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   EuGH, 08.05.2019 - C-631/17   

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EuGH, 08.05.2019 - C-631/17 (https://dejure.org/2019,11508)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-631/17 (https://dejure.org/2019,11508)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-631/17 (https://dejure.org/2019,11508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inspecteur van de Belastingdienst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. e - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der als Seemann an Bord eines unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes beschäftigt ist - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2019. SF gegen Inspecteur van de Belastingdienst. Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nede...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. e - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der als Seemann an Bord eines unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes beschäftigt ist - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, grundsätzlich die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte Regel der Einheitlichkeit einschlägig ist und sich das anwendbare nationale Recht nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, sowie vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was konkret Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nur festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht zur Folge haben, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-266/13

    Kik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Vor dem vorlegenden Gericht wurde im Übrigen auch geltend gemacht, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 zwar nicht unmittelbar gälten, aber entsprechend anzuwenden seien und zur Bestimmung des Rechts des Mitgliedstaats führen müssten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz habe, wie dies der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271), und vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188), in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), entschieden habe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, grundsätzlich die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte Regel der Einheitlichkeit einschlägig ist und sich das anwendbare nationale Recht nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und insbesondere der Verordnung Nr. 883/2004, auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ein hinreichend enger Bezug zwischen dem fraglichen Arbeitsverhältnis und dem Gebiet der Union u. a. aus dem Umstand, dass ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da SF als Seemann auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff tätig ist, fällt er ferner auch nicht unter die in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 enthaltene Grundregel, die für Seeleute die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Flagge vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 56).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, sowie vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 insbesondere für nicht erwerbstätige Personen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Hierzu sei daran erinnert, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 - und konkret sein Abs. 2 Buchst. f - weit ausgelegt wurde, um dem mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziel Rechnung zu tragen, das darin besteht, zu vermeiden, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, den Schutz der sozialen Sicherheit deswegen verlieren, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 40).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Vor dem vorlegenden Gericht wurde im Übrigen auch geltend gemacht, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 zwar nicht unmittelbar gälten, aber entsprechend anzuwenden seien und zur Bestimmung des Rechts des Mitgliedstaats führen müssten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz habe, wie dies der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271), und vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188), in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), entschieden habe.
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Hinsichtlich der Frage, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anwendung findet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 2014, Hostická u. a., C-561/13, EU:C:2014:2287, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2014 - C-561/13

    Hostická u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Hinsichtlich der Frage, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anwendung findet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 2014, Hostická u. a., C-561/13, EU:C:2014:2287, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-41/17

    Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
    Hinsichtlich der Frage, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anwendung findet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 2014, Hostická u. a., C-561/13, EU:C:2014:2287, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29).
  • SG Altenburg, 11.03.2021 - S 14 KR 845/19

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengelds - Auslandsaufenthalt - weitgehend im

    Die Klägerin hat sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; zitiert nach juris) verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 überwiegend im EU-Ausland und damit im Rechtsraum der EU aufgehalten hat, sodass nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) und dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) im Fall der Klägerin sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V Anwendung finden müssen.

    Nach dem Urteilstenor des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) gilt in Anwendung der VO (EG) 883/2004: "Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/200 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so dass das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist.".

    Nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) gilt in Anwendung der VO (EG) 883/2004 somit der Grundsatz, dass bei einem Bürger der EU das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist, selbst wenn der Bürger der EU sich auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff befindet.

    Da auch für die Klägerin die VO (EG) 883/2004 ausdrücklich gilt und sich die Klägerin während ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer auf einem unter der Flagge eines Drittstaats wie Panama fahrenden Schiff befunden hat, ist nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats der Klägerin, folgerichtig also das Recht des SGB V.

    Da sich das Kreuzfahrtschiff "..." während der Kreuzfahrt im Mittelmeer vom 7. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 nach seinem Fahrplan überwiegend in Hoheitsgewässern von EU-Staaten und in Häfen von EU-Staaten befunden hat, galt nach dem eindeutigen Schreiben von P vom 10. August 2020 jeweils die Rechtsordnung des betreffenden EU-Staates und damit der Rechtsraum der EU, der wiederum nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) auf das dann anwendbare nationale Recht des Wohnmitgliedstaats der Klägerin, also hier auf das Recht des SGB V, verweist.

  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht zum Ausschluss von Personen vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften führen, für die diese Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 gelten (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit ihnen sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell zu Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach fällt die Revisionsgegnerin des Ausgangsverfahrens unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, der für alle Personen gilt, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d der Verordnung fallen; dazu gehören u. a. nicht erwerbstätige Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 35 und 40).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 eine "Kollisionsnorm" vorsieht, die bestimmen soll, welches nationale Recht für den Bezug der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit, darunter Leistungen bei Krankheit, gilt, die andere als die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d dieser Verordnung genannten Personen, d. h. insbesondere wirtschaftlich nicht aktive Personen, beanspruchen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 35 und 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    90 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 38 und 39).

    92 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 38, 39 und 42).

    93 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 42 und 43).

    94 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst (C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und insbesondere der Verordnung Nr. 883/2004, auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein hinreichend enger Bezug zwischen dem fraglichen Arbeitsverhältnis und dem Gebiet der Union ergibt sich u. a. aus dem Umstand, dass ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann konkret die Frage betrifft, ob davon auszugehen ist, dass eine Person wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihre Beschäftigung "in einem Mitgliedstaat", im vorliegenden Fall in der Republik Österreich, im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausübte, oder ob sie unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung fällt, ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Bestimmung den Charakter einer Auffangnorm hat, die für alle Personen gelten soll, bei denen keine der von anderen Bestimmungen dieser Verordnung konkret geregelten Situationen vorliegt, um ein geschlossenes System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 31).

  • LSG Saarland, 15.11.2023 - L 2 KR 14/23

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH; Gesetzliche Krankenversicherung;

    Weiter werde auf zwei weitere Urteile des EuGH (vom 8.5.2019, Az.: C-631/17 und vom 25.11.2021, Az.: C-372/20) verwiesen, die darauf hinwiesen, dass auch der EuGH zu dieser Thematik noch keine gefestigte Auffassung habe und die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich sei.

    In dem von dem Beklagten zitierten Urteil des EuGH vom 8.5.2019 (Az.: C-631/17) hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rn 18):.

  • EuGH, 24.10.2019 - C-515/18

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Attribution directe d'un

    Für die Feststellung, ob diese Bestimmungen, wie die AGCM vorträgt, die zuständige Behörde verpflichten, so viele Informationen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, wie erforderlich sind, um eine vergleichende Bewertung der eventuell eingegangenen Angebote und ein wirksames wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-879/19

    Format

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • EuGH, 13.10.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

    MCP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der

  • EuGH, 29.09.2022 - C-3/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit

  • EuGH, 12.10.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit

  • LSG Bayern, 30.03.2023 - L 4 KR 195/20

    Krankenversicherung und EU-Koordinierungsrecht: Sachleistungsaushilfe für einen

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