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   EuGH, 08.05.2019 - C-53/18   

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https://dejure.org/2019,11505
EuGH, 08.05.2019 - C-53/18 (https://dejure.org/2019,11505)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-53/18 (https://dejure.org/2019,11505)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-53/18 (https://dejure.org/2019,11505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mastromartino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 8, 23, 50 und 51 - Anwendungsbereich - Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma - Vermittler, der Angeklagter in einem Strafverfahren ist - Nationales Recht, das die ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019. Antonio Pasquale Mastromartino gegen Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)....

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 8 , 23 , 50 und 51 - Anwendungsbereich - Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma - Vermittler, der Angeklagter in einem Strafverfahren ist - Nationales Recht, das die ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 525
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-53/18
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C-215/17, EU:C:2018:901, Rn. 41).

    Auch wenn sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf interne und grenzüberschreitende Tätigkeiten eines solchen Beraters anwendbar ist, je nach den Umständen des Einzelfalls Wirkungen entfalten kann, die über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, hat der Gerichtshof in einem solchen Fall bereits entschieden, dass er, wenn das vorlegende Gericht lediglich angibt, dass diese nationale Regelung unterschiedslos anwendbar sei, nicht davon ausgehen kann, dass dieses Gericht das Vorabauslegungsersuchen bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 und 54, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C-215/17, EU:C:2018:901, Rn. 42 bis 44).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-215/17

    NKBM

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-53/18
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C-215/17, EU:C:2018:901, Rn. 41).

    Auch wenn sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf interne und grenzüberschreitende Tätigkeiten eines solchen Beraters anwendbar ist, je nach den Umständen des Einzelfalls Wirkungen entfalten kann, die über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, hat der Gerichtshof in einem solchen Fall bereits entschieden, dass er, wenn das vorlegende Gericht lediglich angibt, dass diese nationale Regelung unterschiedslos anwendbar sei, nicht davon ausgehen kann, dass dieses Gericht das Vorabauslegungsersuchen bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 und 54, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C-215/17, EU:C:2018:901, Rn. 42 bis 44).

  • EuGH, 16.11.2017 - C-658/15

    Robeco Hollands Bezit u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-53/18
    Gleichwohl ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Kriterien herauszuarbeiten, die das vorlegende Gericht dabei anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Robeco Hollands Bezit u. a., C-658/15, EU:C:2017:870, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

    Soweit sich der Kläger auf die Grundfreiheiten zur Gewährleistung des Binnenmarkts beruft, ist in der Rechtsprechung des EuGH weiter geklärt, dass diese auf interne Sachverhalte keine Anwendung finden, sondern einen zwischenstaatlichen Sachverhalt voraussetzen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2019 - C-53/18 - juris Rn. 34 ff.; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Stand Oktober 2019, Art. 45 Rn. 54 m.w.N. und Fn. 1; Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 18 AEUV Rn. 6, 64 ff., Art. 26 AEUV, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Soweit sich die Klägerin auf die Grundfreiheiten zur Gewährleistung des Binnenmarkts beruft, ist in der Rechtsprechung des EuGH weiter geklärt, dass diese auf interne Sachverhalte keine Anwendung finden, sondern einen zwischenstaatlichen Sachverhalt voraussetzen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2019 - C-53/18 - juris Rn. 34 ff.; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Stand Oktober 2019, Art. 45 Rn. 54 m.w.N. und Fn. 1; Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 18 AEUV Rn. 6, 64 ff., Art. 26 AEUV, jeweils m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-695/22

    Fondee - Vorabentscheidungsersuchen - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie

    14 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem des Urteils vom 8. Mai 2019, Mastromartino (C-53/18, EU:C:2019:380), unterscheidet, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das vorübergehende Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines "Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma", der unter den Begriff des "vertraglich gebundenen Vermittlers" im Sinne der Richtlinie 2004/39 fällt, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, die somit keine Auswirkungen auf dieses Verbot hat.
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