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   EuGH, 08.05.2023 - C-776/22 P   

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EuGH, 08.05.2023 - C-776/22 P (https://dejure.org/2023,11996)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2023 - C-776/22 P (https://dejure.org/2023,11996)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2023 - C-776/22 P (https://dejure.org/2023,11996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Studio Legale Ughi e Nunziante/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Teilweise Zulassung des ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Unionsmarke; Zulassung von Rechtsmitteln; Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird; Teilweise Zulassung des Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Teilweise Zulassung des ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.01.2023 - C-580/22

    bonnanwalt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2023 - C-776/22
    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 11).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 12).

    Wegen des Grundsatzes, wonach dem Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels die Beweislast obliegt, muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32, und vom 30. Januar 2023, Bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 15).

    Dieser Nachweis erfordert, dass er sowohl dartun muss, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschlüsse vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 16).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-110/21

    Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem

    Auszug aus EuGH, 08.05.2023 - C-776/22
    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe, indem es die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts verkannt habe, wonach die durch dieses Erfordernis geschützten Interessen der Schutz und die Verteidigung der Interessen des Mandanten seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C-110/21 P, EU:C:2022:555).

    Diesem Antrag ist nämlich zu entnehmen, dass der behauptete Fehler darin bestehe, dass durch den angefochtenen Beschluss die aus dem Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C-110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 67) hervorgegangene Rechtsprechung verkannt worden sei, wonach das im Unionsrecht vorgesehene Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts so auszulegen sei, dass Unzulässigkeit nur in den Fällen vorliege, in denen der betreffende Vertreter seine Aufgabe, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen zu verteidigen, offensichtlich nicht wahrzunehmen vermag, so dass er im Interesse des Mandanten von der Vertretung auszuschließen sei.

    Darüber hinaus benennt der Rechtsmittelführer die mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, die im Wesentlichen auf die Feststellung gerichtet ist, ob die aus dem Urteil vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C-110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 67) hervorgegangene Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union impliziert, dass die Rechtsanwälte, die Sozien einer Anwaltskanzlei und von dieser beauftragt sind, das vom Gerichtshof definierte Unabhängigkeitserfordernis erfüllen.

  • EuGH, 10.12.2021 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2023 - C-776/22
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 11).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 12).

  • EuGH, 16.11.2022 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2023 - C-776/22
    Wegen des Grundsatzes, wonach dem Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels die Beweislast obliegt, muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32, und vom 30. Januar 2023, Bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 15).

    Dieser Nachweis erfordert, dass er sowohl dartun muss, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschlüsse vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 16).

  • EuG, 10.10.2022 - T-389/22

    Studio Legale Ughi e Nunziante/ EUIPO - Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE)

    Auszug aus EuGH, 08.05.2023 - C-776/22
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Studio Legale Ughi e Nunziante die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO - Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE) (T-389/22, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:662), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. April 2022 (Sache R 407/2021-5) zu einem vom Studio Legale Ughi e Nunziante eingeleiteten Verfahren zur Erklärung des Verfalls der Marke Ughi e Nunziante zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 24.03.2022 - C-529/18

    PJ/ EUIPO - Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des

    Auszug aus EuGH, 08.05.2023 - C-776/22
    Ferner verweist der Rechtsmittelführer auf die aus dem Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 72) hervorgegangene Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das bloße Bestehen einer wie auch immer gearteten zivilrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht für die Annahme ausreiche, dass sich dieser Anwalt in einer Situation befinde, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Beachtung des Unabhängigkeitskriteriums zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtige.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    In den beiden anderen Rechtssachen geht es um Fragen der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten vor den Unionsgerichten (vgl. Beschlüsse vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:126, und vom 8. Mai 2023, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO, C-776/22 P, EU:C:2023:441).
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