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   EuGH, 08.05.2019 - C-494/17   

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EuGH, 08.05.2019 - C-494/17 (https://dejure.org/2019,11511)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-494/17 (https://dejure.org/2019,11511)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-494/17 (https://dejure.org/2019,11511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge - Umwandlung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR gegen Fabio Rossato und Cons...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge - Umwandlung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Die Corte d'appello di Trento (Berufungsgericht Trient, Italien), bei der das MIUR am 5. März 2013 Berufung und Herr Rossato am 31. Mai 2013 Anschlussberufung gegen dieses Urteil einlegten, setzte das Verfahren wiederholt aus, zum einen bis zum Erlass des Urteils vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), und zum anderen bis zum Erlass der Entscheidungen der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) und der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zum Gesetz Nr. 107/2015, das am 13. Juli 2015 im Anschluss an das Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), erlassen worden war, um die nationale Regelung an die vom Gerichtshof in diesem Urteil herausgearbeiteten Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung anzupassen.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) habe auf der Grundlage der Rechtsprechung der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) entschieden, dass die Übergangsbestimmungen in Art. 1 Abs. 95 des Gesetzes Nr. 107/2015 über die außerordentliche Einstellung der auf den Ranglisten vorteilhaft platzierten Lehrkräfte die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), entwickelten Regeln umsetzten.

    Das vorlegende Gericht hat dennoch Zweifel, ob eine solche richterliche Auslegung im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung und die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), entwickelten Regeln rechtmäßig ist.

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79, und vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

    Es ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), befunden hat, dass die vor dem Gesetz Nr. 107/2015 geltende Regelung keine hinreichend wirksame und abschreckende Sanktion enthalten hat, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten.

    Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass die einzige Möglichkeit für die Lehrkräfte in dieser Rechtssache, die Umwandlung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erreichen, von ihrer durch das Vorrücken auf der ständigen Rangliste bewirkten Einweisung in eine Planstelle und somit von Umständen abhing, die als unvorhersehbar und zufällig zu betrachten waren, da sie sich nach der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge sowie danach richteten, welche Stellen in der Zwischenzeit frei geworden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 107).

    Dabei stützte sich der Gerichtshof darauf, dass die Zeitspanne bis zur Einweisung der Lehrkräfte in eine Planstelle ebenso variabel wie ungewiss war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 105).

    Aufgrund dieses Umstands, seine Richtigkeit einmal unterstellt, ist die Annahme erlaubt, dass die Situation von Herrn Rossato aufgrund der mit dem Gesetz Nr. 107/2015 durchgeführten Reform in einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht deutlich anderen Kontext steht als dem, um den es im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), ging.

    Zwar ist ein Mitgliedstaat bei der Durchführung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung berechtigt, die Anforderungen bestimmter Branchen wie derjenigen des Unterrichtswesens zu berücksichtigen, doch ist dieses Recht nicht so zu verstehen, dass es ihn der Erfüllung der Verpflichtung enthebt, angemessene Maßnahmen vorzusehen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gebührend zu ahnden (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 118).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Die Corte d'appello di Trento (Berufungsgericht Trient, Italien), bei der das MIUR am 5. März 2013 Berufung und Herr Rossato am 31. Mai 2013 Anschlussberufung gegen dieses Urteil einlegten, setzte das Verfahren wiederholt aus, zum einen bis zum Erlass des Urteils vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), und zum anderen bis zum Erlass der Entscheidungen der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) und der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zum Gesetz Nr. 107/2015, das am 13. Juli 2015 im Anschluss an das Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), erlassen worden war, um die nationale Regelung an die vom Gerichtshof in diesem Urteil herausgearbeiteten Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung anzupassen.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) habe auf der Grundlage der Rechtsprechung der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) entschieden, dass die Übergangsbestimmungen in Art. 1 Abs. 95 des Gesetzes Nr. 107/2015 über die außerordentliche Einstellung der auf den Ranglisten vorteilhaft platzierten Lehrkräfte die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), entwickelten Regeln umsetzten.

    Das vorlegende Gericht hat dennoch Zweifel, ob eine solche richterliche Auslegung im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung und die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), entwickelten Regeln rechtmäßig ist.

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79, und vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

    Es ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), befunden hat, dass die vor dem Gesetz Nr. 107/2015 geltende Regelung keine hinreichend wirksame und abschreckende Sanktion enthalten hat, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten.

    Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass die einzige Möglichkeit für die Lehrkräfte in dieser Rechtssache, die Umwandlung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erreichen, von ihrer durch das Vorrücken auf der ständigen Rangliste bewirkten Einweisung in eine Planstelle und somit von Umständen abhing, die als unvorhersehbar und zufällig zu betrachten waren, da sie sich nach der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge sowie danach richteten, welche Stellen in der Zwischenzeit frei geworden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 107).

    Dabei stützte sich der Gerichtshof darauf, dass die Zeitspanne bis zur Einweisung der Lehrkräfte in eine Planstelle ebenso variabel wie ungewiss war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 105).

    Aufgrund dieses Umstands, seine Richtigkeit einmal unterstellt, ist die Annahme erlaubt, dass die Situation von Herrn Rossato aufgrund der mit dem Gesetz Nr. 107/2015 durchgeführten Reform in einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht deutlich anderen Kontext steht als dem, um den es im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), ging.

    Zwar ist ein Mitgliedstaat bei der Durchführung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung berechtigt, die Anforderungen bestimmter Branchen wie derjenigen des Unterrichtswesens zu berücksichtigen, doch ist dieses Recht nicht so zu verstehen, dass es ihn der Erfüllung der Verpflichtung enthebt, angemessene Maßnahmen vorzusehen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gebührend zu ahnden (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 118).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu verpflichtet, mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in diesem Paragrafen 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 33).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 34).

    Sieht das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vor, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79, und vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Würdigung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 45).

    Insoweit ist zu beachten, dass zum einen der Umstand, dass die vom nationalen Gesetzgeber im Privatsektor erlassene Maßnahme den umfassendsten Schutz darstellt, der einem Arbeitnehmer zuerkannt werden kann, für sich genommen nicht zur Folge haben kann, dass die Wirksamkeit der für die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors geltenden nationalen Maßnahmen abgeschwächt wird (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 51).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Die Rechtsprechung verlangt jedoch keine Kumulierung von Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25, und vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 32 und 35).

    Überdies verlangen weder der Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Zahlung von Strafschadensersatz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 37).

    Nach diesen Grundsätzen haben die Mitgliedstaaten nämlich eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28, vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 33).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu verpflichtet, mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in diesem Paragrafen 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 33).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 34).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Die Rechtsprechung verlangt jedoch keine Kumulierung von Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25, und vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 32 und 35).

    Nach diesen Grundsätzen haben die Mitgliedstaaten nämlich eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28, vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 33).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79, und vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof sinngemäß davon ausgegangen, dass eine Regelung, die verbindlich anordnet, dass befristete Arbeitsverträge im Fall der missbräuchlichen Verwendung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme bedeuten kann, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und demnach den in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen genügen kann.

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Nach diesen Grundsätzen haben die Mitgliedstaaten nämlich eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 28, vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 33).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten und diejenigen, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge aufgrund von Befähigungsnachweisen und erworbener Berufserfahrung eingestellt werden, gleich zu behandeln, da sich die unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit ergibt, zum einen die verlangten Qualifikationen und die Art der Aufgaben, für die Berufsbeamte die Verantwortung zu tragen haben, zu berücksichtigen und zum anderen eine umgekehrte Diskriminierung der Berufsbeamten zu vermeiden (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-494/17
    Soweit Herr Rossato eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern geltend macht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 107/2015 eine Verurteilung ihres Arbeitgebers wegen des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge erwirkt hätten und nach der früheren Regelung eine Entschädigung und eine Einstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag hätten kumulieren können, genügt im Übrigen der Hinweis, dass die Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen befristet beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund einer Reform der geltenden Rechtsvorschriften nicht unter das in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankerte Diskriminierungsverbot fällt (Urteil vom 21. November 2018, Viejobueno Ibáñez und de la Vara González, C-245/17, EU:C:2018:934" Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen zur Vermeidung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln können, wobei die durch Letztere gewährleistete Beschäftigungsstabilität einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 39).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Rechtsvorschriften, die zwingend vorsehen, dass befristete Arbeitsverträge, wie etwa die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbefristeten, nicht dauerhaften Verträge, im Fall der missbräuchlichen Verwendung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme darstellen können, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet und daher als mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung konform anzusehen ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Zwar ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kern davon ausgegangen ist, dass eine nationale Regelung, die verbindlich anordnet, dass befristete Arbeitsverträge im Fall der missbräuchlichen Verwendung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme beinhalten kann, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, im Fall eines missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge eine Kumulierung von Maßnahmen in dem Sinne vorzusehen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz zur Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hinzukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 41 und 45).

    Was den Ersatz des erlittenen Schadens als Maßnahme betrifft, die den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge wirksam ahndet, haben die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz eines solchen Schadensersatzes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 42 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-103/18

    Sánchez Ruiz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    9 Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 24).

    10 Siehe zuletzt Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 27 und 28).

    36 Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    38 Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats

    28 Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 36, 37 und 40).

    29 Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 41 bis 43).

    31 Urteile vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 24 und 25), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 58).

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

    Dies liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-407/14, juris Rn. 37; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-494/17, juris Rn. 42).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Außerdem sind die Kläger des Ausgangsverfahrens nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auch nicht Adressaten der Verfahren nach Art. 399 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 und des vom MIUR erstellten außerordentlichen Plans zur Einstellung unbefristeter Lehrkräfte, die vom Gerichtshof einer Form der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag gleichgestellt wurden (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 32 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    3 Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387).

    49 Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 44), unter Verweis auf das Urteil vom 21. November 2018, Viejobueno Ibáñez und de la Vara González (C-245/17, EU:C:2018:934, Rn. 50 und 51).

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