen mit seinen Eltern das spanische Hoheitsgebiet zu verlassen? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).

    Wird unabhängig von dem Vorstehenden Art. 20 AEUV unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat, deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgt wäre, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass es aus irgendeinem Grund in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängt, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40).

    Im jeweiligen Fall kann eine solche Verweigerung sich nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 93).

    Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwänge, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 68, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 70).

    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dem sein in Art. 24 Abs. 3 der Charta niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 64, und vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 72, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72).

    Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2386

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

    Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts "sui generis" ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021, 173 - Ls. 2).

    Deutsche Staatsangehörige können gegenüber der Bundesrepublik Deutschland richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 - 123 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie)) im Grundsatz keine Ansprüche für ihre Familienangehörigen aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht herleiten, da für deutsche Staatsangehörige insoweit das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland den Familiennachzug regelt (BVerwG, U.v. 30.7.2013 -1 C 15/12 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.6.2011, - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn. 8; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - beckonline Rn. 40; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - beckonline Rn. 52 f., 58 m.w.N.; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn. 29, 34).

    Ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV vorliegend erfüllt sind, bedarf indes keiner Klärung, weil ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils stets voraussetzt, dass der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits nachhaltig Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Rn. 52, 54 ff.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 40; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 39; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - beckonline Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.).

    Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind aus dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 50 m.w.N.).

    Insbesondere für minderjährige Unionsbürger soll aus Art. 20 AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen folgen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51 m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 - NVwZ 2012, 52, Rn.10).

    Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 52; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63, 65, 69; EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 (Zambrano), beckonline Rn. 44; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 (Iida) - Rn. 71, 74).

    Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 71 f.; EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 70 ff.).

    Unerheblich soll sein, ob der Unionsbürger sein Recht bereits ausgeübt hat (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 51; EuGH, U.v. 17.4.2013 - C-202/13 (McCarthy) - EuZW 2011, 511 Rn.30, 44 ff.; EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez) - Beckonline Rn. 63; BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 31).

    Der EuGH hat weiter in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 57) ausgeführt, dass die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, einer Rückkehrverpflichtung aus einer Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaates nachzukommen, ihm nicht ermöglichen soll, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen.

    Die Erteilung einer Duldung an den drittstaatsangehörigen ausgewiesenen Elternteil eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht, unionsrechtlichem Sekundärrecht oder abgeleitetem Primärrecht reicht aus, um dem minderjährigen Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Unionsbürgerrechte i.S.d. Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 20 AEUV (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 (K.A.) - NVwZ 2018, 1859, Rn. 49 m.w.N.) zu gewährleisten; die Gewährung eines bislang nicht weiter definierten Aufenthaltsrechts "sui generis" ist nicht erforderlich (a.A. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 - 8 K 5232/19 - ZAR 2021, 173 - Ls. 2).

    In einem Urteil vom 8. Mai 2018 erklärte der EuGH, dass eine Rückkehrentscheidung aufzuheben, zumindest jedoch auszusetzen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2018 - C 82/16 - juris Rn. 57; Hervorhebung durch die Kammer).

  • OVG Bremen, 26.11.2020 - 2 B 216/20

    Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV; Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO -

    aa) Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV , das unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes entstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.89; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16/17, juris Rn. 36) und somit, da es die Ausreisepflicht entfallen ließe, die Abschiebungsandrohung rechtswidrig machen würde, vermag der Antragsteller von seiner jüngsten Tochter nicht abzuleiten.

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 51 f. m.w.N.).

    Die bloße Tatsache, dass es aus Sicht seiner Tochter aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheint, dass sich der Antragsteller als ihr Vater zusammen mit ihr im Unionsgebiet aufhält, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer derartigen Abhängigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 74 m.w.N.).

    Somit reicht die unstreitig bestehende familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und seiner jüngsten Tochter nicht aus, um für ihn ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 75).

    Ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller seine jüngste Tochter faktisch dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen, muss im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zum Antragsteller als auch zur Mutter, die deutsche Staatsangehörige ist, und des Risikos, das mit der Trennung vom Antragsteller für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.72 m.w.N.).

    Ein erstes, wenn auch nicht allein entscheidendes Indiz, das gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht, ist der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers und Mutter seiner Tochter als ebenfalls sorgeberechtigter Elternteil deutsche Staatsangehörige ist, so dass sie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt und erwerbstätig sein darf (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 72; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16/17, juris Rn. 35).

    Geht von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, kann eine Aufenthaltsbeendigung mit dem Unionsrecht vereinbar sein, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst unter anderem die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91).

    Einer solchen Feststellung muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte vorausgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 93).

    Dabei ist das in Art. 7 EUGrCH geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, wobei diese Vorschrift gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 EUGrCh anerkannt wird, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 90).

    Der EuGH hat den organisierten Betäubungsmittelhandel insofern sogar in einem Atemzug mit dem Terrorismus genannt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91; Urt. v. 13.09.2016, C-304/14, juris Rn. 39).

  • VG Düsseldorf, 17.06.2020 - 7 L 402/20

    Drittstaaatsangehöriger Vater, deutsches Kind, unmittelbar abgeleitetes

    Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird, grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.

    EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 51.

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 56 und 58; zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -.

    S. 5; vgl. auch EuGH Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - K.A. u.a., juris Rz. 73 zur Relevanz des Gesichtspunktes des Zusammenlebens;.

    Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - K.A. u.a., juris Rz. 56 und 58.

    vgl. zur Konstellation von Einreise- und Aufenthaltsverboten und ihrer Aufhebung: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - K.A. u.a., juris.

    EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, K.A. u.a., juris Rz.89.

    So ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, K.A. u.a., juris Rz.89.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • VG Aachen, 15.07.2020 - 8 K 1005/18

    Abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; minderjähriger Unionsbürger;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

  • VG Düsseldorf, 17.06.2020 - 17. Juni 2020

    Drittstaaatsangehöriger Vater, deutsches Kind, unmittelbar abgeleitetes

  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Tjebbes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV

  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2024 - 15a K 4469/22

    Rückkehrentscheidung; Berücksichtigungspflicht; Wohl des Kindes; familiäre

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2021 - 7 D 11208/20

    Ausländer; Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aus dem Inland;

  • VG Düsseldorf, 02.09.2020 - 7 L 1381/20
  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 3 B 1784/23

    Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 5 RL 2008/115/EG bei Erlass einer

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

  • VG Aachen, 16.04.2020 - 4 L 1081/19

    Unionsbürgerschaft; Abhängigkeitsverhältnis; Unionsbürger Abschiebungsschutz;

  • VG Augsburg, 10.02.2020 - Au 6 E 19.1999

    Vorläufige Duldung zwecks Urkundenüberprüfung - Asylbewerber Nigeria

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 1492/20

    Mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • OVG Bremen, 08.01.2021 - 2 B 235/20

    Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisung; Duldung wegen

  • OVG Bremen, 21.04.2021 - 2 LC 215/20

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 12 S 389/21

    Aufenthaltstitel; Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D);

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

  • OVG Bremen, 16.05.2022 - 2 LA 114/21

    Abhängigkeitsverhältnis; Ausweisung; Bewährung; Familiäre Lebensgemeinschaft;

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 3a K 2177/20

    Sri Lanka, Staatskrise, Wirtschaftskrise, Existenzmininum,

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • OVG Sachsen, 24.02.2021 - 3 D 66/20

    Duldung; Sperrwirkung; Unionsbürger; Aufenthaltsrecht sui generis

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 22.1895

    Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Nigeria, Visum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2021 - 7 A 10337/21

    Auslegung des AufenthG 2004 § 5 Abs 1 Nr 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen des

  • VG Düsseldorf, 29.10.2020 - 8 K 5234/19
  • VG Berlin, 03.12.2019 - 19 194.19

    Klage gegen Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung sowie befristetes Einreise-

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • VG Köln, 22.03.2019 - 5 K 6990/18

    Terrorismus, Salafismus, Abkehr von radikal-islamischer Gesinnung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • VG Düsseldorf, 16.01.2024 - 8 K 8657/22

    Visum; Visumsverfahren; Nachholung; angemessener Zeitraum; Ausweisungsinteresse;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2019 - 11 S 2118/18

    Ausweisung; Abrücken des Ausländers von einer Verankerung und Aktivitäten in der

  • VG Bremen, 30.05.2022 - 4 K 2202/19

    Rückwirkende Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Bescheinigung Art. 20 AEUV, Urteil

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2021 - 8 ME 136/20

    Beschwerde gegen den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnten

  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

  • VG Düsseldorf, 17.06.2020 - 7 K 1125/20

    Deutsches Kind, EU-Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige, Visumsverfahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-624/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

  • VG Augsburg, 21.05.2019 - Au 6 E 19.521

    Prüfungskompetenz des Bundesamtes für inlandsbezogene Vollzugshindernisse

  • VG Köln, 27.06.2022 - 11 K 6341/21
  • VG Hamburg, 12.03.2024 - 2 A 3543/22

    Auslegung eines Asylfolgeantrags; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

  • VG Karlsruhe, 15.11.2023 - A 4 K 1753/23

    Asyl Nigeria; Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgrund Trennung der

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

  • BVerwG, 02.12.2021 - 1 B 38.21

    Unzulässigkeit der Revision zur Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2023 - L 2 AS 302/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2022 - 12 S 33.22

    Visum zum Familiennachzug; Rücknahme; Wiederherstellung der aufschiebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 189.19

    Bescheinigung über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

  • VG Schleswig, 07.10.2019 - 1 B 87/19

    Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 12 N 81.17

    Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörigen Vater eines die Unionsbürgerschaft

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 7 B 10122/23

    Anspruch eines Elternteils auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VG Hamburg, 14.07.2023 - 8 A 490/21

    Klage einer irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2020 - 18 A 1020/19

    Unionsbürger Unionsbürgerstatus Drittstaatsangehöriger Aufenthaltsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 106/22

    Erstverbüßer; Wiederholungsgefahr; Privat- und Familienleben; Abschiebung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2022 - 2 M 68/22

    Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.12.2021 - L 2 AS 490/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

  • VGH Bayern, 12.10.2023 - 10 ZB 23.866

    Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung in einem

  • VG Aachen, 17.05.2023 - 4 K 1665/20

    Zwangsheirat; unglaubhaft; vage; widersprüchlich; innerstaatlicher bewaffneter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 11 N 74.18

    Protokollierung der Aussagen von Zeugen; Eltern-Kind-Beziehung in

  • VGH Hessen, 26.01.2023 - 7 B 1806/22

    Sperrwirkung einer (Alt-)Ausweisung gegenüber der Aushändigung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22

    Ausweisung - Ausweisung

  • VG Aachen, 04.05.2023 - 4 K 1665/20

    Irak: Eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gegenüber Eltern ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 11 S 88.18

    Eltern-Kind-Beziehung in Patchwork-Familien

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Ansbach, 03.04.2024 - AN 16 S 24.30731

    Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl,

  • VG Gelsenkirchen, 15.08.2023 - 12a K 2687/19

    Abschiebungsverbot Vollstreckungshindernis, innerstaatliches familiäre Bindungen

  • VG Berlin, 30.08.2022 - 34 K 488.19

    Erlass einer Abschiebungsandrohung: Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls

  • VG München, 07.12.2023 - M 13 K 21.31575

    Asyl, Nigeria, Sachvortrag unglaubhaft (Verfolgung durch Muslime), jedenfalls

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

  • VG Aachen, 04.07.2023 - 4 L 408/23

    Antragsfrist; Zustellung; Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; familiäre

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 4 K 1843/21

    Asyl; Irak; Abschiebungsandrohung; Rückführungsrichtlinie; Kindeswohl

  • OVG Bremen, 09.09.2021 - 2 LA 118/21

    Ablehnung des persönliche Erscheinen bei einem Inhaftierten

  • OVG Sachsen, 11.07.2022 - 3 D 19/21

    Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis; Titelerteilungssperre; erforderliches

  • OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 448/20
  • VG München, 28.06.2023 - M 27 E 23.1322

    Einstweilige Anordnung, Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung),

  • VG Schleswig, 16.02.2023 - 11 B 23/23

    Duldung aufgrund der Herstellung bzw. Erhaltung der Familieneinheit

  • VG Magdeburg, 04.08.2020 - 8 A 434/19

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltserlaubnis aus familiären

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