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   EuGH, 08.06.2006 - C-517/04   

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https://dejure.org/2006,7837
EuGH, 08.06.2006 - C-517/04 (https://dejure.org/2006,7837)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2006 - C-517/04 (https://dejure.org/2006,7837)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - C-517/04 (https://dejure.org/2006,7837)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Koornstra

    Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in diesem Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe

  • EU-Kommission PDF

    Koornstra

    Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in diesem Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe

  • EU-Kommission

    Koornstra

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung einer Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen; Vereinbarkeit der Erhebung einer solchen Abgabe mit Gemeinschaftsrecht; Voraussetzungen für die Annahme einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein ...

  • Judicialis

    EG Art. 25; ; EG Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 25, Art. 90
    Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Koornstra

    Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 15. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Visserijbedrijf D.J. Koornstra & Zn. V.o.f. gegen Productschap Vis

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 25, EG Art 90
    Einfuhr; Fischereifahrzeug; Garnele; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven - Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Artikeln 25 EG und 90 EG einer Abgabe, die in einem Mitgliedstaat von Unternehmen für die Anlieferung von Garnelen mit einem in diesem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 995 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    16 Eine solche Belastung stellt jedoch keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 19, und Carbonati Apuani, Randnr. 17).

    17 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch, dass es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse und auf die unverarbeitet ausgeführten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, erforderlich sein kann, die Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen (Urteil Nygård, Randnr. 21).

    18 Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe zur Förderung von Tätigkeiten bestimmt, von denen speziell die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse profitieren, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach den gleichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteil Nygård, Randnr. 22).

    Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden (Urteil Nygård, Randnr. 23).

    Falls dagegen die Vorteile die Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen, muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 23, und Nygård, Randnr. 42).

    21 Eine sachdienliche und korrekte Anwendung des Kriteriums des Ausgleichs setzt voraus, dass geprüft wird, ob während eines Referenzzeitraums die Beträge, die insgesamt für die fragliche Abgabe auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben werden, und die Vorteile, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, finanziell gleichwertig sind (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 27, und Nygård, Randnr. 43).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    12 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu diesen beiden Kategorien gehören kann (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 39, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 59).

    15 Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (Urteile UCAL, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).

    Falls dagegen die Vorteile die Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen, muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 23, und Nygård, Randnr. 42).

    22 In Anbetracht dieser Grundsätze muss sich das vorlegende Gericht also vergewissern, dass die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse aus den Leistungen der Einrichtung, für die die streitige Abgabe bestimmt ist, nicht de facto einen ausschließlichen oder verhältnismäßig größeren Nutzen ziehen als die ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 26, und Fricarnes, Randnr. 29).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-28/96

    Fricarnes

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    21 Eine sachdienliche und korrekte Anwendung des Kriteriums des Ausgleichs setzt voraus, dass geprüft wird, ob während eines Referenzzeitraums die Beträge, die insgesamt für die fragliche Abgabe auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben werden, und die Vorteile, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, finanziell gleichwertig sind (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 27, und Nygård, Randnr. 43).

    22 In Anbetracht dieser Grundsätze muss sich das vorlegende Gericht also vergewissern, dass die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse aus den Leistungen der Einrichtung, für die die streitige Abgabe bestimmt ist, nicht de facto einen ausschließlichen oder verhältnismäßig größeren Nutzen ziehen als die ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 26, und Fricarnes, Randnr. 29).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    15 Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (Urteile UCAL, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).

    16 Eine solche Belastung stellt jedoch keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 19, und Carbonati Apuani, Randnr. 17).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    12 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu diesen beiden Kategorien gehören kann (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 39, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 59).
  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    15 Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (Urteile UCAL, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    12 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu diesen beiden Kategorien gehören kann (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 39, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 59).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-517/04
    12 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu diesen beiden Kategorien gehören kann (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 39, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 59).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-76/17

    Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe

    In diesem Fall kann es nämlich zu einer Diskriminierung bezüglich der ausgeführten Waren kommen, da die Abgabenbelastung der auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Erzeugnisse durch Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 22, und vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 18).

    In diesem Fall muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht muss sich also vergewissern, dass bezüglich der auf dem Inlandsmarkt vertriebenen inländischen Erzeugnisse aus der fraglichen Abgabe nicht de facto ein ausschließlicher oder verhältnismäßig größerer Nutzen gezogen wird als bezüglich der ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

    34 Urteile vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 21), und vom 8. Juni 2006, Koornstra (C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 16).

    35 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 22), und vom 8. Juni 2006, Koornstra (C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 18).

  • EuGH, 22.05.2019 - C-226/18

    Krohn & Schröder - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG)

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist (Urteile vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 15, und vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, EU:C:2006:666, Rn. 30).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

    30 Dies trifft auf einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung eindeutig zu, ist doch Letztere jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18, und vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache C-517/04, Koornstra, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-104/17

    Cali Esprou - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine finanzielle Belastung eine inländische Abgabe im Sinne von Art. 110 AEUV darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Warengruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Waren erfasst (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 16, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 31).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25

    Jede einseitig auferlegte finanzielle Belastung, mit der Waren wegen des Überschreitens der Grenze belegt werden, ist unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation, C-293/02, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55, und vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, Slg. 2006, I-5015, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

    52 Urteil vom 8. Juni 2006, Koornstra (C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - Abgabe auf

    10 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. Juni 2006, Koornstra (C-517/04, Slg. 2006, I-5015, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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