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   EuGH, 08.05.2019 - C-568/17   

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https://dejure.org/2019,11495
EuGH, 08.05.2019 - C-568/17 (https://dejure.org/2019,11495)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-568/17 (https://dejure.org/2019,11495)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-568/17 (https://dejure.org/2019,11495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Geelen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a - Art. 56 Abs. 1 Buchst. k - Dienstleistungen - Ort der steuerbaren Umsätze - Steuerliche Anknüpfung - Interaktive ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Mehrwertsteuer â€" Sechste Richtlinie 77/388/EWG â€" Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 52 Buchst. a â€" Art. 56 Abs. 1 Buchst. k â€" Dienstleistungen â€" Ort der steuerbaren Umsätze â€" Steuerliche ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. Staatssecretaris van Financiën gegen L.W. Geelen. Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Interaktive erotische Live-Webcam-Darbietungen - Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a - Art. 56 Abs. 1 Buchst. k - Dienstleistungen - Ort der steuerbaren Umsätze - Steuerliche Anknüpfung - Interaktive ...

  • datenbank.nwb.de

    Erotische Webcam-Darstellung als Leistung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 6. RL (Art. 54 MwStSystRL)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 52 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 56 Abs 1 Buchst k
    Mehrwertsteuerrichtlinie, erotische Live-Webcam-Darbietungen, Ort der Dienstleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Andererseits könne aus den Urteilen vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, EU:C:2006:169), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, EU:C:2011:697), abgeleitet werden, dass die betreffende Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums an einem Ort ausgeführt werden müsse, an dem der Dienstleistungserbringer und die Nutzer der Dienstleistungen physisch zusammenkämen.

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 14, vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 20).

    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Abs. 1 (Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 15, sowie vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 25).

    Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat entrichtet werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 24, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 18 und 22).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass kein besonderes künstlerisches Niveau vorausgesetzt wird und dass nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 25, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 32, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass die unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie u. a. gemeinsam haben, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil diese Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 24 und 25, sowie vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group, C-530/09, EU:C:2011:697, Rn. 23).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Abs. 1 (Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 15, sowie vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 25).

    Was erstens die Art der Leistungen betrifft, geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie hervor, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Hauptziel einer Dienstleistung u. a. in der Unterhaltung bestehen muss, um diese in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 26, sowie vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 31).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass kein besonderes künstlerisches Niveau vorausgesetzt wird und dass nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 25, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 32, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 19).

    Daher kann zwar, wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie ergibt und wie alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, festgestellt haben, mit Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie gegebenenfalls sichergestellt werden, dass die betreffenden Dienstleistungen unter das Mehrwertsteuersystem des Mitgliedstaats fallen, in dem diese Dienstleistungen von ihren Adressaten in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 33), doch ändert dies nichts daran, dass es durch nichts ausgeschlossen ist, dass der Ort der tatsächlichen Bewirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fallumstände der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist.

  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 14, vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 20).

    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Abs. 1 (Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 15, sowie vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 25).

    Da die letztgenannten Vorschriften im Wesentlichen den gleichen Wortlaut haben wie die entsprechenden Vorschriften der Sechsten Richtlinie, sind sie in gleicher Weise auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 23).

    Diese Auslegung steht nämlich mit dem von Art. 9 der Sechsten Richtlinie verfolgten Zweck in Einklang, der, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, eine Konfliktregel ist, mit der die Gefahren der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung verhindert werden sollen, und erleichtert die Anwendung der Konfliktregel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, indem sie eine einfache Verwaltung der Regelungen über die Steuererhebung im Hinblick auf den Ort der Erbringung der Dienstleistung ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 14, vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 20).

    Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat entrichtet werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 24, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 18 und 22).

    Was erstens die Art der Leistungen betrifft, geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie hervor, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Hauptziel einer Dienstleistung u. a. in der Unterhaltung bestehen muss, um diese in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 26, sowie vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 31).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass kein besonderes künstlerisches Niveau vorausgesetzt wird und dass nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 25, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 32, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 19).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Andererseits könne aus den Urteilen vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, EU:C:2006:169), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, EU:C:2011:697), abgeleitet werden, dass die betreffende Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums an einem Ort ausgeführt werden müsse, an dem der Dienstleistungserbringer und die Nutzer der Dienstleistungen physisch zusammenkämen.

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass die unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie u. a. gemeinsam haben, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil diese Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 24 und 25, sowie vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group, C-530/09, EU:C:2011:697, Rn. 23).

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Diese Auslegung drängt sich erst recht unter den Umständen des vorliegenden Ausgangsverfahrens auf, da sie einen zweckdienlichen Anknüpfungspunkt liefert, der zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17 und 18).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Zwar könnte aus dem Urteil vom 6. März 1997, Linthorst, Pouwels en Scheres (C-167/95, EU:C:1997:105), abgeleitet werden, dass die Reihenfolge der Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie ausschlaggebend sei, doch gebe es hierüber keinen sicheren Aufschluss, da die in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache in Rede stehende Dienstleistung keinem der in dieser Bestimmung genannten Fälle habe zugeordnet werden können.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie sind daher nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel anzusehen, die eng auszulegen ist (Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 34).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-568/17
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 14, vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 20).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-532/22

    Westside Unicat

    Diese Darbietungen stellten jedoch Unterhaltungsveranstaltungen im Sinne von Art. 53 der Richtlinie 2006/112 dar, so dass die im Urteil vom 8. Mai 2019, Geelen (C-568/17, EU:C:2019:388), gefundene Lösung anzuwenden sei, wonach als Ort einer Dienstleistung in Form des Angebots interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen der Ort anzusehen sei, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten habe.

    Vorliegend sei aber davon auszugehen, dass Westside Unicat ebenso wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Mai 2019, Geelen (C-568/17, EU:C:2019:388), ergangen sei, als Veranstalter der in Rede stehenden interaktiven Videositzungen erotischer Art Zugang zu diesen gewähre.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf interaktive erotische Live-Webcam-Darbietungen im Urteil vom 8. Mai 2019, Geelen, (C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 36 bis 42), zwar entschieden, dass derartige Sitzungen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung sind, da ihr Zweck darin besteht, ihren Abnehmern eine Quelle der Unterhaltung zu bieten, und der Begriff der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung sich nicht auf Dienstleistungen beschränkt, die in physischer Anwesenheit der Abnehmer dieser Tätigkeiten erfolgen.

    Während sich die besondere Anknüpfungsregelung, die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 und in Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in den zum Zeitpunkt des Sachverhalts der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Mai 2019, Geelen (C-568/17, EU:C:2019:388), erging, geltenden Fassungen vorgesehen war, jedoch allgemein auf Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder auf ähnliche Tätigkeiten sowie gegebenenfalls auf damit zusammenhängende Dienstleistungen bezog, hat die besondere Anknüpfungsregelung in Art. 53 der Richtlinie 2006/112 namentlich die Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen zum Gegenstand.

    Folglich lässt sich die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 2019, Geelen (C-568/17, EU:C:2019:388), hinsichtlich des Anwendungsbereichs der damals in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 und in Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 aufgestellten besonderen Anknüpfungsregelung gelangt ist, nicht auf die besondere Anknüpfungsregelung des Art. 53 der Richtlinie 2006/112 übertragen, der zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar war.

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

    Zu beachten ist dabei, dass die Regel des Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. --auch wenn darin ein besonderer steuerlicher Anknüpfungspunkt geregelt ist-- nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 442, Rz 22; Geelen vom 08.05.2019 - C-568/17, EU:C:2019:388, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 362, Rz 25, jeweils m.w.N.).

    cc) Die von Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. erfassten unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen haben u.a. gemeinsam, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil diese Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden (vgl. EuGH-Urteile Gillan Beach vom 09.03.2006 - C-114/05, EU:C:2006:169, HFR 2006, 628, Rz 24 f.; Inter-Mark Group vom 27.10.2011 - C-530/09, EU:C:2011:697, BStBl II 2012, 160, Rz 23; Geelen, EU:C:2019:388, MwStR 2019, 362, Rz 39).

    Dies gilt in den Streitjahren insbesondere auch mit Blick auf den nicht auf Veranstaltungen abstellenden Wortlaut des Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. Soweit eingewandt wird, dass nur bei einer veranstaltungsbezogenen Leistung der Leistungsort einfach festgestellt werden könne (vgl. Wäger in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz 159), hat der EuGH in der Entscheidung Geelen (EU:C:2019:388, MwStR 2019, 362, Rz 42) klargestellt, dass der Anwendung der Ortsregel nach Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. nicht entgegensteht, wenn eine leichte Identifizierbarkeit oder genaue Bestimmung des Ortes, an dem die Tätigkeit tatsächlich bewirkt wird, nicht möglich ist.

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Daraus folgt, dass Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22, sowie vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 25).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen mit den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie zum einen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und zum anderen die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteil vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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